Rechtsprechung / EuG / Sechste Kammer / 2025

EuG Beschluss vom 07.10.2025 – T-25/23

Sechste Kammer · ECLI:EU:T:2025:951

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Orgatex GmbH & Co. KG Herrn Lawrence Longton zu erstatten hat, wird auf 3 978,75 Euro festgesetzt.

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

7. Oktober 2025(*)(1)

„ Verfahren – Kostenfestsetzung – Von einem am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten gezahlte Kosten – Erstattungsfähigkeit für eine Partei “

In der Rechtssache T‑25/23 DEP,

Orgatex GmbH & Co. KG mit Sitz in Langenfeld (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt M. Maybaum,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:

Lawrence Longton, wohnhaft in Brindle (Vereinigtes Königreich), vertreten durch Rechtsanwalt A. Haberl,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira sowie der Richterinnen M. Kancheva (Berichterstatterin) und E. Tichy-Fisslberger,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des Urteils vom 23. Oktober 2024, Orgatex/EUIPO – Longton (Bodenmarkierungen) (T‑25/23, EU:T:2024:725),

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere der Fragen des Gerichts an die Klägerin und den Streithelfer sowie deren Antworten, die am 11. bzw. 2. Juni 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind,

folgenden

Beschluss§

1 Mit seinem Antrag nach Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichts begehrt der Streithelfer, Herr Lawrence Longton, die erstattungsfähigen Kosten, die ihm im Rahmen des Verfahrens in der Rechtssache T‑25/23 (im Folgenden: Hauptsache) entstanden sind und von der Klägerin, der Orgatex GmbH & Co. KG, zu zahlen sind, auf 4 608,75 Euro festzusetzen.

Vorgeschichte der Streitigkeit

2 Mit Klageschrift, die am 27. Januar 2023 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T‑25/23 eingetragen wurde, erhob die Klägerin eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 17. November 2022 (Sache R 110/2022-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen dem Streithelfer und ihr.

3 Der Streithelfer trat dem Verfahren vor dem Gericht (im Folgenden: Hauptsacheverfahren) zur Unterstützung der Anträge des EUIPO bei und reichte eine Klagebeantwortung ein. Er beantragte, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

4 Mit Urteil vom 23. Oktober 2024, Orgatex/EUIPO – Longton (Bodenmarkierungen) (T‑25/23, EU:T:2024:725), wies das Gericht die Klage ab und erlegte der Klägerin auf der Grundlage von Art. 134 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung die Kosten einschließlich der Kosten des Streithelfers auf.

5 Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 forderte der Streithelfer die Klägerin zur Erstattung sämtlicher im Rahmen des Hauptsacheverfahrens angefallenen Kosten in Höhe von 4 248,75 Euro auf.

6 Mit Schreiben vom 13. November 2024 wies die Klägerin die Forderung des Streithelfers auf Erstattung zurück.

7 Die Parteien haben keine Einigung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten erzielt.

Anträge der Parteien

8 Der Streithelfer beantragt,

– den Betrag der erstattungsfähigen Kosten, die von der Klägerin zu erstatten sind, auf 4 248,75 Euro für das Hauptsacheverfahren zuzüglich 360 Euro für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren festzusetzen;

– ihm eine Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen.

9 Die Klägerin beantragt, den Antrag auf Festsetzung der Kosten zurückzuweisen.

Rechtliche Würdigung

10 Nach Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag der betroffenen Partei durch unanfechtbaren Beschluss, nachdem der vom Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

11 Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Aus dieser Bestimmung folgt, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und dafür notwendig waren (vgl. Beschluss vom 6. März 2003, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, T‑226/00 DEP und T‑227/00 DEP, EU:T:2003:61, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12 Das Gericht hält es für angebracht, zunächst darüber zu entscheiden, ob die Kosten, die ein nicht am Rechtsstreit beteiligter Dritter gezahlt hat, zugunsten des Streithelfers erstattungsfähig sind.

Zur Erstattungsfähigkeit der von einem am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten gezahlten Kosten zugunsten des Streithelfers

13 In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Kostenfestsetzung macht die Klägerin geltend, die vom Streithelfer geforderten Kosten seien von einem nicht am Hauptsacheverfahren beteiligten Dritten gezahlt worden, nämlich vom Arbeitgeber des Streithelfers, d. h. von der Gesellschaft des Rechts des Vereinigten Königreichs A. Folglich zählten diese dem Streithelfer nicht entstandenen Kosten nicht zu seinen erstattungsfähigen Kosten. Der Begriff „Partei“ sei anhand der Rolle der betreffenden Person im Verfahren zu bestimmen und nicht anhand eines etwaigen wirtschaftlichen Interesses eines hinter der eigentlichen Partei stehenden Dritten.

14 Zum einen habe der Streithelfer offensichtlich kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang der Hauptsache. Zunächst einmal habe er nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Zudem lasse sich den Honorarrechnungen des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers (Anlage 2 zum Antrag auf Kostenfestsetzung) entnehmen, dass dieser nicht an den Streithelfer, sondern an die Patentanwälte B und C berichtet habe.

15 Zum anderen sei nach der in den Rechnungen zum Ausdruck gebrachten Leistungsbeziehung Schuldner der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigte des Streithelfers und Gläubiger dieser Tätigkeit A gewesen. Dies lasse sich dem Hinweis auf die Umsatzsteuerpflicht (Reverse Charge) in den Rechnungen entnehmen.

16 Es spreche daher alles dafür, dass der Streithelfer ohne eigenes Interesse an der Hauptsache als Strohmann fungieren sollte. Daher habe der Streithelfer keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten.

17 In Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichts hat die Klägerin ergänzt, dass der Streithelfer keine Erstattung eines Betrags fordern könne, der offenbar keine eigene Schuld, von der er durch einen Dritten freigestellt werde, sondern die Schuld eines Dritten (A) gegenüber dem Rechtsanwalt sei. Offenbar sei der Rechtsanwalt von dem Dritten (A) und nicht vom Streithelfer beauftragt worden. Aus dem Umstand, dass die Rechnungen an A adressiert worden seien, ergebe sich, dass diese Gesellschaft Empfängerin der Rechtsanwaltsleistungen gewesen sei. Somit sei der Rechnungsempfänger Empfänger der Leistungen des Rechtsanwalts und damit des Prozessbevollmächtigten.

18 Schließlich hält die Klägerin fest, dass in der Rechtsprechung allein die Frage entschieden worden sei, ob Kosten erstattungsfähig seien, die ein Antragsteller aufgrund des eigenen Auftrags im Verhältnis zu seinem Rechtsanwalt schulde, hinsichtlich der Schuld aber durch Zahlung von Dritten freigestellt worden sei. Im vorliegenden Fall komme es aber auf die Entscheidung einer anderen Frage an, nämlich ob auch solche Kosten erstattungsfähig seien, die nicht nur von einem Dritten tatsächlich gezahlt worden seien, sondern die auch allein der Dritte und nicht die betreffende Partei zivilrechtlich schulde. Damit sei die Rechtsprechung hier nicht anwendbar.

19 Der Streithelfer tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. In seinem Kostenfestsetzungsantrag führt er aus, dass die Rechnungen auf seinen Arbeitgeber, die Gesellschaft A, ausgestellt worden seien, die die Zahlung der Rechnungen im Außenverhältnis zu seinen Prozessbevollmächtigten übernommen habe. Damit sei er Schuldner der Tätigkeit gewesen und nur durch die Bezahlung der Rechnungen durch seinen Arbeitgeber von der Kostenhaftung gegenüber den Bevollmächtigten befreit worden.

20 In seinem Schriftsatz zur Erwiderung auf die Stellungnahme der Klägerin führt der Streithelfer aus, es treffe nicht zu, dass ihm keine Kosten entstanden seien und sein Arbeitgeber die Kosten gehabt habe. Der Streithelfer schulde nämlich die Honorare der Rechtsanwälte, die er zu seiner Vertretung beauftragt habe. Es sei zwar vereinbart worden, dass die Rechnungen von seinem Arbeitgeber bezahlt würden und dass die Erfüllung der Honorarforderung bei einer Bezahlung durch einen Dritten akzeptiert werde. Dieses Rechtsverhältnis ändere jedoch nichts daran, dass er, der Streithelfer, seinen Anwälten das Honorar schulde.

21 Zum einen habe er ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Hauptsacheverfahren gehabt. Denn er partizipiere unmittelbar am Vertrieb von Erzeugnissen, gegen die die Klägerin Rechte aus dem angefochtenen und für nichtig erklärten Unionsgeschmacksmuster hätte geltend machen können. Hierauf komme es aber letztlich nicht an, da es sich beim Nichtigkeitsverfahren um einen Popularrechtsbehelf handle.

22 Zum anderen erkläre sich der Umstand, dass seine Prozessbevollmächtigten nicht direkt an ihn berichteten, der im Vereinigten Königreich ansässig sei, sondern an die Patentanwälte B und C, damit, dass ihn Letztere vor den Stellen des EUIPO vertreten hätten. Die Patentanwälte B und C hätten dann in seinem Auftrag die Prozessbevollmächtigten mandatiert, das Klageverfahren vor dem Gericht als Rechtsanwälte zu führen.

23 In Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichts legt der Streithelfer Nachweise vor, mit denen dargelegt werden soll, dass er von der Gesellschaft A beschäftigt wird und außerdem mit 90 % Beteiligung Hauptanteilseigner sowie Direktor dieser Gesellschaft ist. Die Prozessbevollmächtigten, auf die sich die streitigen Kosten bezögen, habe er beauftragt, und er sei auch Schuldner des Honoraranspruchs der Prozessbevollmächtigten, wobei vereinbart worden sei, dass diese ihm gegenüber bestehende Forderung durch einen Dritten erfüllt werden könne. Im Innenverhältnis zwischen ihm und A sei im Einverständnis mit den Prozessbevollmächtigten vereinbart worden, dass die ihm vor dem Gericht entstandenen Kosten, wie schon die vor dem EUIPO, von A übernommen würden.

24 Im Ergebnis seien die von der Gesellschaft A bezahlten Kosten in Ansehung der Rechtsprechung ihm gegenüber in vollem Umfang erstattungsfähig, auch wenn sie tatsächlich von einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten getragen worden seien.

25 Der Ausdruck „Aufwendungen der Parteien“ bezeichnet nach der Rechtsprechung die Aufwendungen, die durch das Verfahren verursacht wurden, an dem die Parteien beteiligt waren. Er bezeichnet somit nicht nur die Aufwendungen, die tatsächlich von den Parteien getragen wurden. Erstattungsfähig sind demnach die Aufwendungen, die für das Verfahren vor dem Gericht gemacht wurden und die dafür notwendig waren, auch wenn sie tatsächlich von einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten getragen wurden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 2. März 2009, Fries Guggenheim/Cedefop, T‑373/04 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:43, Rn. 24, und vom 21. Dezember 2010, Le Levant 015 u. a./Kommission, T‑34/02 DEP, EU:T:2010:559, Rn. 26).

26 Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die Prozessvollmacht (als „Power of Attorney – Vollmacht“ bezeichnet und auf den 1. März 2022 datiert), die den Rechtsanwälten A. Haberl und M. Körner erteilt wurde und als Anlage 1 zur Klagebeantwortung des Streithelfers im Hauptsacheverfahren vorgelegt wurde, von ihm und nicht von der Gesellschaft A, die nicht Partei dieses Verfahrens war, unterzeichnet ist. Daraus ergibt sich, dass der Streithelfer derjenige ist, der diesen Rechtsanwälten die Prozessvollmacht erteilt hat, und dass er damit ihnen gegenüber persönlich und eigenständig für die Honorare haftet.

27 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die vom Streithelfer als Anlage 2 zu seinem Antrag auf Kostenfestsetzung vorgelegten Anwaltshonorarrechnungen von seinen Prozessbevollmächtigten an seinen Arbeitgeber, die Gesellschaft A, gerichtet wurden. Das deutet darauf hin, dass die entsprechenden Honorare aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Streithelfer und dieser Gesellschaft tatsächlich von Letzterer bezahlt wurden.

28 Der bloße Umstand, dass die Rechnungen der Rechtsanwälte des Streithelfers an die Gesellschaft A gerichtet sind, bei der es sich um einen am Hauptsacheverfahren und der dazugehörigen Bevollmächtigung nicht beteiligten Dritten handelt, wirkt sich jedoch entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht auf die Tatsache aus, dass es sehr wohl der Streithelfer – und nicht die Rechnungsempfängerin – ist, der die Prozessvollmacht erteilt hat (siehe oben, Rn. 26). Insoweit sind die Einzelheiten dieser Rechnungen zur genauen Art der Rechnungsstellung unerheblich.

29 Drittens ist darauf zu verweisen, dass sich die fraglichen Rechnungen auf Aufwendungen beziehen, die für das Hauptsacheverfahren gemacht wurden, an dem die Parteien, darunter der Streithelfer, beteiligt waren, auch wenn diese Aufwendungen tatsächlich von einer nicht am Rechtsstreit beteiligten juristischen Person, nämlich der Gesellschaft A, getragen wurden.

30 In Ansehung der oben in Rn. 25 angeführten Rechtsprechung ist damit festzustellen, dass die von der Gesellschaft A gezahlten Kosten grundsätzlich zugunsten des Streithelfers erstattungsfähig sind.

31 Dieser Befund kann mit dem Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt werden.

32 Erstens ist es für die Beurteilung, ob sich die fraglichen Rechnungen tatsächlich auf Aufwendungen beziehen, die für das Hauptsacheverfahren – an dem die Parteien, darunter der Streithelfer, beteiligt waren – gemacht wurden, ohne Bedeutung, ob der Streithelfer ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat.

33 Überdies ist dem Streithelfer darin beizupflichten, dass die in Art. 25 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Unionsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) genannten Nichtigkeitsgründe grundsätzlich von jeder Person geltend gemacht werden können (Urteil vom 13. Juni 2019, Visi/one/EUIPO – EasyFix [Informationstafeln für Fahrzeuge], T‑74/18, EU:T:2019:417, Rn. 64), da sie ein öffentliches und allgemeines Interesse schützen. Dieses Interesse besteht also in jedem Fall sowohl für den Streithelfer als auch für die Gesellschaft A.

34 Zweitens ist der Umstand, dass der Streithelfer nicht an der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren teilgenommen hat, ohne Belang, da eine mündliche Verhandlung nach Art. 108 Abs. 1 der Verfahrensordnung in Abwesenheit einer vor dem Gericht als Streithelferin auftretenden Partei stattfinden kann, womit dieser eine Teilnahme freisteht.

35 Drittens ist auch der Umstand ohne Belang, dass die Prozessbevollmächtigten dem Streithelfer nicht unmittelbar berichteten, sondern mittelbar über die Patentanwälte, die ihn zuvor bei den Stellen des EUIPO vertreten hatten, da die Patentanwälte für den Vollmachtgeber, mithin den Streithelfer, tätig waren. Zudem wurde weder nachgewiesen noch auch nur von der Klägerin behauptet, dass die Prozessbevollmächtigten oder die Patentanwälte in irgendeiner Weise an die Gesellschaft A berichtet hätten.

36 Daher ist im Ergebnis festzustellen, dass unter den vorliegenden Umständen, unter denen der Streithelfer Vollmachtgeber und Schuldner der Honorare seiner Anwälte ist, die für das Hauptsacheverfahren gemachten und für ihn von einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten, der Gesellschaft A, getragenen Aufwendungen, insbesondere eben diese Honorare, für den Streithelfer erstattungsfähige Kosten darstellen.

Zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten

37 Der Streithelfer beantragt die Erstattung eines Gesamtbetrags von 4 608,75 Euro, bestehend aus den Kosten für die Vergütung seiner Prozessbevollmächtigten im Hauptsacheverfahren in Höhe von 4 248,75 Euro und den Kosten für die Vergütung seiner Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren in Höhe von 360 Euro.

38 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich den als Anlage 2 zum Kostenfestsetzungsantrag vorgelegten Rechnungen entnehmen lässt, dass der Streithelfer, gestützt auf diese Rechnungen, einen Betrag von 3 765 Euro für Kosten im Zusammenhang mit der Vergütung seiner Prozessbevollmächtigten im Hauptsacheverfahren, einen Betrag von 360 Euro für Kosten im Zusammenhang mit der Vergütung seiner Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren sowie einen Betrag von 123,75 Euro für verschiedene Auslagen und damit insgesamt einen Betrag von 4 248,75 Euro fordert. Der Restbetrag von 360 Euro ergibt sich nicht aus der Akte und wird durch keinerlei Beleg gestützt, so dass der Antrag auf Kostenfestsetzung für diesen nicht belegten Betrag von 360 Euro zurückzuweisen ist.

Zu den Anwaltshonoraren

– Zu den Anwaltshonoraren für das Hauptsacheverfahren

39 Aus der Akte, konkret aus Anlage 2 zum Kostenfestsetzungsantrag, ergibt sich, dass der Streithelfer für das Hauptsacheverfahren die Erstattung einer Arbeitsstunde für Rechtsanwalt A. Haberl, einen Partner der Kanzlei, zu einem Stundensatz von 360 Euro sowie die Erstattung von 11,35 Arbeitsstunden für Rechtsanwalt M. Körner, einen mitarbeitenden Rechtsanwalt, zu einem Stundensatz von 300 Euro fordert. Der Streithelfer ist folglich der Ansicht, dass sich die für dieses Verfahren notwendige Arbeitszeit auf 12,35 Stunden beläuft.

40 Ausweislich der vom Streithelfer in Anlage 2 zum Kostenfestsetzungsantrag vorgelegten Abrechnungen schlüsseln sich die angeführten 12,35 Arbeitsstunden wie folgt auf:

– Rechnung Nr. 2023010358 vom 6. April 2024 über einen Betrag von 3 045 Euro (ohne verschiedene Auslagen) für die zwischen dem 23. Februar und dem 28. März 2023 für das Hauptsacheverfahren erbrachten Leistungen, und zwar eine Arbeitsstunde von Rechtsanwalt A. Haberl zu einem Stundensatz von 360 Euro sowie 8,95 Arbeitsstunden von Rechtsanwalt M. Körner zu einem Stundensatz von 300 Euro, insbesondere für Akten- und Klagestudium, Abfassung und Überarbeitung der Klagebeantwortung sowie die Prüfung von Formalien und Fristen;

– Rechnung Nr. 2024011204 vom 24. Oktober 2024 über einen Betrag von 720 Euro (ohne verschiedene Auslagen) für die zwischen dem 17. Mai 2023 und dem 3. Juli 2024 für das Hauptsacheverfahren erbrachten Leistungen, und zwar 2,4 Arbeitsstunden von Rechtsanwalt M. Körner zu einem Stundensatz von 300 Euro, insbesondere für Durchsicht und Weiterleitung des Antrags, Durchsicht und Prüfung des Sitzungsberichts, verschiedene Berichte an B und C, Durchsicht des Antrags der Klägerin auf Verschiebung des Termins der mündlichen Verhandlung, Mitteilung an das Gericht über die Nichtteilnahme des Streithelfers an der mündlichen Verhandlung sowie Durchsicht und Weiterleitung des Protokolls der mündlichen Verhandlung.

41 Nach ständiger Rechtsprechung können die Unionsgerichte nicht die Vergütungen festsetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern haben den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der kostenpflichtigen Partei, hier der Klägerin, verlangt werden kann. Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42 Ferner hat das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nordschleife, T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43 In welcher Höhe die Kosten vorliegend erstattungsfähig sind, ist nach Maßgabe dieser Erwägungen zu beurteilen.

44 Was erstens den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht und die Schwierigkeiten des Falles betrifft, ist festzustellen, dass sich das Hauptsacheverfahren auf eine bislang ungeklärte Frage zur Schlüssigkeit der Ansichten im Geschmacksmusterrecht der Europäischen Union bezog. Diese Frage wies eine gewisse Komplexität auf, die eine detaillierte Prüfung der Ansichten des angegriffenen Geschmacksmusters voraussetzte.

45 Zweitens ist zu den auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen festzustellen, dass das Hauptsacheverfahren für den Streithelfer zwar gewiss von wirtschaftlichem Interesse war, in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte seitens des Streithelfers aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses wirtschaftliche Interesse ungewöhnlich war oder sich erheblich von dem Interesse unterschied, das jedem Antrag auf Nichtigerklärung eines Unionsgeschmacksmusters zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. November 2024, BB Services/EUIPO – Lego Juris [Form einer Spielzeugfigur mit Noppe auf dem Kopf], T‑297/22 DEP und T‑298/22 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:857, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46 Drittens ist hinsichtlich des Arbeitsaufwands, der den Vertretern des Streithelfers durch das Verfahren hat entstehen können, darauf hinzuweisen, dass die Unionsgerichte unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die sich die erbrachten Leistungen verteilt haben mögen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen haben, die sich für das Verfahren vor dem Gericht als objektiv notwendig erweisen konnten (vgl. Beschluss vom 29. November 2016, TrekStor/EUIPO – Scanlab [iDrive], T‑105/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:716, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47 Bei der Bestimmung der Zahl der für das Verfahren vor dem Gericht notwendigen Stunden sind insbesondere die Anzahl der Seiten der von den Anwälten verfassten Schriftsätze, die Anzahl der geltend gemachten Klagegründe, die Schwierigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen, die Anzahl der Schriftsatzwechsel und der Umstand, ob die Anwälte der betreffenden Partei diese auch in der vorgerichtlichen Phase vertreten haben, zu berücksichtigen. Wenn die Anwälte einer Partei dieser bereits in Verfahren oder bei Schritten im Vorfeld des entsprechenden Rechtsstreits beigestanden haben, ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass ihnen die für den Rechtsstreit maßgeblichen Umstände bekannt sind, was dazu angetan ist, ihnen die Arbeit zu erleichtern und die für das gerichtliche Verfahren erforderliche Vorbereitungszeit zu verringern (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 8. November 2001, Kish Glass/Kommission, T‑65/96 DEP, EU:T:2001:261, Rn. 25, und vom 7. Dezember 2004, Lagardère und Canal+/Kommission, T‑251/00 DEP, EU:T:2004:353, Rn. 29 und 30).

48 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Rechtsanwälte des Streithelfers diesen in der vorgerichtlichen Phase nicht vertreten hatten. Der Streithelfer wurde vor der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer des EUIPO nämlich von zwei Patentanwälten vertreten. Diese mandatierten später die Prozessbevollmächtigten, im Klageverfahren vor dem Gericht tätig zu werden. Dies hat daher keine Arbeitserleichterung und keine Verringerung der für das gerichtliche Verfahren erforderlichen Vorbereitungszeit ermöglicht.

49 Des Weiteren hat die Klägerin eine Klageschrift von 19 Seiten eingereicht und als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 geltend gemacht, was eine lange und eingehende Prüfung durch das Gericht erfordert hat.

50 Die Rechtsanwälte des Streithelfers haben zwar nicht an der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren teilgenommen. Sie haben jedoch eine Klagebeantwortung von 13 Seiten mit einer detaillierten Analyse der Ansichten des angegriffenen Geschmacksmusters verfasst.

51 Folglich ist davon auszugehen, dass die Arbeit, die den Rechtsanwälten des Streithelfers durch das Hauptsacheverfahren hat entstehen können, einen gewissen Umfang hatte.

52 Viertens ist zum Tätigwerden mehrerer Vertreter darauf hinzuweisen, dass zwar grundsätzlich nur die Vergütung eines einzigen Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts erstattungsfähig ist; die Vergütung mehrerer Anwälte kann aber je nach den Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache, zu denen in erster Linie ihre Komplexität gehört, unter den Begriff „notwendige Aufwendungen“ im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung fallen. Bei einer Kostenfestsetzung unter solchen Umständen hat das Gericht zu prüfen, inwieweit die Leistungen aller betreffenden Beistände für den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens notwendig waren, und sich zu vergewissern, dass die Beschäftigung von Beiständen zweier Kategorien nicht zu einer unnötigen Verdopplung der Kosten geführt hat. Aufwendungen für die Koordinierung zwischen Anwälten ein und derselben Partei können insoweit nicht als notwendige Aufwendungen angesehen werden, die bei der Berechnung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten zu berücksichtigen wären (vgl. Beschluss vom 18. November 2024, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe auf dem Kopf, T‑297/22 DEP und T‑298/22 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:857, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53 Vorliegend haben sich die Anwälte des Streithelfers nach einer völlig üblichen Struktur organisiert, bei der ein mitarbeitender Anwalt mit einem geringfügig niedrigeren Stundensatz (Rechtsanwalt M. Körner) unter der Aufsicht eines Partners mit einem höheren Stundensatz (Rechtsanwalt A. Haberl) tätig ist. Aus der Akte geht nicht hervor, dass die Hinzuziehung des Mitarbeiters zu einer unnötigen Verdopplung der Kosten im Sinne der oben in Rn. 52 angeführten Rechtsprechung geführt hätte. Es erscheint plausibler, dass diese gestufte Arbeitsorganisation die Kosten gesenkt hat.

54 Fünftens ist zu den abgerechneten Stundensätzen darauf hinzuweisen, dass es beim derzeitigen Stand des Unionsrechts an einer entsprechenden Gebührenordnung fehlt, so dass das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Honorare von Anwälten nur dann abweichend von dem durchschnittlichen in Rechnung gestellten Stundensatz nach billigem Ermessen festsetzen kann, wenn dieser offensichtlich überhöht erscheint (vgl. Beschluss vom 18. November 2024, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe auf dem Kopf, T‑297/22 DEP und T‑298/22 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:857, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55 In Anbetracht der Besonderheiten des Hauptsacheverfahrens ist das Gericht der Auffassung, dass die von den Rechtsanwälten des Streithelfers angewandten Stundensätze, nämlich 360 Euro für den Partneranwalt A. Haberl und 300 Euro für den mitarbeitenden Rechtsanwalt M. Körner, für Rechtsanwälte, die auf derartige Rechtsstreitigkeiten spezialisiert sind, nicht offensichtlich überhöht sind.

56 Allerdings erscheint die Berücksichtigung eines hohen Stundensatzes nur dann angemessen, wenn es um die Vergütung der Leistungen eines Berufsangehörigen geht, der seinen Auftrag effizient und schnell erledigt hat. Entsprechend muss im Gegenzug die Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden zwangsläufig streng ausfallen (vgl. Beschluss vom 18. November 2024, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe auf dem Kopf, T‑297/22 DEP und T‑298/22 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:857, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57 Im Licht der oben in den Rn. 44 bis 56 getroffenen Feststellungen ist das Gericht der Auffassung, dass die Zahl der Stunden, die für die Vertretung des Streithelfers im Hauptsacheverfahren objektiv notwendig waren, auf eine Stunde zu einem Stundensatz von 360 Euro und auf 11,35 Stunden zu einem Stundensatz von 300 Euro festzusetzen ist, woraus sich ein Betrag von 3 765 Euro ergibt.

– Zu den Anwaltshonoraren für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren

58 Bezogen auf seinen Antrag zu den im Rahmen des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens gemachten Aufwendungen fordert der Streithelfer einen Betrag von 360 Euro, der den am 23. Oktober 2024 angefallenen 0,75 Arbeitsstunden des Partneranwalts A. Haberl für die Prüfung der Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren und den am 24. Oktober 2024 angefallenen 0,25 Arbeitsstunden desselben Anwalts für ein Anschreiben an die Klägerin entspricht, wobei der Stundensatz jeweils 360 Euro beträgt (vgl. Anlage 2 zum Antrag, Rechnung Nr. 202401204 vom 24. Oktober 2024).

59 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen berücksichtigt. Ein Kostenfestsetzungsantrag ist außerdem weitgehend standardisiert und grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass er für den Anwalt, der mit der Rechtssache bereits in der Sache befasst war, keine Schwierigkeiten aufweist (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Stada Arzneimittel/EUIPO – Urgo recherche innovation et développement [Immunostad], T‑403/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:249, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

60 Überdies ergibt sich, was die fehlende Erstattungsfähigkeit bestimmter Kosten betrifft, aus der Rechtsprechung, dass die Abfassung der an den Mandanten gerichteten Schriftstücke und die Abstimmung mit diesem nicht als notwendige Aufwendungen angesehen werden können, die bei der Berechnung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten zu berücksichtigen sind. Auch die für die Prüfung der Endentscheidung des Gerichts verwandten Stunden werden nicht als Aufwendungen angesehen, die für das Verfahren notwendig waren (Beschluss vom 8. Dezember 2022, Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/EUIPO – Schuju [Хозяин], T‑184/21 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:793, Rn. 17 und 32).

61 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der vom als Partneranwalt für den Streithelfer tätigen Rechtsanwalt A. Haberl zu einem Stundensatz von 360 Euro für die Prüfung des Urteils vom 23. Oktober 2024, Bodenmarkierungen (T‑25/23, EU:T:2024:725), nach seiner Verkündung in Rechnung gestellten Arbeitszeit (0,75 Stunden) um keine erstattungsfähigen Kosten. Die zum gleichen Stundensatz in Rechnung gestellte Arbeitszeit (0,25 Stunden) für die Abfassung eines Schreibens an die Klägerin (vgl. oben, Rn. 5) ist hingegen erstattungsfähig.

62 Das Gericht ist folglich der Auffassung, dass die Zahl der Stunden, die für die Vertretung des Streithelfers im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren objektiv notwendig waren, auf 0,25 Stunden zu einem Stundensatz von 360 Euro festzusetzen ist, woraus sich sein Betrag von 90 Euro ergibt.

63 Daher ist es angemessen, die erstattungsfähigen Kosten bezüglich der Anwaltshonorare für das Hauptsacheverfahren sowie das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren auf insgesamt 3 855 Euro festzusetzen.

Zu den verschiedenen Auslagen

64 Nach ständiger Rechtsprechung sind Fotokopier‑, Post‑, Fax- und Telefonkosten als erstattungsfähige Kosten anzuerkennen, sofern sie gebührend begründet und mit einem angemessenen Wert angesetzt erscheinen (Beschlüsse vom 2. Juni 2009, Sison/Rat, T‑47/03 DEP, EU:T:2009:166, Rn. 51, und vom 25. November 2009, Hynix Semiconductor/Rat, T‑383/03 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:466, Rn. 54).

65 Im vorliegenden Fall fordert der Streithelfer 123,75 Euro für verschiedene Auslagen, u. a. Auslagen für Post, Telekommunikation und Fotokopien, was etwa 3 % der Anwaltshonorare entspricht. Der Streithelfer hat allerdings keinen Nachweis vorgelegt, um diesen Betrag zu belegen.

66 Zwar ist das Gericht bei Fehlen solcher Informationen nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall bei der Prüfung der Forderungen des Antragstellers zwangsläufig strenge Maßstäbe anlegen (vgl. Beschluss vom 18. November 2024, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe auf dem Kopf, T‑297/22 DEP und T‑298/22 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:857, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Betrag von 123,75 Euro, auch wenn er nicht belegt ist, angemessen ist. Daher sind die verschiedenen Auslagen als erstattungsfähige Kosten anzusehen.

Zum Antrag auf Erteilung einer Ausfertigung des Beschlusses

68 Mit seinem zweiten Antrag beantragt der Streithelfer, ihm eine Ausfertigung des vorliegenden Beschlusses zu erteilen.

69 Insoweit genügt zum einen die Feststellung, dass der vorliegende Beschluss gemäß Art. 280 AEUV unter den in Art. 299 AEUV festgelegten Voraussetzungen vollstreckbar ist. Zum anderen ist über einen solchen Antrag, auch wenn Art. 170 Abs. 4 der Verfahrensordnung den Parteien ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, eine Ausfertigung des Beschlusses zum Zweck der Vollstreckung zu beantragen, nicht förmlich zu entscheiden, da er rein administrativer Art ist und nichts mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits zu tun hat, der die Festsetzung der dem Streithelfer zu erstattenden Kosten betrifft (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. April 2023, Legero Schuhfabrik/EUIPO Rieker Schuh [Schuh], T‑682/20 DEP bis T‑684/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:227, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70 Nach alledem erscheint es dem Gericht angemessen, die erstattungsfähigen Kosten des Streithelfers auf insgesamt 3 978,75 Euro festzusetzen. In diesem Betrag sind alle Umstände der Rechtssache bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Orgatex GmbH & Co. KG Herrn Lawrence Longton zu erstatten hat, wird auf 3 978,75 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 7. Oktober 2025

Der Kanzler

Die Präsidentin

V. Di Bucci

M. J. Costeira

* Verfahrenssprache: Deutsch.

1 Der vorliegende Beschluss wird auszugsweise veröffentlicht.