Leitsatz
Die Republik Slowenien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft verstoßen, dass in den Jahren 2005 — 2007 die Grenzwerte für die jährlichen und täglichen PM 10‑ Konzentrationen in der Luft überschritten wurden. Die Republik Slowenien trägt die Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl. L 163, S. 41) und gegen Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152, S. 1) – Nichterlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die PM 10 ‑Konzentrationen in der Luft nicht die vorgeschriebenen Grenzwerte überschreiten
Tenor§
Tenor§
1 Die Republik Slowenien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft verstoßen, dass in den Jahren 2005 — 2007 die Grenzwerte für die jährlichen und täglichen PM 10‑ Konzentrationen in der Luft überschritten wurden.
2 Die Republik Slowenien trägt die Kosten.