Rechtsprechung / FG Hamburg / 3. Senat / 2017

FG Hamburg Beschluss vom 20.02.2017 – 3 V 12/17

3. Senat · ECLI:DE:FGHH:2017:0220.3V12.17.0A

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Leitsatz

Der nach finanzamtlicher Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) während des Einspruchsverfahrens beim Finanzgericht gestellte und noch nicht beschiedene Antrag auf AdV bleibt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und Klageerhebung zulässig, ohne dass ein neuer erfolgloser Antrag beim beklagten Finanzamt als gerichtliche Zugangsvoraussetzung gemäß § 69 Abs. 4 FGO erforderlich ist(Rn.2) (Rn.3) .

Gründe§

Randnummer1

Es wurde folgender Hinweis beschlossen:

Randnummer2

Der nach finanzamtlicher Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) während des Einspruchsverfahrens beim Finanzgericht gestellte und noch nicht beschiedene Antrag auf AdV bleibt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und Klageerhebung zulässig, ohne dass ein neuer erfolgloser Antrag beim beklagten Finanzamt als gerichtliche Zugangsvoraussetzung gemäß § 69 Abs. 4 FGO erforderlich ist.

Randnummer3

Dafür genügt die einmalige AdV-Ablehnung auch aus einem früheren Verfahrensstadium (vgl. Beschlüsse FG München vom 17.09.2015, 7 V 2071/15, Juris Rz. 6; FG Hamburg vom 18.10.2013, 2 V 110/13, Juris Rz. 20; BFH vom 03.05.2012 V S 13/12, BFH/NV 2012, 1485; vom 15.06.2005 IV S 3/05; Änderung der Rechtsprechung entgg. FG Hamburg, Beschlüsse vom 11.04.2003 III 124/03 u. a., Juris).