Rechtsprechung / EuGH / 2026
EuGH Schlussantrag des Generalanwalts vom 25.06.2026 – C-520/26
ECLI:EU:C:2026:520
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE KOKOTT
vom 25. Juni 2026(1)
Rechtssache C‑196/25
Europäische Kommission
gegen
Irland
„ Vertragsverletzungsverfahren – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Torfabbau in Natura-2000-Gebieten zum Schutz von Hochmoor- und Flächenmoorlebensräumen – Verschlechterung geschützter Moorlebensräume – Verpflichtung zur Wiederherstellung verschlechterter Lebensräume – Prüfung der Verträglichkeit des Torfabbaus mit den Erhaltungszielen von Natura-2000-Gebieten “
I. Einleitung
1. Weil es in Irland viele Moore gibt, wird Torf traditionell intensiv genutzt. Mittlerweile verlangt allerdings die Habitatrichtlinie(2) die Einrichtung von Schutzgebieten, sogenannten Natura-2000-Gebieten, für bestimmte Moorlebensräume. Dort muss der Abbau von Torf folglich beendet werden.
2. Im vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren wirft die Europäische Kommission Irland vor, keine ausreichenden Maßnahmen zur Verhinderung des Torfabbaus in Natura-2000-Gebieten getroffen zu haben. Darüber hinaus vertritt die Kommission die Auffassung, Irland hätte die durch den nicht verhinderten Torfabbau beeinträchtigten Gebiete wiederherstellen müssen. Insbesondere dieser Gesichtspunkt gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, die aus einer Verletzung des Unionsrechts folgenden Verpflichtungen von Mitgliedstaaten weiter zu verdeutlichen. Und schließlich habe Irland in Bezug auf den Torfabbau auch die Regelungen zur Prüfung der Auswirkungen von Plänen und Projekten auf Natura-2000-Gebiete unzureichend um- und durchgesetzt.
II. Rechtlicher Rahmen
3. Art. 4 Abs. 1 der Habitatrichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 10. Juni 1995 potenzielle Schutzgebiete vorschlagen:
„(1) Anhand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen legt jeder Mitgliedstaat eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimischen Arten des Anhangs II aufgeführt sind. …
Binnen drei Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie [(das geschah am 10. Juni 1992)] wird der Kommission diese Liste gleichzeitig mit den Informationen über die einzelnen Gebiete zugeleitet. …“
4. Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Habitatrichtlinie erstellt die Kommission auf dieser Grundlage eine Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura-2000-Gebiete). Sobald die Kommission ein Gebiet in diese Liste aufgenommen hat, weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet gemäß Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie so schnell wie möglich – spätestens aber binnen sechs Jahren – als besonderes Schutzgebiet aus. Außerdem unterliegt es ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste nach Art. 4 Abs. 5 den Bestimmungen von Art. 6 Abs. 2, 3 und 4.
5. Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie regelt den Schutz von Natura-2000-Gebieten:
„(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.
(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Abs. 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.
(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.
…“
6. Anhang I der Habitatrichtlinie enthält u. a. die Lebensraumtypen „*Lebende Hochmoore“ (Natura-2000-Code 7110, prioritär), „Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore“ (Natura-2000-Code 7120) und „Flächenmoore (*aktive Moore)“ (Natura-2000-Code 7130).
III. Sachverhalt und Vorverfahren
7. In Irland gibt es viele Natura-2000-Gebiete, in denen Moorlebensraumtypen geschützt werden, insbesondere Hochmoore (Natura-2000-Codes 7110 und 7120) sowie Flächenmoore (Natura-2000-Code 7130).
8. Hochmoore sind nährstoffarme, saure Moore, die hauptsächlich durch Regenwasser gespeist werden. Der Wasserstand liegt in der Regel über dem umgebenden Grundwasserspiegel. Die Vegetation ist ganzjährig und von farbenprächtigen Torfmooshügeln geprägt, die das Wachstum des Moores ermöglichen.(3) Lebende Hochmoore sind ein prioritärer Lebensraumtyp, aber auch noch renaturierungsfähige, degradierte Hochmoore gehören zu den in Natura-2000-Gebieten zu schützenden Lebensraumtypen.
9. Im Jahr 2004 stellte die Kommission 48 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung unter Schutz, in denen lebende und degradierte Hochmoore geschützt werden.(4) 2008 und 2018 folgten jeweils fünf(5) und neun(6) weitere Gebiete. Insgesamt befinden sich nunmehr in Irland 55 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, in denen lebende und degradierte Hochmoore geschützt werden, sowie sieben Gebiete mit lediglich degradierten Hochmooren.
10. Bei Flächenmooren handelt es sich um ausgedehnte Moorgebiete oder ‑landschaften auf flachem oder abfallendem Gelände mit schlechter Oberflächenentwässerung in einem ozeanischen Klima mit starken Niederschlägen, wie es für den Westen und Norden Großbritanniens und Irlands charakteristisch ist. Torfmoose spielen dort auch eine wichtige Rolle, aber der Anteil an Seggengewächsen ist höher als in Hochmooren.(7) Aktive Flächenmoore sind ein prioritärer Lebensraumtyp.
11. Die Kommission stellte im Jahr 2004(8) 54 irische Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung unter Schutz, in denen Flächenmoore geschützt werden, und im Jahr 2008(9) ein weiteres Gebiet.
12. Seit dem Jahr 2008 untersucht die Kommission den Torfabbau in diesen Gebieten. Eine Bewertung des Erhaltungszustands des Lebensraums aktives Hochmoor ergab damals, dass die Fläche dieses vorrangigen Lebensraumtyps in Irland über etwa zehn Jahre erheblich abnahm.
13. Die Kommission forderte Irland daher am 28. Januar 2011 nach Art. 258 AEUV zur Stellungnahme auf und richtete am 17. Juni 2011 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat.
14. In der Folge kam es zu regelmäßigen Kontakten zwischen der Kommission und Irland. Doch da die Kommission mit den irischen Maßnahmen nicht zufrieden war, übermittelte sie dem Mitgliedstaat am 29. September 2022 eine ergänzende mit Gründen versehenen Stellungnahme, in der sie eine letzte Frist von zwei Monaten bis zum 29. November 2022 setzte, um die beanstandete Verletzung des Unionsrechts zu beenden.
15. Am 10. März 2025 erhob die Kommission schließlich die vorliegende Klage und beantragt sinngemäß,
(1) festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Habitatrichtlinie verstoßen hat, dass es
a) Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie nicht eingehalten hat, indem es keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um die Verschlechterung von geschützten(10) Hochmoorlebensräumen und geschädigten Hochmoorlebensräumen infolge von Aktivitäten im Zusammenhang mit dem immer noch andauernden Torfabbau, wie zuletzt in der Abbausaison 2023 festgestellt, in den in Anhang I genannten Gebieten zu vermeiden;
b) Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie nicht eingehalten hat, indem es keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um die Verschlechterung von geschützten Hochmoorlebensräumen und geschädigten Hochmoorlebensräumen infolge von Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Torfabbau in den in Anhang II genannten Gebieten während der dort aufgeführten Zeiträume zu vermeiden;
c) Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie nicht eingehalten hat, indem es keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um die Verschlechterung von geschützten Flächenmoorlebensräumen infolge von Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Torfabbau in den in Anhang III-A genannten Gebieten zu vermeiden;
d) die Habitatrichtlinie in der Auslegung des Gerichtshofs nicht eingehalten hat, indem es die Wiederherstellung von Gebieten nach Schäden, die allen bestehenden, für den Schutz von Hochmoor‑, geschädigten Hochmoor- und Flächenmoorlebensräumen ausgewiesenen Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in dem Zeitraum entstanden sind, seit dem diese für diese Ausweisung am 10. Juni 1995 vorgeschlagen werden sollten, oder, alternativ, ab dem Datum, an dem Irland die einzelnen Gebiete der Kommission für diese Ausweisung förmlich vorgeschlagen hat, nicht sichergestellt hat;
e) gegen die Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie verstoßen hat, indem es den Torfabbau bis zur Frist in der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme für die in Anhang IV aufgeführten Hochmoor- und geschädigten Hochmoorgebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht kontrolliert hat;
f) gegen die Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie im Hinblick auf Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit Torfabbau für das Verbrennen in Haushalten für alle in Anhang V aufgeführten Flächenmoorgebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung verstoßen hat;
g) für die in Anhang VI aufgeführten Flächenmoorgebiete kein mit Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie vereinbares Kontrollregime für die Kontrolle von Torfabbau einschließlich des Abbaus für Zwecke des nicht privaten Gebrauchs bis zur Frist in der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme eingerichtet hat; sowie
(2) Irland die Kosten aufzuerlegen.
16. Irland beantragt,
(1) die Klage abzuweisen und
(2) der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
17. Die Beteiligten haben sich schriftlich geäußert. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof nach Art. 76 Abs. 2 der Verfahrensordnung abgesehen, weil er sich für ausreichend unterrichtet hält.
IV. Rechtliche Würdigung
18. Die Kommission wirft Irland vor, in Bezug auf eine große Zahl von Natura-2000-Gebieten, die den Schutz von Hochmoor- und Flächenmoorlebensräumen bezwecken, drei Verpflichtungen verletzt zu haben, die sich aus Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 der Habitatrichtlinie ergeben. Dabei handelt es sich erstens um das Verschlechterungsverbot nach Art. 6 Abs. 2 (dazu unter A), zweitens um die Verpflichtung zur Wiederherstellung verschlechterter Lebensräume (dazu unter B) und drittens um Gewährleistung von Schutzregelungen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Projekten gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 (dazu unter C).
A. Verschlechterungsverbot nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie
19. Der Klageantrag Nr. 1 Buchst. a, b und c erweckt aufgrund der Aufzählung einer großen Zahl von Natura-2000-Gebieten auf den ersten Blick den Eindruck, dass die Kommission die Verschlechterung dieser Gebiete infolge von Torfabbau beanstandet. Dieser Eindruck trügt jedoch.
20. Die Kommission nennt diese Gebiete vielmehr als Beleg dafür, dass Irland keine geeigneten Maßnahmen getroffen habe, um die Verschlechterung von Hochmoor- und Flächenmoorlebensräumen durch Torfabbau zu verhindern.
21. Daher stellt sich auch nicht die Frage, ob die Kommission mit dem Klageantrag Nr. 1 Buchst. b den Torfabbau in bestimmten Gebieten beanstanden kann, der vor Ablauf der Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme beendet wurde. Auch diese Aktivitäten führt die Kommission nur als Beleg dafür an, dass die Schutzmaßnahmen in Irland nicht ausreichen.
1. Zulässigkeit
22. Aus diesem Blickwinkel sind die Einwände Irlands gegen die Zulässigkeit des Klageantrags Nr. 1 Buchst. a, b und c nicht erfolgreich.
23. Irland meint zwar, das Vorbringen der Kommission sei mehrdeutig und lege die Grundlage für die angeblichen Versäumnisse Irlands nicht in kohärenter und präziser Weise dar. Es sei nicht eindeutig ersichtlich, um welche Gebiete es sich handele und aus welchen Gründen angeblich keine geeigneten Maßnahmen ergriffen worden seien, um eine Verschlechterung des Zustands der einzelnen Standorte zu verhindern. Es sei von „mehreren“ Standorten die Rede, deren Anzahl variiere und deren Beschreibung ungenau sei. In der Klageschrift werde nicht mit der erforderlichen Genauigkeit dargelegt, inwiefern die von der Kommission angeführten Gründe mit den in den Anträgen genannten konkreten Standorten in Zusammenhang stünden und diese stützten.
24. Bei isolierter Betrachtung ergibt sich aus der Begründung der Klage tatsächlich nicht, welche Gebiete die Kommission beanstandet. Liest man die Begründung jedoch gemeinsam mit dem Klageantrag Nr. 1 Buchst. a, b und c und den entsprechenden Anhängen dieser Schlussanträge, so sind die Gebiete und der Zeitraum der angeblichen Verstöße eindeutig bestimmt. Anhang A.2 der Klage konkretisiert die gebietsbezogenen Beanstandungen weiter.
25. Das reicht, um dieses Vorbringen der Kommission zu beurteilen.
26. Inwieweit die Kommission die geeigneten Maßnahmen darlegen muss, um Beeinträchtigungen der Gebiete zu verhindern, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern eine Frage der Begründetheit.
27. Irland hält es darüber hinaus für unzulässig, dass die Kommission die Klage auch auf Vorgänge aus dem Jahr 2023 erstreckt, also auf einen Zeitraum nach Ablauf der Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme.
28. Es trifft zu, dass es für die Beurteilung der Klage auf die Situation beim Ablauf der Frist in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission ankommt.(11) Allerdings ermöglichen auch spätere Vorgänge Schlussfolgerungen auf den Zustand beim Ablauf der Frist,(12) insbesondere wenn sie von derselben Art sind wie die, die in dieser Stellungnahme erwähnt waren, und demselben Verhalten zugrunde liegen.(13) Da die Kommission für alle angeführten Zeiträume beanstandet, dass Irland den Torfabbau in den betroffenen Natura-2000-Gebieten nicht verhindert hat, handelt es sich um Tatsachen derselben Art.
29. Die Einwände gegen die Zulässigkeit des Klageantrags Nr. 1 Buchst. a, b und c sind daher zurückzuweisen.
2. Begründetheit
30. Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten, also Natura-2000-Gebieten, die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten zu vermeiden.
31. Diese Verpflichtung gilt nach Art. 4 Abs. 5 der Habitatrichtlinie, sobald die Kommission ein Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen hat. Für die meisten der im Klageantrag genannten Gebiete ist dieses Datum der 7. Dezember 2004, aber einige wurden erst am 12. Dezember 2008 oder am 14. Dezember 2018 aufgenommen.
a) Die Verschlechterung von Moorlebensräumen durch Torfabbau
32. Irland erkennt an, dass der Torfabbau und die damit verbundenen Entwässerungsmaßnahmen die Integrität der für Hochmoorlebensräume ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete beeinträchtigen können.
33. Die Kommission erläutert dies damit, dass der mittlere Wasserstand bei aktiven Hochmooren den größten Teil des Jahres nahe oder über der Oberfläche liegen muss, damit das Moor erhalten bleibt. Hochmoore werden aber zur Vorbereitung der Torfgewinnung entwässert. Die Torfgewinnung selbst verursacht dann zusätzliche Schäden. Diese Aktivitäten beeinträchtigen die hydrologische Integrität der Hochmoore und führen zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels, was wiederum Risse, Degradation, den Zusammenbruch und das Aufbrechen der Torfschicht verursacht. Solche Maßnahmen können dazu führen, dass Torf bei sinkendem Wasserpegel der Luft ausgesetzt ist. Infolgedessen beginnen abgestorbene Pflanzen im Torf zu verrotten und setzen dabei Kohlendioxid und andere Gase in die Atmosphäre frei. Diese Veränderungen der Struktur und Funktion des Hochmoors führen zum Verlust seiner einzigartigen Ökologie.
34. Die Verschlechterung von Flächenmooren durch Torfabbau wird von den Parteien zwar nicht ausdrücklich diskutiert, doch grundsätzlich gelten für diesen Lebensraumtyp ähnliche Überlegungen. Daher liegt diese Art der Verschlechterung dem Streit über ausreichende Schutzmaßnahmen für Flächenmoore unausgesprochen zugrunde und steht ebenfalls außer Streit. Sie ist im Übrigen auch in den Berichten festgehalten, die Irland gemäß Art. 17 der Habitatrichtlinie veröffentlicht hat.(14)
35. Folglich verpflichtet Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie Irland, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Torfabbau in Natura-2000-Gebieten zum Schutz von Hoch- und Flächenmooren zu verhindern.
b) Irische Schutzmaßnahmen
36. Irland behauptet, ausreichende Maßnahmen getroffen zu haben, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Zu diesem Zweck würden finanzielle Anreize zur Entschädigung traditioneller Torfstecher mit einer Genehmigungspflicht für den Torfabbau, einer aktiven Durchsetzung und Überwachung von Abbauverboten, wissenschaftlicher Begleitung sowie Renaturierungsprojekten kombiniert.
37. Die Eignung dieser Maßnahme zeige sich daran, dass bis zum Ablauf der Frist der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme, dem 29. November 2022, der Torfabbau in 73 % der für Hochmoore ausgewählten besonderen Schutzgebiete (45 von 62) vollständig eingestellt worden und die Zahl der abgebauten Parzellen in den 19 Jahren seit 2003 um 82 % zurückgegangen sei. Die Tatsache, dass eine kleine Anzahl von Personen trotz der Bemühungen der irischen Behörden weiterhin an wenigen Standorten illegal Torf abbaue, zeige nicht, dass die Maßnahmen unzureichend seien. Anders als in früheren irischen Berichten würde daher der Zustand der beiden Hochmoorlebensraumtypen im Bericht gemäß Art. 17 der Habitatrichtlinie für das Jahr 2025 nicht mehr als „ungünstig, schlecht und sich verschlechternd“, sondern als „ungünstig, schlecht und sich verbessernd“ beschrieben.(15)
c) Reichweite des Verschlechterungsverbots
38. Irland ist zuzustimmen, dass Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, jede Verschlechterung von Natura-2000-Gebieten zu verhindern.
39. Die Mitgliedstaaten müssen nämlich lediglich „geeignete“ Schutzmaßnahmen ergreifen, und sie verfügen insofern über einen Gestaltungsspielraum.(16) Der Gerichtshof bezeichnet daher Art. 6 Abs. 2 als „allgemeine Verpflichtung“, Verschlechterungen zu vermeiden,(17) nicht aber als Erfolgspflicht.(18)
40. Allerdings gelten die Maßstäbe einer Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie auch für das Verschlechterungsverbot von Art. 6 Abs. 2, weil die beiden Absätze das gleiche Schutzniveau gewährleisten.(19)
41. Nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie ist ein Plan oder Projekt nur zulässig, wenn die Erhaltungsziele des betroffenen Gebiets unbeeinträchtigt bleiben. Um dies zu gewährleisten, ist nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 auf der ersten Stufe eine Ex-ante-Prüfung der Verträglichkeit von Plänen oder Projekten mit einem geschützten Gebiet durchzuführen, sobald die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr besteht, dass das Vorhaben das betroffene Gebiet erheblich beeinträchtigt.(20) Seine Genehmigung ist daher gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 nur möglich, wenn die Prüfung jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel daran ausschließt, dass das Gebiet nicht als solches beeinträchtigt wird.(21)
42. Falls keine Verträglichkeitsprüfung mit diesem Ergebnis vorliegt, genügt daher für den Beweis einer Verletzung von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr, dass eine Tätigkeit solche Beeinträchtigungen verursacht.(22)
43. In diesem Fall verpflichtet Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diese Tätigkeit zu verhindern. In einem entsprechenden Vertragsverletzungsverfahren müssten sie dies dann auch darlegen.(23)
44. Es wäre daher kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie, wenn Mitgliedstaaten unvorhersehbare Verschlechterungen nicht verhindern. Denn in diesem Fall wäre keine Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Verschlechterung erkennbar.
d) Anwendung auf den vorliegenden Fall
45. Im vorliegenden Fall war beim Ablauf der Frist der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme, dem 29. November 2022, die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer weiteren Verschlechterung von irischen Natura-2000-Gebieten zum Schutz von Moorlebensräumen durch Torfabbau trotz der irischen Maßnahmen allerdings offensichtlich.
46. Irland räumt nämlich selbst ein, dass zu diesem Zeitpunkt immer noch Torf in Natura-2000-Gebieten abgebaut wurde, die dem Schutz von Hoch- und Flächenmooren dienen. Dieser Abbau war auch keine überraschende, nicht vorhersehbare Entwicklung, sondern Ausdruck einer lang praktizierten Tradition. Irland verteidigt sich sogar damit, dass dieser Abbau über die Jahre abgenommen hat, und gesteht damit zu, dass die Schutzmaßnahmen zuvor noch deutlich weniger wirksam waren.
47. Dieser Befund wird auch nicht durch den jüngsten Bericht Irlands nach Art. 17 der Habitatrichtlinie entkräftet.
48. Irland wendet sich gegen die Beweiskraft seiner eigenen Berichte nach Art. 17 der Habitatrichtlinie aus den Jahren 2013 und 2019. Dort wurde festgestellt, dass der Zustand von Hoch- und Flächenmoorlebensräumen schlecht sei und sich in der Tendenz weiter verschlechtern würde.(24) Irland betont demgegenüber, dass diese Einschätzung nicht auf einer Prüfung aller irischen Natura-2000-Gebiete beruhe. Zugleich beruft der Mitgliedstaat sich darauf, dass der Bericht für das Jahr 2025 zwar weiterhin einen schlechten Erhaltungszustand, aber zumindest eine sich verbessernde Tendenz bei Hochmoorlebensräumen feststelle.(25)
49. Die beiden ersten Berichte unterstreichen vor allem, dass Irland bis 2019 selbst zu der Einschätzung kam, seine Schutzmaßnahmen zur Verhinderung zusätzlicher Verschlechterungen reichten nicht aus. Der neue Bericht mag ein Indiz für eine Verbesserung der Situation zum Ablauf der Frist der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme darstellen. Dieses Indiz besagt jedoch nur, dass die Schutzmaßnahmen gemeinsam mit den Wiederherstellungsmaßnahmen nach der Einschätzung Irlands eine weitere Verschlechterung des Gesamtzustands von Hochmoorlebensräumen verhindern. Das bedeutet aber praktisch, dass weiterhin bestimmte Hochmoore durch Torfabbau verschlechtert werden, während Wiederherstellungsmaßnahmen an anderen Orten diese Verluste ausgleichen. Ausgleichsmaßnahmen können unzureichende Schutzmaßnahmen jedoch nicht rechtfertigen.
50. Im Unterschied zu den Hochmooren ist außerdem der Erhaltungszustand von Flächenmooren auch nach dem Bericht für das Jahr 2025 weiterhin schlecht und weist eine sich verschlechternde Tendenz auf.(26) Das ist zwar nicht nur auf Torfabbau zurückzuführen, doch der Bericht zitiert eine von Irland vorgelegte Studie, wonach über 200 haMoorflächen zwischen 2012 und 2023 durch Torfabbau beeinträchtigt wurden.(27)
51. Es zeigt sich somit, dass Irland den Torfabbau in Natura-2000-Gebieten zum Schutz von Hoch- und Flächenmooren zwar reduzieren, aber nicht vollständig beenden konnte. Dies ist einer unveränderten Fortsetzung dieser Tätigkeit sicherlich vorzuziehen, da die zu schützenden Moorlebensräume weniger stark zerstört werden. Es reicht allerdings nicht, um dem Verschlechterungsverbot nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie vollständig nachzukommen.
52. Irland hat auch nicht dargelegt, dass wirksamere Schutzmaßnahmen ausgeschlossen sind.
53. Rein praktisch erscheint eine stärkere Durchsetzung des Schutzes von Moorlebensräumen gegenüber dem Torfabbau vielmehr durchaus möglich. Es mag sein, dass eine stärkere Überwachung der betroffenen Natura-2000-Gebiete und eine strengere Sanktionierung des rechtswidrigen Torfabbaus schwierig sind. Aber es gibt mit Sicherheit weitere praktische Schutzmaßnahmen, die umgesetzt werden könnten. So dürfte die systematische Verhinderung der Entwässerung, etwa durch die Blockade und/oder Verfüllung von Gräben, nicht nur den Wasserhaushalt der betroffenen Moore verbessern und damit zur Wiederherstellung dieser Lebensräume beitragen, sondern auch den weiteren Torfabbau erheblich erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen.
54. Soweit Irland sich darauf beruft, dass der Abbau von Torf Gegenstand eigentumsähnlicher Rechte sein kann, sind diesen Rechten die Schutzpflichten für die geschützten Moorlebensraumtypen entgegenzuhalten. Diese Schutzpflichten sind Teil des Unionsrechts und genießen daher Vorrang vor innerstaatlichen Rechtspositionen. Wenn dadurch Eigentumsrechte eingeschränkt oder beseitigt werden, gebührt den Betroffenen möglicherweise eine Entschädigung, doch das ändert nichts daran, dass der Mitgliedstaat die Schutzpflichten durchsetzen muss.
e) Zwischenergebnis zum Verschlechterungsverbot
55. Daher ist zum Klageantrag Nr. 1 Buchst. a, b und c festzuhalten, dass Irland keine ausreichenden Maßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie getroffen hat, um die Verschlechterung von Hochmoorlebensräumen (Natura-2000-Codes 7110 und 7120) sowie von Flächenmoorlebensräumen (Natura-2000-Code 7130) infolge von Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Torfabbau in den zum Schutz dieser Lebensraumtypen festgelegten Natura-2000-Gebieten zu verhindern.
B. Wiederherstellungsgebot
56. Mit dem Klageantrag Nr. 1 Buchst. d macht die Kommission geltend, Irland habe die Habitatrichtlinie verletzt, weil es die Wiederherstellung von geschädigten Hoch- und Flächenmoorlebensräumen in Natura-2000-Gebieten zum Schutz dieser Lebensräume nicht sichergestellt habe.
57. Gegenstand dieses Antrags ist nach seinem Wortlaut die Wiederherstellung von Gebieten nach nicht weiter bestimmten „Schäden“. In der vorliegenden Klage erörtert die Kommission aber ausschließlich Schäden, die auf Torfabbau und auf die zu diesem Zweck vorgenommene Entwässerung zurückzuführen sind. Andere Schäden sind daher nicht zu berücksichtigen.
58. In zeitlicher Hinsicht verlangt die Kommission die Wiederherstellung, soweit Schäden seit dem Zeitpunkt verursacht wurden, an dem Irland gemäß Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Habitatrichtlinie die Gebiete hätte vorschlagen müssen, also seit dem 10. Juni 1995. Nur hilfsweise fordert sie eine Wiederherstellung von Schäden, die seit dem Zeitpunkt verursacht wurden, zu dem Irland die Gebiete tatsächlich vorgeschlagen hat.
59. Irland hält dem entgegen, es habe ausreichende Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen. Insbesondere seien bis Ende 2022 auf einer Fläche von 4 766 ha in 38 Natura-2000-Gebieten zum Schutz von Hochmoorlebensräumen Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt worden. Bei Flächenmooren würden Wiederherstellungsmaßnahmen vorbereitet.
60. Zunächst ist daher die Verpflichtung zur Wiederherstellung zu erörtern (dazu unter 1) und anschließend, welche Schäden in zeitlicher Hinsicht zu beheben sind (dazu unter 2). Darauf aufbauend können die von diesen Schäden betroffenen Natura-2000-Gebiete identifiziert werden (dazu unter 3), und es kann untersucht werden, ob Irland ausreichende Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen hat (dazu unter 4).
1. Verpflichtung zur Wiederherstellung von geschädigten Natura-2000-Gebieten
61. Nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit müssen die Mitgliedstaaten die Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht beheben.(28) Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass der betreffende Mitgliedstaat auch verpflichtet ist, alle durch das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entstandenen Schäden zu beheben,(29) insbesondere Umweltschäden in Natura-2000-Gebieten.(30)
62. Nichts anderes kann gelten, wenn Schäden an geschützten Lebensräumen in Natura-2000-Gebieten eintreten, weil ein Mitgliedstaat versäumt hat, ausreichende Schutzmaßnahmen nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie zu treffen. Immerhin handelt es sich bei diesen Lebensräumen um das gemeinsame Erbe der Union.(31) Diese geschädigten Lebensräume muss der Mitgliedstaat daher im Prinzip wiederherstellen.
63. Irland hat seine Schutzpflichten offenkundig und erheblich über längere Zeit nicht erfüllt.
64. Der Torfabbau kam nicht überraschend, sondern wurde schon seit langer Zeit ausgeübt. Es ist nicht erkennbar, dass die irischen Maßnahmen von Anfang an darauf ausgerichtet waren, diese Praxis sofort zu beenden. Vielmehr führte Irland die Schutzmaßnahmen schrittweise ein, und noch heute gelten in Flächenmooren Ausnahmen für den Torfabbau für den persönlichen Gebrauch.(32) Die Maßnahmen waren und sind daher offensichtlich unzureichend. Es handelt sich folglich um eine qualifizierte Verletzung der Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie.
65. Im vorliegenden Fall muss Irland daher die Moorlebensräume wiederherstellen, die durch Torfabbau geschädigt wurden, weil es keine ausreichenden Schutzmaßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie getroffen hat.
2. Beginn der Verpflichtung zum Schutz der Moorlebensräume
66. Die Parteien streiten allerdings darüber, seit wann Irland zum Schutz der Moorlebensräume verpflichtet war, weil Irland nur die seit diesem Zeitpunkt geschädigten Lebensräume wiederherstellen muss.
67. Hintergrund dieses Streits ist das Regelungsprogramm zur Festlegung von Natura-2000-Gebieten nach Art. 4 der Habitatrichtlinie. Gemäß Art. 4 Abs. 1 sollten die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von drei Jahren, bis zum 10. Juni 1995, Gebiete vorschlagen, die aufgrund wissenschaftlicher Kriterien als Natura-2000-Gebiete in Frage kommen. Die Kommission sollte aus diesen Vorschlägen innerhalb von weiteren drei Jahren eine Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung auswählen. Erst zu diesem Zeitpunkt sollte für die Gebiete auf dieser Liste der Schutz von Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 gelten.
68. In zeitlicher Hinsicht verlangt die Kommission jedoch die Wiederherstellung, soweit Schäden seit dem Zeitpunkt verursacht wurden, zu dem Irland die Gebiete hätte vorschlagen müssen, also seit dem 10. Juni 1995. Nur hilfsweise fordert sie eine Wiederherstellung von Schäden, die seit dem Zeitpunkt verursacht wurden, zu dem Irland die Gebiete tatsächlich vorgeschlagen hat.(33)
69. Irland vertritt hingegen die Auffassung, seine Schutzverpflichtung sei nach der einschlägigen Rechtsprechung erst mit dem tatsächlichen Vorschlag des jeweiligen Gebiets entstanden. Die Wiederherstellungspflicht gelte folglich nur für Schäden, die seit diesem Zeitpunkt entstanden seien.
70. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten schon vor der Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 der Habitatrichtlinie Schutzmaßnahmen ergreifen müssen, die im Hinblick auf das mit der Habitatrichtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet sind, die erhebliche ökologische Bedeutung zu wahren, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt.
71. Diese Verpflichtung galt zunächst von dem Moment an, in dem der Mitgliedstaat das Gebiet der Kommission nach Art. 4 Abs. 1 als Natura-2000-Gebiet vorgeschlagen hat.(34) Der Gerichtshof begründete dies insbesondere damit, dass andernfalls die tatsächliche Grundlage der Kommissionsentscheidung über die Aufnahme von Gebieten in die Gemeinschaftsliste gefährdet sei,(35) aber auch damit, dass andernfalls natürliche Lebensräume, Tiere und Pflanzen gefährdet würden, die nach der Habitatrichtlinie geschützt werden sollen.(36) Auf diese Rechtsprechung beruft sich Irland.
72. Später hat der Gerichtshof diese Schutzpflicht jedoch auf Gebiete ausgedehnt, die der Mitgliedstaat zwar (noch) nicht vorgeschlagen hat, bei denen er aber nicht bestreitet, dass sie die ökologischen Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 der Habitat-Richtlinie erfüllen. Diese Gebiete hätte der Mitgliedstaat mithin der Kommission ebenfalls bereits vorschlagen müssen. Daher könne nicht zugelassen werden, dass diese Gebiete keinerlei Schutz genießen.(37)
73. In diesem Zusammenhang bezieht sich der Gerichtshof zwar auf die Gefährdung der Entscheidungsgrundlage der Kommission,(38) doch solange ein Gebiet nicht vorgeschlagen wurde, kann es noch nicht Teil dieser Entscheidungsgrundlage sein. Richtigerweise geht es auch bei dieser Rechtsprechung vielmehr darum, die Lebensräume und Arten zu erhalten, die nach der Habitatrichtlinie geschützt werden sollen.(39) Für dieses Ergebnis spricht außerdem der von der Kommission hervorgehobene Gedanke, dass ein Mitgliedstaat nicht von einer verspäteten Erfüllung seiner Verpflichtungen profitieren darf.(40)
74. Mit dem Vorschlag der streitgegenständlichen Gebiete hat Irland anerkannt, dass sie die ökologischen Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 der Habitat-Richtlinie erfüllen. Andernfalls hätte es sie nicht vorschlagen dürfen.
75. Zwar hat Irland diese Eigenschaften der vorgeschlagenen Gebiete erst zum Zeitpunkt des Vorschlags anerkannt, doch grundsätzlich ist davon auszugehen, dass diese Gebiete schon seit dem 10. Juni 1995 die ökologischen Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 der Habitat-Richtlinie erfüllen.
76. Es mag ausnahmsweise Gebiete geben, bei denen diese Kriterien erst im Lauf der Zeit erfüllt werden, etwa aufgrund von Wiederherstellungsmaßnahmen. Auch erscheint es nicht ausgeschlossen, dass ein Mitgliedstaat trotz ernsthafter Bemühungen, die vorzuschlagenden Gebiete zu identifizieren, am 10. Juni 1995 nicht wissen konnte, dass ein Gebiet die Kriterien erfüllte. Solche Gebiete hätte der Mitgliedstaat daher möglicherweise noch nicht zu diesem Zeitpunkt vorschlagen müssen.
77. Moorlebensräume sind jedoch deutlich erkennbar und entwickeln sich über so lange Zeiträume, dass die Verpflichtung zum Vorschlag der entsprechenden Gebiete bereits 1995 bestanden haben muss.
78. Im Übrigen müsste der Mitgliedstaat darlegen, dass er berechtigt war, ein Gebiet ausnahmsweise erst später vorzuschlagen. Dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.
79. Daher hätte Irland die Gebiete zum Schutz von Hoch- und Flächenmooren, die es zwischen 1996 und 2016 vorgeschlagen hat, bereits seit dem 10. Juni 1995 schützen müssen. Schäden an diesen Moorlebensräumen, die der Torfabbau seit dem letztgenannten Zeitpunkt verursacht hat, muss Irland folglich – soweit überhaupt möglich – durch die Wiederherstellung dieser Lebensräume beseitigen.
3. Welche Gebiete wurden seit dem 10. Juni 1995 geschädigt?
80. Es steht fest, dass seit dem 10. Juni 1995 irische Natura-2000-Gebiete zum Schutz von Moorlebensräumen durch Torfabbau geschädigt wurden.
81. Irland kritisiert zwar vehement die Beweisführung der Kommission, bestreitet aber im Ergebnis nicht, dass in den Natura-2000-Gebieten zum Schutz von Hochmooren, die im Klageantrag Nr. 1 Buchst. a und b sowie in den Anhängen I und II der vorliegenden Schlussanträge genannt werden, seit dem 10. Juni 1995 Torf abgebaut wurde. Diese Angaben der Kommission beruhen auf Informationen, die Irland selbst mitgeteilt hatte.(41)
82. Im Hinblick auf die 50 im Klageantrag Nr. 1 Buchst. c genannten Natura-2000-Gebiete zum Schutz von Flächenmooren (Anhang III-A) widerspricht Irland zwar dem Vorwurf, dass seit 1995 in allen diesen Gebieten Torf abgebaut wurde. Der Mitgliedstaat legt aber eine Studie aus dem Jahr 2024 vor, die zu dem Ergebnis kommt, dass seitdem zumindest 37 dieser Gebiete betroffen waren,(42) die in Anhang III-B der vorliegenden Schlussanträge aufgeführt sind. Im Übrigen beschreibt auch der irische Bericht gemäß Art. 17 der Habitatrichtlinie für das Jahr 2025, dass der Zustand des Lebensraumtyps Flächenmoore weiterhin „ungünstig, schlecht und sich verschlechternd“(43) sei, und begründet dies u. a. mit andauerndem Torfabbau.(44)
83. Die Kommission hält der Studie von 2024 zwar eine ältere Studie von 2017 entgegen, die zeige, dass zumindest bis 2012 in allen 50 Gebieten Torf abgebaut worden sei.(45) Sie verkennt dabei allerdings, dass die neuere Studie die Feststellungen der älteren Studie auf der Grundlage besserer Satellitenbilder überprüft und neu bewertet hat.(46) Danach sei in 13 dieser Gebiete, die in Anhang III-C aufgeführt sind, seit 1995 keine Schädigung durch Torfabbau feststellbar.
84. Der Kommission ist zwar zuzugestehen, dass die neue Studie Beeinträchtigungen auch nicht definitiv ausschließt, doch das ändert nichts daran, dass sie die Beweiskraft der älteren Studie entkräftet. Im Übrigen legt die Kommission keine anderen Beweise für eine Schädigung dieser 13 Gebiete durch Torfabbau seit 1995 vor.
85. Drei weitere Gebiete, in denen nach der neueren Studie seit 1995 Torf abgebaut wurde,(47) sind dagegen nicht in Klageantrag Nr. 1 Buchst. c aufgeführt und folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Antrags Nr. 1 Buchst. d.
86. Somit bleibt festzuhalten, dass in den Natura-2000-Gebieten, die in den Anhängen I, II und III-B dieser Schlussanträge aufgeführt sind, geschützte Moorlebensräume seit dem 10. Juni 1995 durch Torfabbau geschädigt wurden und daher von Irland wiederhergestellt werden müssen.
4. Hat Irland ausreichende Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen?
87. Irland vertritt allerdings die Auffassung, genügend Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen zu haben. Zur Begründung legt es verschiedene Maßnahmen zur Wiederherstellung insbesondere von Hochmoorlebensräumen dar sowie Maßnahmen zur Vorbereitung der Wiederherstellung weiterer Hochmoor- und Flächenmoorlebensräume.
88. Diese Maßnahmen sind zweifelsohne zu begrüßen. Sie reichen allerdings nicht aus.
89. Denn Irland hat nach den unbestrittenen Angaben in Anhang A.2 zur Klageschrift noch nicht genügend Maßnahmen zur Wiederherstellung aller in den Anhängen I und II dieser Schlussanträge genannten Natura-2000-Gebiete zum Schutz von Hochmoorlebensräumen getroffen. Lediglich für das Gebiet Carrownagappul Bog (IE0001242) erkennt die Kommission die Wiederherstellung an.(48)
90. Zudem hat Irland fast gar keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der in Anhang III-B dieser Schlussanträge aufgeführten Natura-2000-Gebiete zum Schutz von Flächenmoorlebensräumen ergriffen. Zwar hebt Irland Wiederherstellungsmaßnahmen in den Gebieten Ox Mountains Bogs (IE0002006) und Wicklow Mountains (IE0002122) hervor, doch diese liegen teilweise viele Jahre zurück, und es ist nicht ersichtlich, dass damit alle Schäden beseitigt wären.
5. Zwischenergebnis zur Wiederherstellungspflicht
91. Irland hat somit seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie dadurch verletzt, dass es nicht die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der durch Torfabbau seit dem 10. Juni 1995 geschädigten Hochmoorlebensräume (Natura-2000-Codes 7110 und 7120) und der Flächenmoorlebensräume (Natura-2000-Code 7130) innerhalb der in den Anhängen I, II und III-B dieser Schlussanträge genannten Natura-2000-Gebiete, mit Ausnahme des Gebiets Carrownagappul Bog (IE0001242), ergriffen hat.
C. Beachtung von Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie
92. Mit dem Klageantrag Nr. 1 Buchst. e, f und g beanstandet die Kommission die Verletzung der Regelungen über die sogenannte Verträglichkeitsprüfung, also des Systems der Projektgenehmigung nach Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie, in Bezug auf den Torfabbau in Natura-2000-Gebieten.
93. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden einem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass ein Natura-2000-Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. Zu diesem Zweck sieht Art. 6 Abs. 3 Satz 1 vor, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Schutzgebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen erfordern.
94. Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie erlaubt ausnahmsweise die Zulassung eines Vorhabens, wenn es nicht gemäß Art. 6 Abs. 3 genehmigt werden kann. Da die Verträglichkeitsprüfung Voraussetzung dieser Ausnahmeregelung ist,(49) führen Mängel der Umsetzung der Regelungen über die Verträglichkeitsprüfung auch zu einer Verletzung von Art. 6 Abs. 4.
95. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Abbau von Torf in Natura-2000-Gebieten zum Schutz von Hoch- und Flächenmoorlebensräumen aufgrund der möglichen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf diese Lebensräume als Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie anzusehen ist.
96. Der Klageantrag Nr. 1 Buchst. e betrifft Natura-2000-Gebiete zum Schutz von Hochmoorlebensräumen (dazu unter 1), während der Klageantrag Nr. 1 Buchst. f und g Natura-2000-Gebiete zum Schutz von Flächenmoorlebensräumen zum Gegenstand hat (dazu unter 2 und 3).
1. Natura-2000-Gebiete zum Schutz von Hochmoorlebensräumen
97. Mit dem Klageantrag Nr. 1 Buchst. e macht die Kommission geltend, dass Irland gegen die Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie verstoßen habe, indem es versäumt habe, den Torfabbau bis zur Frist in der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme in den 13 in Anhang IV aufgeführten Natura-2000-Gebieten zum Schutz von Hochmoorlebensräumen zu kontrollieren.
98. Irisches Recht unterwirft den Torfabbau in Natura-2000-Gebieten zum Schutz von Hochmoorlebensräumen einem Genehmigungsvorbehalt, der zur Anwendung von Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie auf Vorhaben zum Torfabbau führen müsste. Die Kommission hält diese Regelungen für förmlich ausgewiesene Gebiete grundsätzlich für ausreichend, behauptet jedoch, dass praktisch keine Genehmigung verlangt, geprüft oder gewährt bzw. abgelehnt wurde.
99. Mit diesem Vorbringen erhebt die Kommission in tatsächlicher Hinsicht den gleichen Vorwurf wie mit dem Klagegrund Nr. 1 Buchst. a, nämlich unzureichende Schutzmaßnahmen Irlands in Gebieten mit Hochmooren. Sie rügt mit Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie allerdings die Verletzung mit einer zweiten Regelung, macht also einen Doppelverstoß geltend.
100. Daher würde man erwarten, dass die Kommission die gleichen Gebiete beanstandet wie im Zusammenhang mit dem Klagegrund Nr. 1 Buchst. a, die in Anhang I dieser Schlussanträge aufgeführt sind. Nur für diese Natura-2000-Gebiete zum Schutz von Hochmoorlebensräumen macht die Kommission geltend, dass beim Ablauf der Frist der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme noch Torfabbau stattfand, dieser also unzureichend kontrolliert wurde.
101. Die Kommission beanstandet jedoch nur zwei Gebiete von Anhang I. In Bezug auf diese beiden Gebiete widerspricht der Vorwurf einer unzureichenden Anwendung von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie aber den eigenen Angaben der Kommission in Anhang A.2 zur Klageschrift, wonach Irland mitgeteilt habe, dass dort Torfabbau gemäß Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie geprüft werde.(50) Die Kommission widerspricht diesen Angaben nicht.
102. Sie legt auch nicht dar, wie sie zu der Annahme kommt, dass die Regeln über die Verträglichkeitsprüfung in den anderen in Anhang IV angeführten Gebieten nicht ausreichend durchgesetzt werden.
103. Das Vorbringen zur unzureichenden praktischen Durchsetzung von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie in den 13 Gebieten von Anhang IV ist folglich nicht ausreichend bewiesen, und der Klageantrag Nr. 1 Buchst. e ist insoweit zurückzuweisen.
104. Das Vorbringen Irlands verdeutlicht allerdings, dass die 13 in Anhang IV genannten Gebiete beim Ablauf der Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme noch nicht gemäß Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie förmlich als besondere Schutzgebiete ausgewiesen worden seien. Darauf ist nachfolgend beim Klageantrag Nr. 1 Buchst. g einzugehen (dazu unter 3).
2. Die Ausnahme für den Torfabbau zum privaten Gebrauch in Natura-2000-Gebieten zum Schutz von Flächenmooren
105. Mit dem Klageantrag Nr. 1 Buchst. f wendet sich die Kommission gegen die Regeln über den Torfabbau in den in Anhang V genannten Natura-2000-Gebieten zum Schutz von Flächenmooren. Grundsätzlich wird dort der Torfabbau als genehmigungspflichtige Tätigkeit eingestuft, was zur Anwendung von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie führen würde. Die Fortsetzung des Torfabbaus zum privaten Gebrauch aus bestehenden Torfbänken ist davon jedoch ausdrücklich ausgenommen.
106. Irland räumt diesen Vorwurf ein und kündigt an, diese Einschränkung beseitigen zu wollen.
107. Daher hat Irland unstreitig Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie dadurch verletzt, dass es keine Genehmigungspflicht für die Fortsetzung des Torfabbaus zum privaten Gebrauch aus bestehenden Torfbänken in den in Anhang V dieser Schlussanträge aufgeführten Natura-2000-Gebieten zum Schutz von Flächenmooren vorsieht.
3. Unzureichende Durchsetzung in Natura-2000-Gebieten zum Schutz von Flächenmooren
108. Mit dem Klageantrag Nr. 1 Buchst. g schließlich beanstandet die Kommission, dass Irland für die in Anhang VI aufgeführten 14 Natura-2000-Gebiete zum Schutz von Flächenmooren kein den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie entsprechendes Kontrollregime festgelegt hat. Irland hatte diese 14 Gebiete beim Ablauf der Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme noch nicht förmlich gemäß Art. 4 Abs. 4 als besondere Schutzgebiete ausgewiesen.
109. Die Kommission akzeptiert, dass auch für diese Gebiete Torfabbau grundsätzlich einer Genehmigungspflicht unterlag. Erstens sei dies jedoch nur den Eigentümern der Flächen mitgeteilt worden, obwohl Torf auch von anderen abgebaut werde. Zweitens sei diese Verpflichtung niemals durchgesetzt worden.
a) Mitteilung der Kontrollregelungen
110. Irland besteht zwar darauf, dass Natura-2000-Gebiete bereits vor der förmlichen Ausweisung nach Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie nach irischem Recht den vollen Schutz nach Art. 6 Abs. 3 und 4 genießen, doch der Mitgliedstaat äußert sich nicht zu dem Vorwurf, dass dieser Schutz nicht allen Personen mitgeteilt worden sei, die in diesen Gebieten Torf abbauen.
111. Insofern ist dieser Klagegrund folglich begründet.
112. Das muss daher auch für den Klageantrag Nr. 1 Buchst. e gelten, soweit dieser ebenfalls darauf beruht, dass die in Anhang IV aufgeführten Gebiete noch nicht förmlich gemäß Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie ausgewiesen waren.
b) Unzureichende Durchsetzung
113. Anders als in Bezug auf die Natura-2000-Gebiete zum Schutz von Hochmooren hat die Kommission den Vorwurf der unzureichenden Durchsetzung der bestehenden Schutzregeln in Bezug auf Gebiete zum Schutz von Flächenmooren nachgewiesen.
114. Die Kommission erklärt zwar nicht, warum sie dies nur in Bezug auf die 14 in Anhang VI aufgeführten Natura-2000-Gebiete beanstandet, doch zumindest 13 davon befinden sich auf der Liste der Gebiete von Anhang III-B, in denen nach 1995 Torf abgebaut wurde. Für das 14. Gebiet, Comeragh Mountains (IE0001952), ergibt sich aus der neueren, von Irland vorgelegten Studie, dass dort seitdem auch Torfabbau feststellbar ist. Darin liegt ein starkes Indiz, dass Irland die Genehmigungspflicht nicht ausreichend durchgesetzt hat.
115. Daher obliegt es Irland, darzutun, dass es ausreichende Maßnahmen zur Durchsetzung von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie getroffen hat. Das gelingt jedoch genauso wenig wie in Bezug auf die Verletzung der Schutzpflichten nach Art. 6 Abs. 2.(51)
c) Zwischenergebnis zur unzureichenden Durchsetzung
116. Daher hat Irland Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie auch dadurch verletzt, dass es die Genehmigungspflicht des Torfabbaus in den in den Anhängen IV und VI dieser Schlussanträge aufgeführten Natura-2000-Gebieten nicht allen Personen mitgeteilt, die in diesen Gebieten Torf abbauen, und in den in Anhang VI genannten Natura-2000-Gebieten nicht ausreichend durchgesetzt hat.
V. Kosten
117. Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn beide teilweise obsiegen und teilweise unterliegen. Im vorliegenden Fall obsiegt die Kommission zwar überwiegend, aber in Bezug auf die Wiederherstellung einiger Natura-2000-Gebiete zum Schutz von Flächenmoorlebensräumen und in Bezug auf einen Teil des Klageantrags Nr. 1 Buchst. e obsiegt Irland. Daher sollte jede Partei ihre eigenen Kosten tragen.
VI. Ergebnis
118. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, wie folgt zu entscheiden:
1) Irland hat keine ausreichenden Maßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen getroffen, um die Verschlechterung von Hochmoorlebensräumen (Natura-2000-Codes 7110 und 7120) sowie von Flächenmoorlebensräumen (Natura-2000-Code 7130) infolge von Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Torfabbau in den zum Schutz dieser Lebensraumtypen festgelegten Natura-2000-Gebieten zu verhindern.
2) Irland hat seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 dadurch verletzt, dass es nicht die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der durch Torfabbau seit dem 10. Juni 1995 geschädigten Hochmoor- und Flächenmoorlebensräume innerhalb der in den Anhängen I, II und III-B dieser Schlussanträge genannten Natura-2000-Gebiete, mit Ausnahme des Gebiets Carrownagappul Bog (IE0001242), ergriffen hat.
3) Irland hat Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43 dadurch verletzt, dass es
a) keine Genehmigungspflicht für die Fortsetzung des Torfabbaus zum privaten Gebrauch aus bestehenden Torfbänken in den in Anhang V dieser Schlussanträge aufgeführten Natura-2000-Gebieten vorsieht,
b) die Genehmigungspflicht des Torfabbaus in den in den Anhängen IV und VI dieser Schlussanträge aufgeführten Natura-2000-Gebieten nicht allen Personen mitgeteilt, die in diesen Gebieten Torf abbauen, und
c) die Genehmigungspflicht des Torfabbaus in den in Anhang VI genannten Natura-2000-Gebieten nicht ausreichend durchgesetzt hat.
4) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5) Die Europäische Kommission und Irland tragen ihre eigenen Kosten.
Anhang I (im Klageantrag Nr. 1 Buchst. a aufgeführte Gebiete)
- Cloonmoylan Bog (IE0000248),
- Lough Lurgeen Bog/Glenamaddy Turlough (IE0000301),
- Lough Ree (IE0000440),
- Bellanagare Bog (0000592),
- Callow Bog (IE0000595),
- Cloonchambers Bog (IE0000600),
- Corliskea/Trien/Cloonfelliv Bog (IE0002110),
- River Moy (IE0002298),
- Mouds Bog (0002331),
- Coolrain Bog (0002332),
- Clooneen Bog (IE0002348),
- Corbo Bog (IE0002349),
- Monivea Bog (IE0002352),
- Ardgraigue Bog (E0002356).
Anhang II (im Klageantrag Nr. 1 Buchst. b aufgeführte Gebiete und Zeiträume)
2012-2016
- Lough Corrib (IE0000297),
- Camderry Bog (IE0002347),
- Curraghlehanagh Bog (IE0002350),
- Moanveanlagh Bog (IE0002351);
2012-2017
- Carrownagappul Bog (IE0001242);
2012-2018
- Kilsallagh Bog (IE0000285),
- Crosswood Bog (IE0002337);
2012-2019
- Moneybeg and Clareisland Bogs (IE0002340);
bis einschließlich 2021
- Lisnageeragh Bog and Ballinastack Turlough (IE0000296);
bis einschließlich 2022
- Barroughter Bog (IE0000231),
- Flughany Bog (IE0000497),
- Ballynamona Bog and Corkip Lough (IE0002339),
- Redwood Bog (IE0002353).
Anhang III-A (im Klageantrag Nr. 1 Buchst. c aufgeführte Gebiete)
- Caha Mountains (IE000093),
- Croaghanagh Bog (IE0000129),
- Fawnboy Bog/Lough Nacung (IE0000140),
- Gannivegil Bog (IE0000142),
- Lough Nillan Bog (Carrickatlieve) (IE0000165),
- Magheradrumman Bog (IE0000168),
- Meenaguse/Ardbane Bog (IE0000172),
- Meentygrannagh Bog (IE0000173),
- Slieve League Bog (IE0000189),
- Slieve Tooney/Tormore Island/Loughros Beg Bog (IE0000190),
- West of Ardara/Maas Road (IE0000197),
- Loughatorick South Bog (IE0000308),
- Rosroe Bog (IE0000324),
- Killarney National Park (IE0000365),
- Mount Brandon (IE0000375),
- Slieve Bloom Mountains (IE0000412),
- Carrowmore Lake Complex (IE0000476),
- Glenamoy Bog Complex (IE0000500),
- Lough Gall Bog (SiteCode IE0000522),
- Owenduff/Nephin Complex (IE0000534),
- Slieve Fyagh Bog (IE0000542),
- Cuilcagh – Anierin Uplands (IE0000584),
- Lough Hoe Bog (IE0000633),
- Lough Nabrickkeagh Bog (IE0000634),
- Galtee Mountains (IE0000646),
- Coolvoy Bog (IE001107),
- Dunragh Loughs/Pettigo Plateau (IE0001125),
- Keeper Hill (IE001197),
- Arroo Mountain (IE0001403),
- Derryclogher (Knockboy) Bog (IE0001873),
- Glanmore Bog (IE0001879),
- Maulagowna Bog (IE0001881),
- Glendree Bog (IE0001912),
- Sonnagh Bog (IE0001913),
- Bellacorick Bog Complex (IE0001922),
- Mweelrea/Sheeffry/Erriff Complex (IE0001932),
- Croaghaun/Slievemore (IE0001955),
- Tamur Bog (IE0001992),
- Ox Mountains Bogs (IE0002006),
- Maumturk Mountains (IE0002008),
- The Twelve Bens/Garraun Complex (IE0002031),
- Boleybrack Mountain (IE0002032),
- Connemara Bog Complex (IE0002034),
- Ballyhoura Mountains (IE0002036),
- Cloghernagore Bog and Glenveagh National Park (IE0002047),
- Wicklow Mountains (IE0002122),
- Lough Golagh and Breesy Hill (IE0002164),
- Slieve Mish Mountains (IE0002185),
- River Finn (IE0002301),
- Slieve Bernagh Bog (IE0002312).
Anhang III-B (seit 1995 geschädigte Gebiete, die im Klageantrag Nr. 1 Buchst. c aufgeführt sind)
- Caha Mountains (IE000093),
- Croaghanagh Bog (IE0000129),
- Fawnboy Bog/Lough Nacung (IE0000140),
- Gannivegil Bog (IE0000142),
- Lough Nillan Bog (Carrickatlieve) (IE0000165),
- Magheradrumman Bog (IE0000168),
- Meenaguse/Ardbane Bog (IE0000172),
- Slieve League Bog (IE0000189),
- Slieve Tooney/Tormore Island/Loughros Beg Bog (IE0000190),
- West of Ardara/Maas Road (IE0000197),
- Killarney National Park (IE0000365),
- Mount Brandon (IE0000375),
- Carrowmore Lake Complex (IE0000476),
- Glenamoy Bog Complex (IE0000500),
- Lough Gall Bog (SiteCode IE0000522),
- Owenduff/Nephin Complex (IE0000534),
- Slieve Fyagh Bog (IE0000542),
- Cuilcagh – Anierin Uplands (IE0000584),
- Lough Hoe Bog (IE0000633),
- Lough Nabrickkeagh Bog (IE0000634),
- Dunragh Loughs/Pettigo Plateau (IE0001125),
- Arroo Mountain (IE0001403),
- Glanmore Bog (IE0001879),
- Bellacorick Bog Complex (IE0001922),
- Mweelrea/Sheeffry/Erriff Complex (IE0001932),
- Croaghaun/Slievemore (IE0001955),
- Tamur Bog (IE0001992),
- Ox Mountains Bogs (IE0002006),
- Maumturk Mountains (IE0002008),
- The Twelve Bens/Garraun Complex (IE0002031),
- Boleybrack Mountain (IE0002032),
- Connemara Bog Complex (IE0002034),
- Cloghernagore Bog and Glenveagh National Park (IE0002047),
- Wicklow Mountains (IE0002122),
- Slieve Mish Mountains (IE0002185),
- River Finn (IE0002301),
- Slieve Bernagh Bog (IE0002312).
Anhang III-C (seit 1995 nicht geschädigte Gebiete, die im Klageantrag Nr. 1 Buchst. c aufgeführt sind)
- Meentygrannagh Bog (IE0000173),
- Loughatorick South Bog (IE0000308),
- Rosroe Bog (IE0000324),
- Slieve Bloom Mountains (IE0000412),
- Galtee Mountains (IE0000646),
- Coolvoy Bog (IE001107),
- Keeper Hill (IE001197),
- Derryclogher (Knockboy) Bog (IE0001873),
- Maulagowna Bog (IE0001881),
- Glendree Bog (IE0001912),
- Sonnagh Bog (IE0001913),
- Ballyhoura Mountains (IE0002036),
- Lough Golagh and Breesy Hill (IE0002164).
Anhang IV (im Klageantrag Nr. 1 Buchst. e aufgeführte Gebiete)
- Barroughter Bog (IE0000231),
- Lough Ree (IE0000440),
- Ballygar (Aghrane) Bog (0002199),
- Derragh Bog (0002201),
- River Moy (IE0002298),
- Tullaher Lough and Bog (IE0002343),
- Derrinlough (Cloonkeenleananode) Bog (IE0002197),
- Aughrim (Aghrane) Bog (IE0002200),
- Mount Jessop Bog (IE0002202),
- Girley (Drewstown) Bog (IE0002205),
- Wooddown Bog (IE0002205),
- Scohaboy (Sopwell) Bog (IE0002206)
- Arragh More (Derrybreen) Bog (IE0002207).
Anhang V (im Klageantrag Nr. 1 Buchst. f aufgeführte Gebiete)
- Caha Mountains (IE000093),
- Croaghanagh Bog (IE0000129),
- Fawnboy Bog/Lough Nacung (IE0000140),
- Gannivegil Bog (IE0000142),
- Lough Nillan Bog (Carrickatlieve) (IE0000165),
- Magheradrumman Bog (IE0000168),
- Meenaguse/Ardbane Bog (IE0000172),
- Meentygrannagh Bog (IE0000173),
- Slieve League (IE0000189),
- Slieve Tooney/Tormore Island/Loughros Beg Bog (IE0000190),
- West of Ardara/Maas Road (IE0000197),
- Loughatorick South Bog (IE0000308),
- Rosroe Bog (IE0000324),
- Killarney National Park (IE0000365),
- Mount Brandon (IE0000375),
- Slieve Bloom Mountains (IE0000412),
- Carlingford Mountain (IE0000453),
- Carrowmore Lake Complex (IE0000476),
- Glenamoy Bog Complex (IE0000500),
- Lough Gall Bog (IE0000522),
- Owenduff/Nephin Complex (IE0000534),
- Slieve Fyagh Bog (IE0000542),
- Cuilcagh – Anierin Uplands (IE0000584),
- Ben Bulben, Gleniff and Glenade Complex (IE0000623),
- Lough Hoe Bog (IE0000633),
- Lough Nabrickkeagh Bog (IE0000634),
- Galtee Mountains (IE0000646),
- Coolvoy Bog (IE001107),
- Dunragh Loughs/Pettigo Plateau (IE0001125),
- Keeper Hill (IE001197),
- Arroo Mountain (IE0001403),
- Derryclogher (Knockboy) Bog (IE0001873),
- Glanmore Bog (IE0001879),
- Maulagowna Bog (IE0001881),
- Mullaghanish Bog (IE0001890),
- Glendree Bog (IE0001912),
- Sonnagh Bog (IE0001913),
- Bellacorick Bog Complex (IE0001922),
- Mweelrea/Sheeffry/Erriff Complex (IE0001932),
- Comeragh Mountains (IE0001952),
- Croaghaun/Slievemore (IE0001955),
- Tamur Bog (IE0001992),
- Ox Mountains Bogs (IE0002006),
- Maumturk Mountains (IE0002008),
- The Twelve Bens/Garraun Complex (IE0002031),
- Boleybrack Mountain (IE0002032),
- Connemara Bog Complex (IE0002034),
- Ballyhoura Mountains (IE0002036),
- Cloghernagore Bog and Glenveagh National Park (IE0002047),
- Wicklow Mountains (IE0002122),
- Polllangoona Bog (IE0002126),
- Lough Golagh and Breesy Hill (IE0002164),
- Slieve Mish Mountains (IE0002185),
- River Finn (IE0002301),
- Slieve Bernagh Bog (IE0002312).
Anhang VI (im Klageantrag Nr. 1 Buchst. g aufgeführte Gebiete)
- Magheradrumman Bog (IE0000168),
- West Ardara/Maas Road (IE0000197),
- Killarney National Park (IE0000365),
- Mount Brandon (IE0000375),
- Glenamoy Bog Complex (IE0000500),
- Owenduff/Nephin Complex (IE0000534),
- Bellacorick Bog Complex (IE0001922),
- Mweelrea/Sheeffry/Erriff Complex (IE0001932),
- Comeragh Mountains (IE0001952),
- The Twelve Bens/Garraun Complex (IE0002031),
- Connemara Bog Complex (IE0002034),
- Cloghernagore Bog and Glenveagh National Park (IE0002047),
- Wicklow Mountains (IE0002122),
- River Finn (IE0002301).
1 Originalsprache: Deutsch.
2 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7) in der durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. 2013, L 158, S. 193) geänderten Fassung.
3 Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt, Referat Natur und biologische Vielfalt (ENV B.3), Interpretation Manual of European Union Habitats – EUR 28, April 2013, S. 82.
4 Entscheidung 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (ABl. 2004, L 387, S. 1).
5 Entscheidung 2009/96/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (ABl. 2009, L 43, S. 466).
6 Durchführungsbeschluss (EU) 2019/19 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Annahme einer zwölften aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (ABl. 2019, L 7, S. 287).
7 Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt, Referat Natur und biologische Vielfalt (ENV B.3), Interpretation Manual of European Union Habitats – EUR 28, April 2013, S. 83.
8 Entscheidung 2004/813.
9 Entscheidung 2009/96.
10 Diese Verwendung des Begriffs „geschützt“ („protect“) ist in den Klageanträgen Nr. 1 Buchst. a und b missverständlich, da auch geschädigte Hochmoorlebensräume in Natura-2000-Gebieten geschützt sein können. Gemeint ist der jeweils geschützte Lebensraumtyp, hier 7110, „lebende Hochmoore“.
11 Urteil vom 22. Juni 2022, Kommission/Slowakei (Schutz des Auerhuhns) (C‑661/20, EU:C:2022:496, Rn. 44).
12 Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 37), und vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C488/15, EU:C:2017:267, Rn. 42).
13 Vgl. Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (PM10) (C‑488/15, EU:C:2017:267, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14 Department of Culture, Heritage and the Gaeltacht, The Status of EU Protected Habitats and Species in Ireland 2019 (Anhang A.7a zur Klageschrift, S. 33). Siehe auch National Parks and Wildlife Service, The Status of EU Protected Habitats and Species in Ireland, Habitat Assessments, Bd. 2 (2025, S. 950, Auszüge in Anhang D.4 zur Gegenerwiderung).
15 National Parks and Wildlife Service, The Status of EU Protected Habitats and Species in Ireland, Habitat Assessments, Bd. 2 (2025, S. 898 und 925, Auszüge in Anhang D.4 zur Gegenerwiderung).
16 Urteile vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a. (C399/14, EU:C:2016:10, Rn. 36, 37 sowie 40), und vom 14. November 2024, Kommission/Deutschland (Verschlechterung von Mähwiesen) (C‑47/23, EU:C:2024:954, Rn. 92).
17 Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a. (C258/11, EU:C:2013:220, Rn. 33), vom 16. Juli 2020, WWF Italia Onlus u. a. (C‑411/19, EU:C:2020:580, Rn. 32), vom 24. Juni 2021, Kommission/Spanien (Verschlechterung des Naturraums Doñana) (C‑559/19, EU:C:2021:512, Rn. 153), und vom 14. November 2024, Kommission/Deutschland (Verschlechterung von Mähwiesen) (C‑47/23, EU:C:2024:954, Rn. 86).
18 So aber Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Kommission/Deutschland (Verschlechterung von Mähwiesen) (C‑47/23, EU:C:2024:708, Nr. 29).
19 Urteile vom 24. November 2011, Kommission/Spanien (Alto Sil, Braunbär) (C‑404/09, EU:C:2011:768, Rn. 142), und vom 24. Juni 2021, Kommission/Spanien (Verschlechterung des Naturraums Doñana) (C‑559/19, EU:C:2021:512, Rn. 156).
20 Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C‑127/02, EU:C:2004:482, Rn. 43), vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Białowieża) (C‑441/17, EU:C:2018:255, Rn. 111), und vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C‑411/17, EU:C:2019:622, Rn. 134).
21 Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C‑127/02, EU:C:2004:482, Rn. 59), vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Białowieża) (C441/17, EU:C:2018:255, Rn. 114), und vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C411/17, EU:C:2019:622, Rn. 120).
22 Urteile vom 24. November 2011, Kommission/Spanien (Alto Sil) (C‑404/09, EU:C:2011:768, Rn. 142), vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien (Kaliakra) (C‑141/14, EU:C:2016:8, Rn. 58), und vom 10. November 2016, Kommission/Griechenland (Kyparissia) (C‑504/14, EU:C:2016:847, Rn. 29). Siehe auch Urteile vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a. (C‑399/14, EU:C:2016:10, Rn. 42), vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a. (C‑293/17 und C‑294/17, EU:C:2018:882, Rn. 85), und vom 14. November 2024, Kommission/Deutschland (Verschlechterung von Mähwiesen) (C‑47/23, EU:C:2024:954, Rn. 87).
23 Vgl. Urteil vom 14. November 2024, Kommission/Deutschland (Verschlechterung von Mähwiesen) (C‑47/23, EU:C:2024:954, Rn. 89, 93 und 108).
24 Anhang A.7.a zur Klageschrift, S. 32 und 33.
25 Dieser Bericht liegt mittlerweile vor und enthält tatsächlich die angekündigte Feststellung: National Parks and Wildlife Service, The Status of EU Protected Habitats and Species in Ireland, Habitat Assessments, Bd. 2 (2025, S. 898, Auszüge in Anhang D.4 zur Gegenerwiderung).
26 National Parks and Wildlife Service, The Status of EU Protected Habitats and Species in Ireland, Habitat Assessments, Bd. 2 (2025, S. 966, Auszüge in Anhang D.4 zur Gegenerwiderung).
27 National Parks and Wildlife Service, The Status of EU Protected Habitats and Species in Ireland, Habitat Assessments, Bd. 2 (2025, S. 953, Auszüge in Anhang D.4 zur Gegenerwiderung), zitiert Compass Informatics (August 2024). Overarching Report – GIS Review – turbary areas – Blanket bog SACs. Commissioned by National Parks & Wildlife Service, Dept. Housing, Local Government and Heritage, Dublin, Irland (unveröffentlicht), S. 11. (Anhang B.12a der Klagebeantwortung).
28 Urteile vom 16. Dezember 1960, Humblet/Belgischer Staat (6/60‑IMM, EU:C:1960:48, S. 1185), vom 28. Februar 2012, Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C‑41/11, EU:C:2012:103, Rn. 43), und vom 25. Juni 2020, A u. a. (Windkraftanlagen in Aalter und Nevele) (C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 83).
29 Urteile vom 7. Januar 2004, Wells (C201/02, EU:C:2004:12, Rn. 66), vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C‑348/15, EU:C:2016:882, Rn. 45), und vom 7. Dezember 2023, Latvijas valsts meži (C‑434/22, EU:C:2023:966, Rn. 82).
30 Urteil vom 7. Dezember 2023, Latvijas valsts meži (C‑434/22, EU:C:2023:966, Rn. 88). Vgl. auch Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 23. Juli 2025, Obligations of States in Respect of Climate Change (Nr. 452.
31 Vierter Erwägungsgrund der Habitatrichtlinie sowie Urteile vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich (C‑6/04, EU:C:2005:626, Rn. 25), und vom 10. Januar 2006, Kommission/Deutschland (C‑98/03, EU:C:2006:3, Rn. 59), sowie Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen (Wald von Białowieża) (C‑441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 59).
32 Dazu nachfolgend, Nrn. 105 bis 107.
33 Nach Anhang A.2 zur Klageschrift hat Irland im Oktober 1996 das erste Gebiet vorgeschlagen und die letzten drei Gebiete im April 2016.
34 Urteile vom 13. Januar 2005, Dragaggi u. a. (C‑117/03, EU:C:2005:16, Rn. 26 und 29), und vom 14. September 2006, Bund Naturschutz in Bayern u. a. (C‑244/05, EU:C:2006:579, Rn. 37 und 38).
35 Urteil vom 14. September 2006, Bund Naturschutz in Bayern u. a. (C‑244/05, EU:C:2006:579, Rn. 41 und 42).
36 Urteil vom 13. Januar 2005, Dragaggi u. a. (C‑117/03, EU:C:2005:16, Rn. 27 und 28).
37 Urteil vom 15. März 2012, Kommission/Zypern (Natrix n. cypriaca) (C‑340/10, EU:C:2012:143, Rn. 43, 46 und 47).
38 Urteil vom 15. März 2012, Kommission/Zypern (Natrix n. cypriaca) (C‑340/10, EU:C:2012:143, Rn. 45).
39 Urteil vom 13. Januar 2005, Dragaggi u. a. (C‑117/03, EU:C:2005:16, Rn. 27 und 28).
40 Vgl. speziell zur Habitatrichtlinie Urteil vom 7. Dezember 2000, Kommission/Frankreich (Basses Corbières) (C‑374/98, EU:C:2000:670, Rn. 51).
41 Antwort auf die ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme, Anhang A.17 zur Klageschrift, S. 20 ff.
42 Compass Informatics (August 2024). Overarching Report – GIS Review – turbary areas – Blanket bog SACs. Commissioned by National Parks & Wildlife Service, Dept. Housing, Local Government and Heritage, Dublin, Ireland (unveröffentlicht), Tabelle 4, S. 17 (Anhang B.12a der Klagebeantwortung).
43 National Parks and Wildlife Service, The Status of EU Protected Habitats and Species in Ireland, Habitat Assessments, Bd. 2 (2025, S. 966, Auszüge in Anhang D.4 zur Gegenerwiderung).
44 National Parks and Wildlife Service, The Status of EU Protected Habitats and Species in Ireland, Habitat Assessments, Bd. 2 (2025, S. 950, Auszüge in Anhang D.4 zur Gegenerwiderung).
45 Simon J. Barron, Botanical, Environmental and Conservation Consultants Ltd., (BEC Consultants) (March 2017) Turf-cutting GIS Review VOLUME 1 – DRAFT. Prepared for the Department of Arts, Heritage, Regional, Rural and Gaeltacht Affairs (Anhang A.31 der Klageschrift).
46 Studie von 2024 (zitiert in Fn. 42), insbesondere S. 9.
47 Carlingford Bog SAC (IE0000453), Ben Bulben, Gleniff and Glenade Complex SAC* (IE000623) und Comeragh Mountains SAC* (IE001952).
48 Fn. 17 der Erwiderung. Die übrigen dort genannten Gebiete mit ausreichenden Wiederherstellungsmaßnahmen hat die Kommission nicht zum Gegenstand der Klage gemacht.
49 Urteile vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Białowieża) (C441/17, EU:C:2018:255, Rn. 189 und 190), und vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C411/17, EU:C:2019:622, Rn. 147 und 148).
50 Es handelt sich um die Gebiete Lough Ree (IE0000440) und River Moy (IE0002298).
51 Siehe oben, Nrn. 46 bis 54.