Rechtsprechung / FG Köln / 2002

FG Köln Urteil vom 28.02.2002 – 10 K 9090/98

ECLI:DE:FGK:2002:0228.10K9090.98.00

SteuerrechtNordrhein-WestfalenSteuerrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Steuerrecht findenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-28/10-k-9090-98#rd_2

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Ertragsanteils einer Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) streitig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-28/10-k-9090-98#rd_3

Der am 5. Januar 1942 geborene Kläger schloß 1978 bei der Al eine Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit einer BU-Zusatzversicherung ab. Die Versicherung läuft am 1. Juni 2007 ab. Nach den "Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung" erklärt die Versicherungsnehmerin nach Prüfung der Unterlagen, ob, in welchem Umfang und von welchem Zeitpunkt ab sie eine Leistung anerkennt (§ 5). Nach § 7 Abs. 1 ist die Versicherung berechtigt, den Grad der BU nachzuprüfen. Hat sich der Grad der BU gemindert, kann sie die Rente neu festsetzen, Abs. 2. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bedingungen Bezug genommen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-28/10-k-9090-98#rd_4

1984 wurde der Kläger zu 100 % berufsunfähig. Seit dem 1. Oktober 1984 erhält er von der A eine BU-Rente. Die Rente beruht auf dem Bescheid vom 11. Juni 1985, wonach die Versicherung ihre Leistungspflicht aus der Zusatzversicherung vorläufig zu 100 %, längstens bis zu einem evtl. vorzeitigen Eintritt des Versicherungsfalles zur Hauptversicherung, anerkennt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen Bescheid Bezug genommen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-28/10-k-9090-98#rd_5

Die Höhe der Rente wird regelmäßig überprüft. So hat die A z.B. am 18. März 1997 geschrieben: "Die Prüfung der Leistungspflicht ist abgeschlossen. Wir erkennen weiterhin zu 100 % an." Ein ähnliches Schreiben datiert vom 22. Januar 1992. Nach den Angaben des Klägers findet ca. alle 4 Jahre eine medizinische Untersuchung statt, nach der die Versicherung entscheidet, ob die Leistungen in der bisherigen Höhe weiterhin erbracht werden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-28/10-k-9090-98#rd_6

Der Beklagte setzte in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für 1991, 1992 und 1995 den Ertragsanteil der Rente jeweils mit 34 % an, da er von einer 22-jährigen Laufzeit ausgeht. Die gegen die Bescheide eingelegten Einsprüche wies er in diesem Punkt als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidungen vom 19. November 1998 Bezug genommen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-28/10-k-9090-98#rd_7

Mit der Klage tragen die Kläger vor:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-28/10-k-9090-98#rd_8

Die Rente werde nach Überprüfung jeweils neu festgesetzt. Sie laufe deshalb nicht 22 Jahre. Die Laufzeit sei vielmehr jedes Jahr neu zu schätzen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-28/10-k-9090-98#rd_9

Die Kläger beantragen,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-28/10-k-9090-98#rd_10

die Einkommensteuer 1991, 1992 und 1995 unter Änderung der angefochtenen Bescheide und Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass der Ertragsanteil der Berufsunfähigkeitsrente für 1991 mit 7 %, für 1992 und 1995 mit jeweils 9 % angesetzt wird.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-28/10-k-9090-98#rd_11

Der Beklagte beantragt,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-28/10-k-9090-98#rd_12

die Klage abzuweisen;

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-28/10-k-9090-98#rd_13

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Entscheidungsgründe§

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-28/10-k-9090-98#rd_15

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-28/10-k-9090-98#rd_16

Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-28/10-k-9090-98#rd_17

Der Beklagte hat zu Recht den Ertragsanteil der BU-Rente mit 34 % angesetzt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-28/10-k-9090-98#rd_18

Die vom Kläger bezogene Berufsunfähigkeitsrente ist eine Leibrente im Sinne des

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-28/10-k-9090-98#rd_19

§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes - EStG -. Der "Ertragsanteil des Rentenrechts (Ertragsanteil)" sind die Einkünfte, die erzielt werden durch zeitlich gestreckte Auszahlung eines verzinslichen Kapitals während der Lebenszeit oder einer bestimmten Zeit einer Bezugsperson. Die "voraussichtliche Laufzeit" (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Satz 2 EStG) entspricht der von dem Versicherungsträger festgelegten Dauer der "Rente auf Zeit" (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 22. Januar 1991 X R 97/89, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1991, 668). Wird die Rente endgültig für einen bestimmten Zeitraum bewilligt, ist dies die voraussichtliche Laufzeit, an Hand derer der Ertragsanteil mittels der Ertragswerttabelle ermittelt wird. Nur bei zeitlicher Aufeinanderfolge mehrerer Renten auf Zeit ist - bei gleichbleibendem Rentenbeginn - die voraussichtliche Laufdauer der Rente unter Berücksichtigung der jeweiligen Verlängerung für jeden Veranlagungszeitraum neu zu bestimmen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-28/10-k-9090-98#rd_20

Entgegen der Auffassung der Kläger liegen im Streitfall nicht mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Renten auf Zeit vor. Es gibt nur eine BU-Rente mit einer Laufzeit von 22 Jahren. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats eindeutig aus dem Bewilligungsbescheid vom 11. Juni 1985. Aus diesem Bescheid ergibt sich keinerlei Befristung der Rente. Auch die vom Kläger eingereichten nachfolgenden Schreiben, die jeweils im Anschluß an eine medizinische Untersuchung ergingen, setzen nicht die Rente neu fest. Sie dokumentieren lediglich, dass die Versicherung die Leistungen wie bisher weiterhin erbringen wird und nicht von ihrem Recht gemäß den Besonderen Bedingungen Gebrauch macht, die Rente neu festzusetzen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-28/10-k-9090-98#rd_21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-28/10-k-9090-98#rd_22

Der Senat läßt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Die Frage, ob bei der vorliegenden Fallgestaltung von einer einheitlichen Rente oder von mehreren zeitlich hintereinander geschalteten Renten auszugehen ist, ist von allgemeiner Bedeutung und in der Rechtsprechung bisher nicht eindeutig geklärt.