Rechtsprechung / EuGH / 2011

EuGH Beschluss vom 13.07.2011 – C-573/10

ECLI:EU:C:2011:479

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren Erstzulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Curte de Apel Timişoara – Zulassung zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassener Gebrauchtwagen – Umweltsteuer auf die Erstzulassung von Kraftfahrzeugen in einem Mitgliedstaat – Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit Art. 110 AEUV – Gültigkeit der für bestimmte Kraftfahrzeugklassen eingeführten Befreiung von der Steuer

Tenor§

Tenor§

Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren Erstzulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.