Rechtsprechung / EuG / 2011
EuG Beschluss vom 13.04.2011 – T-413/10
ECLI:EU:T:2011:179
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/38.344 – Spannstahl) sowie Antrag auf Befreiung von der Obliegenheit, eine Bankbürgschaft zu stellen, um die sofortige Beitreibung der nach Art. 2 des genannten Beschlusses verhängten Geldbuße zu vermeiden
Tenor§
Tenor§
1 Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2 Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.