Rechtsprechung / EuGH / 2011

EuGH Urteil vom 24.03.2011 – C-365/10

ECLI:EU:C:2011:183

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Republik Slowenien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft verstoßen, dass in den Jahren 2005 — 2007 die Grenzwerte für die jährlichen und täglichen PM 10‑ Konzentrationen in der Luft überschritten wurden. Die Republik Slowenien trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl. L 163, S. 41) und gegen Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152, S. 1) – Nichterlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die PM 10 ‑Konzentrationen in der Luft nicht die vorgeschriebenen Grenzwerte überschreiten

Tenor§

Tenor§

1 Die Republik Slowenien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft verstoßen, dass in den Jahren 2005 — 2007 die Grenzwerte für die jährlichen und täglichen PM 10‑ Konzentrationen in der Luft überschritten wurden.

2 Die Republik Slowenien trägt die Kosten.