Rechtsprechung / EuG / 2005
EuG Beschluss vom 18.11.2005 – T-299/04
ECLI:EU:T:2005:404
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70) und Artikel 1 des Beschlusses 2004/306/EG des Rates vom 2. April 2004 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/902/EG (ABl. L 99, S. 28) sowie von allen vom Rat aufgrund der Verordnung Nr. 2580/2001 angenommenen Beschlüssen mit gleichen Wirkungen wie der Beschluss 2004/306, soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen
Tenor§
Tenor§
1 Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2 Der Kläger trägt die Kosten.