Rechtsprechung / EuGH / Fünfte Kammer / 2011

EuGH Beschluss vom 09.06.2011 – C-451/10

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2011:384

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Télévision française 1 SA (TF1) trägt die Kosten. Canal + und die Französische Republik haben ihre Kosten selbst zu tragen.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010, TF1 und M6/Kommission (verbundene Rechtssachen T-568/08 und T-573/08), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidung C(2008) 3506 final der Kommission vom 16. Juli 2008 über das Vorhaben der Französischen Republik, der France Télévision SA eine Kapitalzuführung in Höhe von 150 Mio. Euro zu gewähren, abgewiesen hat – Verstoß gegen die Beweislast- und Beweisantrittsregeln – Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV – Begriff „Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ – Keine ernsthaften Schwierigkeiten

Tenor§

Tenor§

1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2 Die Télévision française 1 SA (TF1) trägt die Kosten.

3 Canal + und die Französische Republik haben ihre Kosten selbst zu tragen.