Rechtsprechung / EuG / 2011

EuG Beschluss vom 13.04.2011 – T-413/10

ECLI:EU:T:2011:179

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/38.344 – Spannstahl) sowie Antrag auf Befreiung von der Obliegenheit, eine Bankbürgschaft zu stellen, um die sofortige Beitreibung der nach Art. 2 des genannten Beschlusses verhängten Geldbuße zu vermeiden

Tenor§

Tenor§

1 Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2 Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.