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# Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 01.12.2011 – C-515/10

ECLI:EU:C:2011:801

## Leitsatz

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Buchst. e, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Buchst. d der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien und aus den Bestimmungen des Anhangs der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31 verstoßen, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass Asbestzementabfälle auf geeigneten Deponien verarbeitet werden. Die Französische Republik trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Unrichtige Umsetzung von Art. 2 (Buchst. e), Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 (Buchst. d) der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1) und der Bestimmungen des Anhangs der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. L 11, S. 27) – Nationale Regelung, die eine Kategorie „gefährliche Inertabfälle“ schafft, die nicht im Einklang mit der Richtlinie steht – Deponieablagerung von Asbestzementabfällen

## Tenor

## Tenor

1 Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Buchst. e, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Buchst. d der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien und aus den Bestimmungen des Anhangs der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31 verstoßen, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass Asbestzementabfälle auf geeigneten Deponien verarbeitet werden.

2 Die Französische Republik trägt die Kosten.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 01.12.2011 – C-515/10, ECLI:EU:C:2011:801

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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