Rechtsprechung / EuGH / 2011
EuGH Urteil vom 01.12.2011 – C-515/10
ECLI:EU:C:2011:801
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Buchst. e, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Buchst. d der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien und aus den Bestimmungen des Anhangs der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31 verstoßen, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass Asbestzementabfälle auf geeigneten Deponien verarbeitet werden. Die Französische Republik trägt die Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Unrichtige Umsetzung von Art. 2 (Buchst. e), Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 (Buchst. d) der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1) und der Bestimmungen des Anhangs der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. L 11, S. 27) – Nationale Regelung, die eine Kategorie „gefährliche Inertabfälle“ schafft, die nicht im Einklang mit der Richtlinie steht – Deponieablagerung von Asbestzementabfällen
Tenor§
Tenor§
1 Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Buchst. e, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Buchst. d der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien und aus den Bestimmungen des Anhangs der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31 verstoßen, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass Asbestzementabfälle auf geeigneten Deponien verarbeitet werden.
2 Die Französische Republik trägt die Kosten.