Rechtsprechung / EuGH / Generalanwalt Pedro Cruz Villalón / 2011
EuGH Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.07.2011 – C-454/10
Generalanwalt Pedro Cruz Villalón · ECLI:EU:C:2011:488
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Ergebnis – Vorschlag an den Gerichtshof
Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die Vorlagefragen des Bundesfinanzhofs wie folgt zu beantworten: Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass wegen Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Europäischen Union Zollschuldner wird, wer, ohne an dem Verbringen unmittelbar mitzuwirken, daran als Vermittler für den Abschluss der Kaufverträge über die betreffenden Waren beteiligt war, sofern feststeht, dass diese Person in Anbetracht der Informationen, über die sie verfügt hat oder unter normalen Umständen verfügen konnte, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Kenntnis der Sachlage gehandelt hat. Dabei obliegt es den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten, die verschiedenen ihnen zur Verfügung stehenden relevanten Anhaltspunkte unter Beachtung der Vorschriften über die Beweisführung in vergleichbaren Fällen und im Einklang mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität zu bewerten und zu gewichten.
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen wirft Fragen nach der Auslegung einer Vorschrift des Zollkodex der Europäischen Union auf, die der Gerichtshof bereits ausgelegt hat und die bestimmt, wer Schuldner einer beim vorschriftswidrigen Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union entstandenen Zollschuld ist. Die Konstellation des Ausgangsverfahrens ist jedoch neu, und die Entscheidung dieses Verfahrens könnte nicht unerhebliche Auswirkungen haben. Die Besonderheit liegt darin, dass die Beteiligung an diesem vorschriftswidrigen Verbringen im Internet erfolgt und die streitige Unregelmäßigkeit im Rahmen des Postverkehrs aufgetreten ist. Die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits kann, da diese beiden Umstände betroffen sind, für eine potenziell große Zahl von Personen von Bedeutung sein, aufgrund der beispiellosen Entwicklung des über das Internet zustande gekommenen Versandhandels und des Multiplikatoreffekts des Internets.
I — Rechtlicher Rahmen
2 Art. 202 des Zollkodex bestimmt:
(1)Eine Einfuhrzollschuld entsteht,a)wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird oder…Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.
(2)Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.
(3)Zollschuldner sind:die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat;die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln;die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.
II — Ausgangsrechtsstreit
3 Wie sich aus dem Vorlagebeschluss sowie aus den gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs eingereichten schriftlichen Erklärungen ergibt, stellte Herr Jestel, der Kläger des Ausgangsverfahrens, zwischen April 2004 und Mai 2006 über die Internetauktionsplattform eBay, auf der er zwei Shops unter seinem Namen unterhielt, zahlreiche Waren aus China in Auktionen ein.
4 Der Kläger des Ausgangsverfahrens wurde als Vermittler für den Abschluss von Warenkaufverträgen tätig und erhielt für diese über seine eBay-Shops erbrachten — insbesondere sprachlichen — Dienstleistungen ein Entgelt. Der chinesische Lieferant besorgte die Lieferung der Waren, setzte ihre Preise fest und kümmerte sich um den Versand in die Union, wobei die in Deutschland ansässigen Käufer direkt auf dem Postweg beliefert wurden.
5 Es wird geltend gemacht, dass diese Waren — offenbar aufgrund falscher Inhalts- und Wertangaben des chinesischen Lieferanten über die versandten Pakete — geliefert worden seien, ohne dass sie gestellt und die Einfuhrabgaben entrichtet worden wären.
6 Da das Hauptzollamt Aachen der Auffassung war, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens im Sinne von Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex am vorschriftswidrigen Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union beteiligt gewesen sei, erließ es einen Abgabenbescheid über Beträge von rund 10000 Euro Zoll und rund 21000 Euro Einfuhrumsatzsteuer.
7 Der Kläger des Ausgangsverfahrens legte gegen den Abgabenbescheid Einspruch ein und machte geltend, dass der Abschluss der Kaufverträge in eBay und die Übermittlung der Namen und Adressen der Käufer an den chinesischen Lieferanten keine Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen von Waren im Sinne von Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex darstellen könnten, weil sie zeitlich bereits weit vor der Beförderung der Ware liegende und sich ausschließlich auf das Kausalgeschäft beziehende Handlungen darstellten.
8 Nach Zurückweisung seines Einspruchs und seiner gegen diese Zurückweisung beim Finanzgericht (Deutschland) erhobenen Klage legte der Kläger des Ausgangsverfahrens beim Bundesfinanzhof Revision ein.
III — Vorlagefragen
9 Da für den Bundesfinanzhof fraglich ist, ob die Beteiligung des Klägers des Ausgangsverfahrens am Abschluss der Warenkaufverträge über seine Online-Shops in eBay genügen kann, um ihm die Eigenschaft eines Zollschuldners im Sinne von Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex zu verleihen, hat er beschlossen, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Wird wegen Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Europäischen Union gemäß Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Zollschuldner, wer, ohne an dem Verbringen unmittelbar mitzuwirken, den Abschluss der Kaufverträge über die betreffenden Waren vermittelt und dabei in Betracht zieht, dass der Verkäufer die Waren oder einen Teil der Waren möglicherweise unter Hinterziehung der Einfuhrabgaben liefern wird?
2. Reicht es gegebenenfalls aus, dass er dies für denkbar hält, oder wird er nur dann Zollschuldner, wenn er fest damit rechnet, dass dies geschehen wird?
10 Das vorlegende Gericht stellt klar, dass über die Frage, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens vermutet hatte, dass die Einfuhren unter Einhaltung der Zollformalitäten vorgenommen werden würden, ob er in dieser Hinsicht Zweifel gehegt oder ob er von Beginn an damit gerechnet hatte, dass sie unter Verstoß gegen diese Formalitäten erfolgen würden, noch nicht abschließend entschieden worden ist.
11 Die tschechische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben.
12 Da die Beteiligten, die schriftliche Erklärungen abgegeben haben, keinen entsprechenden Antrag innerhalb der Frist des Art. 104 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gestellt haben, hat der Gerichtshof beschlossen, keine mündliche Verhandlung durchzuführen.
IV — Analyse
A — Die vorgelegten Fragen
13 Mit seinen beiden Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Sachverhalt, über den es im Ausgangsrechtsstreit zu befinden hat, unter die Bestimmungen des Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex fällt.
14 Es ist darauf hinzuweisen, dass es für das vorlegende Gericht feststeht, dass die streitigen Waren im Sinne von Art. 202 Abs. 1 des Zollkodex vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht worden sind. Für fraglich hält es hingegen, ob die Umstände, unter denen der Kläger des Ausgangsverfahrens in die Vorgänge, die zu diesem vorschriftswidrigen Verbringen geführt haben, eingegriffen hat, es erlauben, ihn aufgrund von Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex als Schuldner der beim Verbringen entstandenen Zollschuld zu betrachten.
15 Das vorlegende Gericht hält es ausdrücklich für zweifelhaft, ob eine Person, die, ohne an dem vorschriftswidrigen Verbringen einer Ware unmittelbar mitzuwirken, den Abschluss eines Kaufvertrags über diese Ware vermittelt, nach Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex an diesem Verbringen beteiligt sei.
16 Außerdem fragt sich das vorlegende Gericht, ob eine Person in der Lage von Herrn Jestel nach Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex Zollschuldner ist, wenn sie in Betracht gezogen hat, dass die Waren oder ein Teil der Waren möglicherweise unter Hinterziehung der Einfuhrabgaben geliefert würden. Mit seiner zweiten Frage fragt es genauer danach, ob es ausreicht, dass der Betreffende diese Möglichkeit für denkbar gehalten hat, oder ob es vielmehr erforderlich ist, dass er fest mit dem Eintritt dieser Möglichkeit gerechnet hat.
B — Die Struktur des Art. 202 Abs. 3 des Zollkodex: der zweite Gedankenstrich
17 In Art. 202 Abs. 3 des Zollkodex werden drei Gruppen von Personen festgelegt, die zu Schuldnern der beim vorschriftswidrigen Verbringen einer Ware in das Hoheitsgebiet der Union entstandenen Zollschuld erklärt werden können: erstens, wer die Ware vorschriftswidrig verbracht hat, zweitens die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln, und drittens die Personen, welche die vorschriftswidrig verbrachte Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.
18 Wie der Gerichtshof entschieden hat, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 202 Abs. 3 des Zollkodex, dass der Unionsgesetzgeber die Kriterien, nach denen die Personen bestimmt werden, die Zollschuldner sind, abschließend regeln und den Kreis derjenigen, die im Fall des vorschriftswidrigen Verbringens von Waren in das Zollgebiet der Union als Schuldner der Zollschuld in Frage kommen, weit fassen wollte.
19 Es steht fest, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens nicht die Person ist, die die streitigen Waren faktisch in das Zollgebiet der Union verbracht hat, und daher nicht nach Art. 202 Abs. 3 erster Gedankenstrich des Zollkodex Zollschuldner sein kann.
20 Außerdem steht fest, dass er die streitigen Waren nicht erworben oder im Besitz gehabt hat und auch nicht nach Art. 202 Abs. 3 dritter Gedankenstrich des Zollkodex Zollschuldner sein kann.
21 Das vorlegende Gericht fragt sich daher zu Recht, ob auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex anwendbar ist.
C — Wer ist Zollschuldner im Sinne von Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex?
22 Die Einstufung als Zollschuldner im Sinne von Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex hängt von Voraussetzungen ab, die auf grundsätzlich objektiven Gesichtspunkten — Beteiligung am Verbringen der streitigen Waren — und subjektiven Gesichtspunkten — Wissen um das vorschriftswidrige Handeln — beruhen. Wie der Gerichtshof als Synthese hervorgehoben hat, muss der Zollschuldner — eine natürliche oder juristische Person — wissentlich am vorschriftswidrigen Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union beteiligt gewesen sein, wobei die subjektiven Gesichtspunkte in bestimmten Fällen die Subsumtion unter den Begriff des Zollschuldners ausschließen können.
23 Bevor die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex im Einzelnen geprüft werden, ist daran zu erinnern, dass das vorlegende Gericht davon ausgeht, dass die Waren vorschriftswidrig — also unter Verstoß gegen die in den Art. 38 bis 41 des Zollkodex vorgesehenen Förmlichkeiten — in das Hoheitsgebiet der Union verbracht worden sind. Darüber hinaus macht es in dieser Hinsicht indes nur wenige Angaben, obwohl dieses Verbringen im Rahmen des Postverkehrs erfolgt ist. Der Postverkehr ist jedoch Gegenstand besonderer — teilweise zum internationalen Recht gehörender — Vorschriften, die sich auf die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits auswirken könnten. Vor der Prüfung der beiden Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex ist daher eine kurze Darstellung der wichtigsten für den Postverkehr geltenden Vorschriften geboten.
1. Vorbemerkungen zur Besonderheit des Postverkehrs
24 Gemäß Art. 38 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex sind die in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren vom Verbringer unverzüglich zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort zu befördern. Art. 38 Abs. 4 des Zollkodex sieht jedoch für den Postverkehr eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, sofern die zollamtliche Überwachung und die Möglichkeiten der zollamtlichen Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt werden.
25 Der Gerichtshof ist bisher weder um Auslegung dieser Vorschrift des Zollkodex ersucht worden, noch hat er sich allgemein mit den für den Postverkehr geltenden Zollbestimmungen zu befassen brauchen.
26 In den Art. 237 und 238 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92, die in Titel VII, der die für das normale Zollanmeldeverfahren geltenden Vorschriften enthält, den Abschnitt 4 (Postverkehr) bilden, sind die wichtigsten besonderen unionsrechtlichen Vorschriften für den Postverkehr festgelegt.
27 Die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen sah außerdem für Sendungen mit geringem — d. h. 22 Euro nicht übersteigendem — Wert und für Sendungen zwischen Privatpersonen — genauer gesagt für Sendungen von einer Privatperson aus einem Drittland an eine andere Privatperson im Zollgebiet der Union —Befreiungen von den Eingangsabgaben vor, sofern es sich um Einfuhren ohne kommerziellen Charakter handelte.
28 Im Vorlagebeschluss werden jedoch weder diese spezifischen Befreiungen noch auch nur die Verordnung Nr. 918/83 erwähnt. Die Regierung der Tschechischen Republik gelangt aufgrund der im Vorlagebeschluss geschilderten tatsächlichen Umstände im Übrigen zu dem Schluss, die streitigen Waren müssten vom Absender der Pakete, d. h. dem Lieferanten, in der den Paketen beiliegenden Dokumentation — den Vordrucken CN21 oder CN22 — als von den Eingangsabgaben befreite Waren mit geringem Wert gemäß Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 angegeben worden sein. Der Vorlagebeschluss lässt darüber hinaus den Schluss zu, dass die streitigen Einfuhren angesichts ihrer Häufigkeit jedenfalls nicht für eine Befreiung als Sendungen unter Privatpersonen in Betracht kommen.
29 Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, die tatsächlichen Feststellungen zu treffen, die es ihm ermöglichen, insoweit gegebenenfalls Schlussfolgerungen zu ziehen.
30 Zu berücksichtigen ist, dass für Postsendungen besondere Vorschriften gelten, die im Wesentlichen nicht in den vorgenannten Rechtsakten des abgeleiteten Unionsrechts festgelegt sind, sondern in dem am 10. Juli 1964 im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen geschlossenen Weltpostvertrag und im internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren, das am 18. Mai 1973 in Kyoto unterzeichnet wurde, insbesondere in dessen durch den Beschluss 94/798/EG des Rates vom 8. Dezember 1994 angenommene Anlage F.4 über die Zollformalitäten im Postverkehr, wie sie in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen umgesetzt wurden.
31 Insbesondere aus den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren, vor allem der Anlage F.4 über die Zollformalitäten im Postverkehr, ergibt sich, dass die Einhaltung der Zollformalitäten bei internationalen Postsendungen in erster Linie dem Absender obliegt, der die erforderlichen Unterlagen, d. h. das Formular für die Zollinhaltserklärung (ursprünglich Vordruck C2/CP3 in Anlage F.4, nunmehr Zollinhaltsformular CN22 oder CN23 im Zollkodex der Union), die erforderlichen Handels- oder Proformarechnungen und gegebenenfalls jedes weitere geforderte Dokument (z. B. Ursprungsbescheinigung, Pflanzengesundheitszeugnis oder Ausfuhrgenehmigung), vorzulegen hat.
2. Die Beteiligung am Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union
32 Wie das vorlegende Gericht festgestellt hat, wird der Begriff Beteiligung in Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex in diesem Kodex nicht definiert. Der Kodex enthält für die Ermittlung von Sinn und Bedeutung dieser Bestimmungen auch keine Verweisung auf das Recht der Mitgliedstaaten. Es handelt sich daher um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, den der Gerichtshof zu bestimmen hat. Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt entschieden, dass die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitsgrundsatz verlangen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union einheitlich und autonom auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Vorschrift verfolgten Zwecks zu ermitteln ist.
33 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit den Bestimmungen des Art. 202 Abs. 3 des Zollkodex nicht der für das vorschriftswidrige Verbringen von Waren in das Hoheitsgebiet der Union Verantwortliche ermittelt, sondern in einem weiteren Sinne im allgemeineren Interesse des Schutzes der finanziellen Interessen der Union die Schuldner der bei diesem vorschriftswidrigen Verbringen entstandenen Zollschuld bestimmt werden sollen.
34 Art. 202 Abs. 3 des Zollkodex muss nämlich zunächst im Licht der vorhergehenden Absätze gesehen werden, insbesondere des Abs. 1 Buchst. a dieses Artikels, der das vorschriftswidrige Verbringen vor allem unter Bezugnahme auf die Art. 38 bis 41 des Zollkodex definiert. Das Verbringen von Waren in das Hoheitsgebiet der Union ist nach Art. 202 Abs. 1 letzter Satz des Zollkodex als vorschriftswidrig anzusehen, sofern diese Waren nicht nach Maßgabe der Art. 38 bis 41 des Zollkodex gestellt worden sind.
35 Diese Vorschrift bestätigt daher die zentrale Rolle, die der Zollanmeldung — und im weiteren Sinne dem Zollanmelder — im Zollkodex zukommt. Wie der Gerichtshof festgestellt hat, ist die Eigenschaft als Zollschuldner ausschließlich an die Förmlichkeit der Zollanmeldung geknüpft, sie beruht auf den Rechtswirkungen, die an die Förmlichkeit der Anmeldung geknüpft sind. Der Zollschuldner ist in der Regel der Anmelder, gegebenenfalls die Person, für deren Rechnung die Anmeldung abgegeben worden ist, oder aber derjenige, den die Anmeldepflicht trifft. Mit Art. 202 des Zollkodex soll unter diesem Blickwinkel der Begriff des Zollschuldners gerade auf Personen ausgedehnt werden, die gegen die Bestimmungen des Zollrechts der Union über die Zollanmeldung verstoßen haben, wodurch negativ deren zentrale Rolle bestätigt wird.
36 Sodann ist festzustellen, dass die drei Gedankenstriche des Art. 202 Abs. 3 des Zollkodex eine Reihenfolge festlegen, aus der eine gewisse Abstufung der Verwicklung der Person, die wegen ihrer Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen von Waren als Zollschuldner anerkannt ist, abgelesen werden kann. So bezeichnet der erste Gedankenstrich die Person, die die Ware vorschriftswidrig verbracht hat, d. h. die Person, die normalerweise die Zollabwicklung hätte vornehmen und die Verpflichtungen des Zollanmelders hätte erfüllen müssen, gewissermaßen als Haupt- oder erstrangigen Zollschuldner. Der zweite und der dritte Gedankenstrich beziehen sich auf Personen, die, ohne nach Maßgabe der Bestimmungen des Zollkodex für die Zollabwicklung verantwortlich zu sein, in diese gleichwohl — sei es im Vorfeld oder unmittelbar im Anschluss an das vorschriftswidrige Verbringen — involviert sind.
37 Art. 202 Abs. 3 des Zollkodex ermöglicht damit die Bestimmung mehrerer, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch haftender Gruppen von Schuldnern der beim vorschriftswidrigen Verbringen von Waren entstandenen Zollschuld entsprechend ihrer Verwicklung in den streitigen Vorgang. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Zollkodex keinen Vorrang einer Gruppe von Zollschuldnern vor einer anderen festlegt und sich die Zollverwaltung unterschiedslos an den Zollschuldner wenden kann, der für sie zur Verwirklichung des mit dieser Vorschrift verfolgten Ziels — Zahlung der aufgrund der Nichteinhaltung der Zollformalitäten hinterzogenen Zölle — am ehesten in der Lage ist.
38 Die in Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex aufgestellte objektive Voraussetzung ist in diesem Rahmen sehr allgemein gehalten und soll offensichtlich alle Arten von Sachverhalten erfassen. Es wird keine tatsächliche Beteiligung an einem vorschriftswidrigen Verbringen von Waren in das Zollgebiet und also keine mehr oder weniger unmittelbare Verwicklung in die begangene Unregelmäßigkeit verlangt, sondern schlicht eine Beteiligung am Verbringen von Waren als solchem, d. h. eine Verwicklung in die Gesamtheit der Vorgänge, die zur physischen Präsenz der Waren im Zollgebiet der Union beigetragen haben.
39 Wie Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache, in der das Urteil Spedition Ulustrans ergangen ist, betont hat, ist diese Voraussetzung … immer erfüllt, wenn eine Person einen materiellen oder immateriellen Beitrag zur Verbringung der Ware in die Gemeinschaft geleistet hat. Damit wird hervorgehoben, dass der potenziell von dieser Vorschrift erfasste Bereich ausgesprochen weit ist und sowohl ein direkter Beitrag zum physischen Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union, d. h. eine aktive Mittäterschaft beim betrügerischen Übertritt der Außengrenzen der Union, als auch ein indirekter Beitrag wie z. B. die Beteiligung an der Finanzierung von Einfuhrtätigkeiten, die ein vorschriftswidriges Verbringen zur Folge haben, oder — wie im Ausgangsverfahren — die bloße Vermittlung des Abschlusses von Kaufverträgen über Waren, die später vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht werden, von ihr erfasst sein können.
40 Zwar ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss, dass das Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union im Rahmen des Postverkehrs erfolgt ist und der Kläger des Ausgangsverfahrens weder Absender noch Empfänger der Postsendungen war, mit denen das Verbringen herbeigeführt wurde. Gleichwohl lassen diese Umstände nicht den Schluss zu, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens am streitigen Verbringen nicht beteiligt gewesen wäre, da Rechtsgrundlage für die Entstehung der Zollschuld bei nicht zum Zoll angemeldeten oder unter einer unrichtigen Bezeichnung angemeldeten Waren Art. 202 des Zollkodex ist.
41 Dagegen sind die Besonderheiten des Postverkehrs allerdings im Rahmen der Prüfung der in Art. 202 Abs. 3 zweiter und dritter Gedankenstrich des Zollkodex geforderten subjektiven Voraussetzung zu berücksichtigen, die ich im Folgenden untersuche und die gerade die Härten relativieren soll, die durch die Anwendung der objektiven Voraussetzung auf Personen entstehen, die den Pflichten eines Zollanmelders normalerweise nicht unterliegen.
42 Es ist daher festzustellen, dass eine Person, die den Abschluss von Kaufverträgen über in das Hoheitsgebiet der Union verbrachte Waren vermittelt hat, im Sinne von Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex an diesem Verbringen beteiligt gewesen ist.
3. Obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln
43 Die Person, die im soeben dargelegten Sinne am Verbringen von Waren in das Hoheitsgebiet der Union beteiligt gewesen ist, kann gemäß Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex jedoch nur unter der Voraussetzug als Zollschuldner angesehen werden, dass festgestellt wird, dass sie wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handelte. Das vorlegende Gericht stellt in dieser Hinsicht klar, dass es diese Feststellung noch nicht getroffen habe.
44 Wie der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat, fällt in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts. Es ist daher nicht Sache des Gerichtshofs, selbst festzustellen, ob die subjektive Voraussetzung, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass das Verbringen der streitigen Waren vorschriftswidrig war, im vorliegenden Fall erfüllt war. Um dem vorlegenden Gericht jedoch eine sachdienliche Antwort zu geben, kann ihm der Gerichtshof im Geist der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält. Er hat dem vorlegenden Gericht daher die Hinweise zu geben, die es diesem ermöglichen, diese Feststellung zu treffen, und ihm sowohl über die dabei zu befolgende Methode als auch über die anzuwendenden Kriterien Auskunft zu erteilen.
45 Die Hauptschwierigkeit, die Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex — wie übrigens auch der dritte Gedankenstrich — aufwirft, liegt unbestreitbar in der Feststellung, was unter der Wendung vernünftigerweise hätten wissen müssen[ ], dass sie damit vorschriftswidrig handeln, zu verstehen ist.
46 Mit seiner zweiten Frage schlägt das vorlegende Gericht alternativ zwei mögliche Antworten vor. Einerseits könnte eine Person, die an diesem vorschriftswidrigen Verbringen beteiligt war, dann Zollschuldnerin sein, wenn sie es für denkbar halten oder es sich vorstellen konnte, dass es zu diesem Verstoß gegen die Vorschriften kommen würde. Andererseits könnte sie nur unter der Voraussetzung Zollschuldnerin sein, dass sie praktisch dessen sicher ist, dass dies geschehen werde.
47 Ich bin keineswegs davon überzeugt, dass der Unionsgesetzgeber es zulassen wollte, dass eine Person, die am Verbringen von Waren in das Hoheitsgebiet der Union beteiligt war, in dem von mir oben vorgeschlagenen sehr weiten Sinne der Beteiligung Zollschuldner im Sinne von Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex ist, sofern sie nicht ausschließen konnte, dass es zu diesem Verstoß gegen die Vorschriften kommen würde, d. h. — um die Formulierung des vorlegenden Gerichts aufzugreifen —, sofern sie dies für denkbar hält. Ich bin mir jedoch auch nicht sicher, ob die Einstufung als Zollschuldner im Sinne dieser Vorschrift den Grad von Gewissheit verlangt, der damit einherzugehen hat, wenn die fragliche Person fest mit dem Eintritt der Unregelmäßigkeit rechnen muss.
48 Ich neige daher der Auffassung zu, dass man sich über die vom vorlegenden Gericht vorgeschlagenen Alternativen hinwegsetzen und eine autonome Auslegung des in Art. 202 Abs. 3 zweiter und dritter Gedankenstrich des Zollkodex verwendeten Begriffs vornehmen muss.
49 Das Adverb vernünftigerweise bezieht sich auf die Lage eines Wirtschaftsteilnehmers mit normalem Kenntnisstand und bezeichnet das, was jeder unter normalen Umständen hätte wissen müssen. Die subjektive Voraussetzung verlangt letztlich eine einzelfallbezogene Beurteilung der Informationen, über die die fragliche Person verfügt hat oder unter normalen Umständen verfügen konnte, mit der ermittelt werden soll, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass diese Person in Kenntnis der Sachlage betrügerisch den Zollbestimmungen zuwidergehandelt hat.
50 Die in Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex vorgesehene subjektive Voraussetzung erfordert es daher, dass die Zollverwaltung unter der Kontrolle der zuständigen Gerichte feststellt, ob die Person, die am streitigen vorschriftswidrigen Verbringen der Waren beteiligt war, über Informationen verfügt hat, verfügen musste oder verfügen konnte, die es ihr erlaubten, den Verstoß gegen die Vorschriften zu erkennen, ihn vorherzusehen und gegebenenfalls zu verhindern, dass es zu ihm kommt.
51 Im Rahmen dieser Beurteilung können die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte alle möglichen Gesichtspunkte berücksichtigen. Folgende Punkte seien zur Information und ohne Anspruch auf Vollständigkeit genannt: die Situation der betreffenden Person (einfache Privatperson, hauptberuflich Tätiger oder nebenberuflich Tätiger) sowie die Eigenschaft, in der sie in den streitigen Vorgang eingegriffen hat, die Art der als Beteiligung am streitigen vorschriftswidrigen Verbringen anzusehenden Tätigkeiten sowie das Stadium des Einfuhrvorgangs, in dessen Verlauf diese Tätigkeiten ausgeführt worden sind (Finanzierung der Einfuhren, Organisation der Modalitäten des Warentransports, Abschluss der Kaufverträge), die etwaigen vertraglichen Verpflichtungen der betreffenden Person oder schlicht die Informationen, von denen sie eigentlich Kenntnis nehmen sollte oder die verfügbar und leicht zugänglich sind.
52 Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte, die verschiedenen ihnen zur Verfügung stehenden relevanten Anhaltspunkte dafür, dass der Betreffende mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Kenntnis der Sachlage gehandelt hat, zu gewichten und zu bewerten. Auch wenn ihnen in dieser Hinsicht ein gewisser Spielraum zuzuerkennen ist, haben sie diese Bewertung gleichwohl unter Beachtung der Vorschriften über die Beweisführung in vergleichbaren Fällen und im Einklang mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität vorzunehmen.
53 Sodann sei es mir zu dem alleinigen Zweck, dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort auf seine Fragen zu geben, abschließend gestattet, die Aspekte näher zu beleuchten, die im Rahmen der Sachlage, um die es im Ausgangsverfahren geht, berücksichtigt werden könnten.
54 Wie sich aus den Angaben des vorlegenden Gerichts ergibt, war der Kläger des Ausgangsverfahrens über seine eBay-Shops am streitigen vorschriftswidrigen Verbringen von Waren beteiligt.
55 Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens einerseits nicht leugnen könne, dass er über seine eBay-Shops mit einer gewissen Regelmäßigkeit und mit der Absicht der Gewinnerzielung einer Tätigkeit nachgegangen sei, die den Vertrieb von Waren über das Internet durch die Organisation und Förderung des Abschlusses von Kaufverträgen über Lieferungen von Waren aus China in die Union zum Gegenstand gehabt habe, und er andererseits sehr wohl gewusst habe, dass derartige Lieferungen eine Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben begründet hätten. Die Kommission nimmt insoweit Bezug auf das von der deutschen Zollverwaltung ausgearbeitete Merkblatt zu Warenbestellungen über das Internet (E-Commerce). Sie folgert daraus, dass vom Kläger des Ausgangsverfahrens habe erwartet werden dürfen, dass er den Lieferanten oder seine Kunden auf die geltenden Vorschriften hinweise und auf deren Einhaltung bestehe, wenn er Zweifel an der Vorschriftsmäßigkeit des Verbringens der streitigen Waren in das Gebiet der Union gehabt habe.
56 Die Kommission führt damit zwei Gesichtspunkte an, nämlich zum einen die Art der Tätigkeiten des Klägers des Ausgangsverfahrens und den in diesem Fall nach Dauer und Umfang nahezu hauptberuflichen Charakter seiner Tätigkeit im Internet und zum anderen die Publizität der einschlägigen Informationen über die für seine Tätigkeiten geltenden Zollbestimmungen. Dazu ist Folgendes zu bemerken.
57 Der erste Gesichtspunkt — es ist wichtig, darauf hinzuweisen — betrifft weniger den Status des Klägers des Ausgangsverfahrens als vielmehr die Art seiner Tätigkeiten bzw. die Modalitäten ihrer Ausführung. Es geht nicht darum, zu bestimmen, ob er seine Tätigkeit hauptberuflich, nebenberuflich oder aus Liebhaberei ausübt, da diese Unterscheidung keine Grundlage im Zollkodex findet. Auch wenn bei einer natürlichen Person, die einer hauptberuflichen Tätigkeit nachgeht, davon auszugehen ist, dass sie sämtliche für diese Tätigkeit geltenden Vorschriften kennt, kann eine Tätigkeit, die eine natürliche Person aus Liebhaberei ausübt, sie umgekehrt nicht allein aus diesem Grund von der Verpflichtung zur Einhaltung der geltenden Zollbestimmungen befreien und auch nicht ihre Haftung für einen etwaigen Verstoß gegen diese Bestimmungen ausschließen.
58 Dagegen sind der kontinuierliche Charakter der in Rede stehenden Tätigkeit wie auch der Umfang der betreffenden Waren, die Zahl und die Häufigkeit der Postsendungen sowie der Umstand, dass diese von ein und demselben Lieferanten oder einer sehr geringen Zahl von Lieferanten auf den Weg vorgenommen worden sind, zweifellos Aspekte, die im Rahmen dieser Beurteilung zu berücksichtigen sind. Auch kann dem Umstand, dass der Betreffende die Modalitäten seiner Tätigkeit gerade im Hinblick darauf geändert hat, dass ihn die Verpflichtung zur Erfüllung der Zollformalitäten nicht trifft, unter diesem Blickwinkel entscheidende Bedeutung zukommen.
59 Der zweite Gesichtspunkt — die Publizität einschlägiger Informationen — ist sicherlich der wichtigste Umstand, der bei der Beurteilung der Frage, ob von einer Person vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie in Kenntnis der Sachlage betrügerisch gegen die Zollbestimmungen verstoßen hat, zu berücksichtigen ist. Das vorlegende Gericht kann in diesem Zusammenhang gewiss für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen, die leicht identifizierbar und leicht zugänglich sind, wie das von der Kommission angeführte Merkblatt zu Warenbestellungen über das Internet berücksichtigen. Es muss sich aber vor allem auch auf die Informationen stützen können, zu deren Kenntnisnahme der Kläger des Ausgangsverfahrens vertraglich verpflichtet war, d. h. die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die spezifischen Grundsätze von eBay.
60 Zu dieser Kategorie von Pflichtinformationen gehören insbesondere die Grundsätze für Verkäufer, die alle eBay-Mitglieder lesen und verstehen müssen und mit denen insbesondere die Anwendung der örtlichen Gesetze und Vorschriften sichergestellt werden soll. Verkäufer sind daher vertraglich dazu verpflichtet, den Grundsatz zum internationalen Handeln, mit dem die Notwendigkeit konkretisiert wird, dass Verkäufer und Käufer die verschiedenen geltenden Vorschriften einhalten, zu kennen und zu beachten. Unter den von eBay auf diese Weise online gestellten Informationen findet sich im Abschnitt Hilfe der Website — unter den Rubriken Bezahlen und Versenden, Verpacken und Versenden und Versandkosten weltweit berechnen — insbesondere ein Dokument mit der Überschrift Unterlagen für die Zollabwicklung, das eine kurze Darstellung der zollrechtlichen Pflichten von Verkäufern enthält.
61 Wie oben ausgeführt, ist es jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu bestimmen, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens unter Berücksichtigung der Art seiner Tätigkeiten, der Informationen, die er zur Kenntnis zu nehmen hatte, und des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem diese Tätigkeiten ausgeführt worden sind, insbesondere des Umstands, dass die streitigen Waren im Rahmen des Postverkehrs verbracht worden sind, als Schuldner der beim vorschriftswidrigen Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union im Sinne von Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex entstandenen Zollschuld einzustufen ist.
V — Ergebnis
62 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die Vorlagefragen des Bundesfinanzhofs wie folgt zu beantworten:
Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass wegen Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Europäischen Union Zollschuldner wird, wer, ohne an dem Verbringen unmittelbar mitzuwirken, daran als Vermittler für den Abschluss der Kaufverträge über die betreffenden Waren beteiligt war, sofern feststeht, dass diese Person in Anbetracht der Informationen, über die sie verfügt hat oder unter normalen Umständen verfügen konnte, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Kenntnis der Sachlage gehandelt hat.
Dabei obliegt es den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten, die verschiedenen ihnen zur Verfügung stehenden relevanten Anhaltspunkte unter Beachtung der Vorschriften über die Beweisführung in vergleichbaren Fällen und im Einklang mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität zu bewerten und zu gewichten.