Rechtsprechung / EuG / Achte Kammer / 2020

EuG Beschluss vom 16.12.2020 – T-660/19

Achte Kammer · ECLI:EU:T:2020:633

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. 2. Die Universität Bremen trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Exekutivagentur für die Forschung (REA).

BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)

16. Dezember 2020(*)

„Nichtigkeitsklage – Förderprojekt – Rahmenprogramm für Forschung und Innovation ‚Horizon 2020‘ – Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen H2020‑SC6-Governance‑2019 – Entscheidung der REA über die Ablehnung eines Vorschlags – Keine Vertretung durch einen Anwalt – Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage“

In der Rechtssache T‑660/19,

Universität Bremen mit Sitz in Bremen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: C. Schmid, Hochschullehrer,

Klägerin,

gegen

Exekutivagentur für die Forschung (REA), vertreten durch S. Payan‑Lagrou und V. Canetti als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte R. van der Hout und C. Wagner,

Beklagte,

wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung Ares(2019) 4590599 der REA vom 16. Juli 2019 zur Ablehnung des von der Klägerin im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen H2020‑SC6-Governance‑2019 eingereichten Projektvorschlags,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Svenningsen sowie der Richter R. Barents (Berichterstatter) und C. Mac Eochaidh,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss§

1 Mit Klageschrift, die am 25. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Universität Bremen (Deutschland) die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung Ares(2019) 4590599 der Exekutivagentur für die Forschung (REA) vom 16. Juli 2019 über die Ablehnung des von der Klägerin im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen „H2020‑SC6-Governance‑2019“ eingereichten Projektvorschlags (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) erhoben.

Sachverhalt

2 Die Klägerin ist Koordinatorin des Forschungskonsortiums Tenlaw, das rechtsvergleichende interdisziplinäre Forschung im Bereich des Wohnungsrechts und der Wohnungspolitik („housing law and policy“) in der gesamten Europäischen Union betreibt und an dem mehrere europäische Universitäten beteiligt sind.

3 Am 17. März 2019 reichte die Klägerin bei der REA im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen „H2020‑SC6-Governance‑2019“ zu dem Thema „Governance‑04‑2019“ den Projektvorschlag Nr. 870693 „TenOpt“ mit dem Titel „The right to housing as a right to adequate housing options for European citizens“ („Recht auf Wohnung als Recht auf adäquate rechtlich regulierte Wohnformen für die Unionsbürger“) ein.

4 Der Projektvorschlag der Klägerin wurde von einer Sachverständigengruppe bewertet, die mit drei unabhängigen Experten aus den Fachgebieten Rechtswissenschaften, Soziologie und Wirtschaftswissenschaften besetzt war.

5 Dieser Projektvorschlag wurde mit insgesamt 10 von 15 möglichen Punkten bewertet und kam damit für eine Förderung in Betracht. Allerdings belegte er Platz 10 von 14 Bewerbungen, und da das Budget beschränkt war, konnten nur die ersten drei Projekte ausgewählt werden.

6 Unter diesen Umständen teilte die REA der Klägerin mit, dass ihr Projektvorschlag „TenOpt“ keine Förderung erhalte, weil die Punktzahl, die dieser Vorschlag erzielt habe, in Anbetracht der beschränkten Mittel, die für die betreffenden Projekte zur Verfügung stünden, nicht ausreichend sei.

Verfahren und Anträge der Parteien

7 Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

– der REA die Kosten aufzuerlegen.

8 Die REA beantragt,

– die Klage als offensichtlich unzulässig und insgesamt als unbegründet abzuweisen;

– der Klägerin die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

9 Gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

10 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung von Art. 126 seiner Verfahrensordnung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

11 Zur Stützung ihrer Einrede der Unzulässigkeit macht die REA geltend, dass der Prozessvertreter der Klägerin im Verhältnis zu dieser kein unabhängiger Dritter sei, da er aufgrund seiner Eigenschaft als Professor für Europäisches Wirtschaftsverfassungs‑, Wirtschafts- und Privatrecht bei der Klägerin zu ihr in einem Dienstverhältnis stehe. Er vertrete die Klägerin gerade in seiner Eigenschaft als Hochschullehrer. Zudem sei im vorliegenden Fall besonders deutlich, dass der Prozessvertreter der Klägerin von ihr nicht unabhängig sei und keine hinreichende Distanz zu der Streitfrage habe, da er persönlich mit dem in Rede stehenden Projektvorschlag verbunden sei sowie den Förderantrag für das Projekt selbst vorbereitet und gestellt habe. Wie aus dem Projektvorschlag hervorgehe, sollte er nicht nur Projektkoordinator und Teamleiter sein, sondern auch wesentliche Aufgaben wahrnehmen.

12 Selbst wenn die Schlussanträge von Generalanwalt Bobek in den verbundenen Rechtssachen, in denen das Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA (C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73), ergangen ist, die nach Ansicht der REA von der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte abweichen, vom Gerichtshof im Hinblick auf die Auslegung von Art. 19 Abs. 3 seiner Satzung für zutreffend erachtet werden sollten, führe dies zum selben Ergebnis, nämlich dass die Klägerin durch ihren Prozessvertreter nicht rechtmäßig vertreten worden sei. Allein hinsichtlich der Rechtsfolgen dieser fehlerhaften Vertretung gebe es unterschiedliche Auswirkungen.

13 Die Klägerin macht geltend, dass die Prozessvertretung durch einen mit der Antragstellung vorbefassten Hochschullehrer ohne wirtschaftliches Eigeninteresse, die als zulässige Nebenbeschäftigung völlig unabhängig und ohne Weisungsunterworfenheit gegenüber dem Dienstherrn wahrgenommen wird, zulässig und wirksam sei. Selbst wenn man eine solche Vertretung für unzulässig hielte, wäre nach Ansicht der Klägerin die Sanktion der Unzulässigkeit der Klage mit dem Grundrecht auf fairen Zugang zu den Unionsgerichten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht vereinbar. Im Hinblick hierauf müsse das Gericht der betreffenden Partei einen Hinweis geben, dass ein Problem mit der Zulässigkeit der Klage bestehe.

14 Die Klägerin führt weiter aus, dass es im vorliegenden Fall keinen Beweis für das Vorhandensein von Verbindungen gebe, die offensichtlich die Fähigkeit ihres Prozessvertreters beeinträchtigten, seiner Aufgabe nachzukommen, die in der Verteidigung seines Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen bestehe. Ihr Prozessvertreter habe keine wirtschaftlichen Interessen an der Verteidigung ihrer Interessen. Zwar habe das die Finanzierung beantragende Konsortium vorgesehen, dass der Prozessvertreter der Klägerin vor dem Gericht auch der Koordinator des geplanten Projekts sein solle, der somit ein wissenschaftliches Interesse an diesem Projekt habe, hingegen bestehe kein wirtschaftliches Interesse zwischen der Klägerin und ihrem Prozessvertreter.

15 Was konkret das wissenschaftliche Interesse betreffe, sei das Interesse der Klägerin als Universität mit dem ihres Prozessvertreters identisch, so dass es für sie sogar besser sei, wenn sie von einem Hochschullehrer vertreten werde, der an der „wissenschaftlichen Antragstellung“ beteiligt gewesen sei.

16 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 19 Abs. 3 bis 5 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach deren Art. 53 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, „[d]ie anderen Parteien … durch einen Anwalt vertreten sein [müssen]“ und „[n]ur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, … vor dem Gerichtshof als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten [kann]“.

17 Gemäß Art. 51 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung „[haben] Anwälte, die als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten, … bei der Kanzlei einen Ausweis zu hinterlegen, mit dem ihre Berechtigung, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, bescheinigt wird“, und „[haben] Anwälte, die eine juristische Person des Privatrechts als Partei vertreten, bei der Kanzlei eine Vollmacht dieser Partei zu hinterlegen“.

18 Darüber hinaus ist hinsichtlich der zwei in Art. 19 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten kumulativen Voraussetzungen, nämlich die Anwaltseigenschaft und die Berechtigung, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) aufzutreten, darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Anwalts im Gegensatz zur Befugnis, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, für die Ermittlung seines Sinngehalts und seiner Tragweite keinen ausdrücklichen Verweis auf das Recht dieser Staaten enthält. Daher verlangen nach ständiger Rechtsprechung die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitsgrundsatz, dass die Begriffe einer solchen Vorschrift des Unionsrechts in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln ist (Urteile vom 19. September 2000, Linster, C‑287/98, EU:C:2000:468, Rn. 43, und vom 14. Dezember 2006, Nokia, C‑316/05, EU:C:2006:789, Rn. 21, Beschlüsse vom 20. Februar 2008, Comunidad Autónoma de Valencia/Kommission, C‑363/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:99, Rn. 21 und 25, sowie vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C‑259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 34).

19 Daher sind die Bestimmungen über die Vertretung nicht privilegierter Parteien vor den Unionsgerichten so weit wie möglich autonom auszulegen, ohne auf das nationale Recht Bezug zu nehmen (Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Polen/Kommission, C‑422/11 P und C‑423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 35, sowie Beschluss vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C‑259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 35).

20 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Vorstellung von der Funktion des Rechtsanwalts in der Unionsrechtsordnung, die sich aus der gemeinsamen Rechtstradition der Mitgliedstaaten ergibt und auf der Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union fußt, die eines Organs der Rechtspflege ist, das in völliger Unabhängigkeit und im höheren Interesse der Rechtspflege die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die der Mandant benötigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 1982, AM & S Europe/Kommission, 155/79, EU:C:1982:157, Rn. 24, vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C‑550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 42, Beschluss vom 29. September 2010, EREF/Kommission, C‑74/10 P und C‑75/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:557, Rn. 52, sowie Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Polen/Kommission, C‑422/11 P und C‑423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 23).

21 Das Erfordernis der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts setzt aber das Fehlen jedes Beschäftigungsverhältnisses zwischen ihm und seinem Mandanten voraus (vgl. Beschluss vom 29. September 2010, EREF/Kommission, C‑74/10 P und C‑75/10 P, nicht veröffentlicht, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Begriff der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts wird nämlich nicht nur positiv definiert, d. h. unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten, sondern auch negativ, d. h. durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses (Urteile vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C‑550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 45, sowie vom 6. September 2012, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Polen/Kommission, C‑422/11 P und C‑423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 24).

22 Der Gerichtshof hat in Bestätigung der Feststellung des Gerichts im Beschluss vom 6. September 2011, ClientEarth/Rat (T‑452/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:420), klargestellt, dass eine juristische Person vor den Unionsgerichten nicht wirksam durch einen Anwalt vertreten werden könne, der innerhalb der von ihm vertretenen Organisation über erhebliche administrative und finanzielle Befugnisse verfüge (vgl. Beschluss vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C‑573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Erfordernis der Vertretung durch einen Dritten soll nämlich sicherstellen, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist (Beschlüsse vom 29. September 2010, EREF/Kommission, C‑74/10 P und C‑75/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:557, Rn. 50 und 51, vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C‑573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 14, sowie vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C‑259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 25).

23 Das Erfordernis der Unabhängigkeit des Anwalts gilt daher auch in einer Situation, in der der Anwalt, obwohl er in keinem Beschäftigungsverhältnis mit der Gesellschaft steht, die er vertritt und von der er Aktien besitzt, Vorsitzender ihres Verwaltungsrats ist (Beschluss vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C‑259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 27).

24 Der Gerichtshof hat ferner ausgeführt, dass in einer Situation, in der der Anwalt mit der Klägerin durch einen zivilrechtlichen Vertrag verbunden ist, auch dann, wenn in Ermangelung eines Unterordnungsverhältnisses zwischen dem Anwalt und der Klägerin das durch diesen zivilrechtlichen Vertrag geschaffene Beschäftigungsverhältnis als formell nicht vorhanden angesehen werden könnte, es die Unabhängigkeit des Anwalts möglicherweise beeinträchtigt, so dass die Gefahr besteht, dass die beruflichen Ansichten des Anwalts zumindest teilweise von seinem beruflichen Umfeld beeinflusst werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Polen/Kommission, C‑422/11 P und C‑423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 25).

25 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass Herr C. U. Schmid, der die Klageschrift unterzeichnet hat und der die Klägerin „vertritt“, abgesehen davon, dass er bei dieser im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses beschäftigt ist, auch, wie aus dem Projekt hervorgeht, als Koordinator und Teamleiter des Projekts vorgesehen ist und innerhalb des Projekts wesentliche Aufgaben und Funktionen übernehmen soll. Herr C. U. Schmid hat also eine enge persönliche Verbindung zum Gegenstand des Rechtsstreits. Insbesondere weil die Verwirklichung des Projekts zumindest teilweise von der Finanzierung abhängt, die der Klägerin von der Kommission verweigert wurde, hat er ein unmittelbares Interesse an der Entscheidung über diesen Rechtsstreit, was seine Fähigkeit beeinträchtigt, in völliger Unabhängigkeit und im höheren Interesse der Rechtspflege die rechtliche Unterstützung zu gewähren, die die Klägerin benötigt. Die Klägerin hat insoweit im Übrigen nicht bestritten, dass Herr C. U. Schmid den Finanzierungsantrag bei der REA selbst vorbereitet und gestellt hat.

26 Somit ist davon auszugehen, dass Herr C. U. Schmid unter den Umständen des vorliegenden Falles aufgrund der wichtigen Funktionen, die er innerhalb der juristischen Person, in deren Namen er Klage erhoben hat, innehat und tatsächlich ausübt, nach der ständigen Rechtsprechung, die in Rn. 65 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA (C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73), angeführt ist, nicht als unabhängiger Dritter angesehen werden kann. Diese Verbindungen können vorliegend somit nicht als beliebiger Art angesehen werden; vielmehr ist davon auszugehen, dass sie offensichtlich die Fähigkeit von Herrn C. U. Schmid beeinträchtigen, seiner Aufgabe nachzukommen, die in der Verteidigung der Klägerin durch den bestmöglichen Schutz ihrer Interessen besteht.

27 Da die Klageschrift von Herrn C. U. Schmid unterzeichnet wurde, ist folglich die vorliegende Klage nicht gemäß den Anforderungen von Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung erhoben worden, so dass sie als offensichtlich unzulässig anzusehen ist.

28 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wird diese Schlussfolgerung durch das Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA (C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73), nicht entkräftet.

29 In den Rn. 61 bis 63 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA (C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73), hat der Gerichtshof nämlich auf seine Rechtsprechung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen von Klagen, die von Anwälten erhoben werden, die im Verhältnis zum Kläger als Dritte angesehen werden können, und insbesondere darauf hingewiesen, dass das Ziel, das damit verfolgt wird, dass sich die nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen, darin besteht, zum einen zu verhindern, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, und zum anderen zu gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist.

30 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Rn. 64 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA (C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73), hervorgehoben, dass die dem Anwalt obliegende Pflicht zur Unabhängigkeit nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung zu seinem Mandanten zu verstehen ist, sondern als das Fehlen von Verbindungen, die offensichtlich seine Fähigkeit beeinträchtigen, seiner Aufgabe nachzukommen, die in der Verteidigung seines Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen besteht.

31 So hat der Gerichtshof in Rn. 65 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA (C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73), unter Heranziehung seiner bisherigen Rechtsprechung bestimmte Situationen angeführt, in denen der Vertreter der juristischen Person, der die Klage erhoben hat, nicht hinreichend unabhängig war, nämlich wenn der Anwalt über erhebliche administrative und finanzielle Befugnisse innerhalb dieser juristischen Person verfügt, wodurch er deren höherer Führungsebene zuzurechnen und daher nicht als unabhängiger Dritter anzusehen ist, wenn der Anwalt eine hochrangige Leitungsfunktion innerhalb der von ihm vertretenen juristischen Person ausübt oder wenn der Anwalt Aktien der von ihm vertretenen Gesellschaft besitzt und Vorsitzender ihres Verwaltungsrats ist.

32 Mithin hat der Gerichtshof weder seine bisherige ständige Rechtsprechung in Frage gestellt, noch ist er den Vorschlägen des Generalanwalts hinsichtlich des „neuen Ansatz[es] für die Prüfung von Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung [des Gerichtshofs der Europäischen Union], wobei diese Neuausrichtung sowohl den materiellen Gehalt dieser Bestimmungen als auch die verfahrensrechtlichen Folgen einer Nichteinhaltung betrifft“ (Schlussanträge von Generalanwalt Bobek in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2019:774, Nr. 30), gefolgt.

33 Nachdem der Gerichtshof in den Rn. 55 bis 65 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA (C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73), an seine bisherige Rechtsprechung angeknüpft hatte, hat er in den Rn. 66 und 67 dieses Urteils lediglich entschieden, dass in dem ihm vorgelegten Verfahren die Verbindung zwischen dem Rechtsberater und der von diesem vertretenen Universität nicht für die Annahme genügte, dass sich der Rechtsberater in einer Situation befand, die seine Fähigkeit, die Interessen seines Mandanten bestmöglich und völlig unabhängig zu vertreten, offensichtlich beeinträchtigte.

34 Aus dem Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA (C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73), geht somit hervor, dass der Gerichtshof lediglich die Tragweite des Begriffs der Unabhängigkeit präzisiert hat, und zwar dahin, dass nicht jede beliebige Verbindung als Beeinträchtigung der Pflicht zur Unabhängigkeit angesehen werden kann, sondern nur Verbindungen, die offensichtlich die Fähigkeit des Anwalts beeinträchtigen, seiner Aufgabe nachzukommen, die in der Verteidigung seines Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen besteht, mit dem für die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlichen Grad an Unabhängigkeit im Widerspruch stehen. Mit dieser Klarstellung hat der Gerichtshof, indem er seine bisherige Rechtsprechung wiederaufgegriffen und Art. 19 seiner Satzung herangezogen hat, die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Klagen nicht privilegierter Parteien keineswegs grundlegend in Frage gestellt.

35 Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Unzulässigkeit der Klage gegen Art. 47 der Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoße, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im selben Kontext bereits entschieden hat, dass nach seiner Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das Recht auf Zugang zu den Gerichten kein absolutes Recht ist und daher verhältnismäßigen, einem legitimen Zweck dienenden und dieses Recht nicht in seinem Wesensgehalt antastenden Beschränkungen unterworfen sein kann (Urteil vom 30. Juni 2016, Toma und Biroul Executorului Judecătoresc Horațiu-Vasile Cruduleci, C‑205/15, EU:C:2016:499, Rn. 44, sowie Beschluss vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C‑464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 31).

36 Darüber hinaus hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Einreichung einer vom Kläger selbst unterzeichneten Klageschrift für die Erhebung einer Klage nicht ausreichen kann; dies gilt auch dann, wenn der Kläger ein zum Auftreten vor einem nationalen Gericht berechtigter Anwalt ist (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 59, vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof, C‑174/96 P, EU:C:1996:473, Rn. 8 und 10 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Recht auf Zugang zum Gericht Voraussetzungen erfüllt, die durch die Rechtsprechung präzisiert wurden; dabei ist es im Übrigen unzutreffend, zu behaupten – wie es die Klägerin tut –, dass die Rechtsprechung auf dem Gebiet nur in bestimmten Sprachfassungen zugänglich sei. Aus den obigen Rn. 18 bis 24 geht unbestreitbar hervor, dass zwar einige Entscheidungen tatsächlich im Rahmen von nicht veröffentlichten Beschlüssen ergangen sind, jedoch wurde die Rechtsprechung zur Vertretung durch einen Anwalt, der kein Dritter ist, durch Entscheidungen geschaffen, die Gegenstand einer Veröffentlichung waren; die nicht veröffentlichten Beschlüsse greifen dabei die durch frühere veröffentlichte Entscheidungen gefestigte Rechtsprechung lediglich auf.

38 Zudem hat die Klägerin jedenfalls nichts vorgebracht, was darauf schließen ließe, dass ihr Zugang zu den Unionsgerichten durch die in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union enthaltene Pflicht, sich durch einen unabhängigen Anwalt vertreten zu lassen, unverhältnismäßig beeinträchtigt wurde oder dass diese Pflicht den Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in seinem Wesensgehalt antastet (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C‑464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 32).

39 Die Klägerin hat nämlich die freie Wahl hinsichtlich des mit ihrer Vertretung betrauten Anwalts; auch steht die Rechtsprechung einer Unterzeichnung der Klageschrift durch Herrn C. U. Schmid nicht entgegen, solange sie jedenfalls auch von einer Person unterzeichnet wird, die ein unabhängiger Anwalt im Sinne dieser Rechtsprechung ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C‑464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 33 und 34).

40 Schließlich ist zum Vorbringen der Klägerin, wonach sie darauf hätte hingewiesen werden müssen, dass es ein Problem mit der Zulässigkeit der Klage gebe, um diesem abhelfen zu können, festzustellen, dass zwar Art. 21 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 51 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung die Möglichkeit vorsehen, die einer Klageschrift anhaftenden Mängel zu heilen, falls sie bestimmten Formerfordernissen nicht genügt, doch gehört jedenfalls die Nichtbeachtung der Pflicht zur Vertretung durch einen Anwalt, der berechtigt ist, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR‑Abkommens aufzutreten, nicht zu den Erfordernissen, die nach Ablauf der Klagefrist gemäß Art. 21 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 51 Abs. 1 und 4 der Verfahrensordnung geheilt werden können (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 27. November 2007, Diy‑Mar Insaat Sanayi ve Ticaret und Akar/Kommission, C‑163/07 P, EU:C:2007:717, Rn. 26, sowie vom 20. Februar 2008, Comunidad Autónoma de Valencia/Kommission, C‑363/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:99, Rn. 34).

41 Folglich musste die Klägerin nicht auf das Problem mit der Zulässigkeit der Klage im Zusammenhang mit der Pflicht zur Vertretung durch einen Anwalt, der berechtigt ist, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR‑Abkommens aufzutreten, hingewiesen werden, da sie ihm in jedem Fall nach den oben in Rn. 40 genannten Bestimmungen und der dort angeführten Rechtsprechung nicht abhelfen konnte.

42 Nach alledem ist der von der REA erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben und daher die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

Kosten

43 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr, wie von der REA beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2. Die Universität Bremen trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Exekutivagentur für die Forschung (REA).

Luxemburg, den 16. Dezember 2020

Der Kanzler

Der Präsident

E. Coulon

J. Svenningsen

* Verfahrenssprache: Deutsch.