Rechtsprechung / EuG / Vierte Kammer / 2002

EuG Urteil vom 20.03.2002 – T-17/99

Vierte Kammer · ECLI:EU:T:2002:73

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Zitiert von 10 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte Als PDF speichern

Leitsatz

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

In der Rechtssache T-17/99

KE KELIT Kunststoffwerk GmbH mit Sitz in Linz (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Grassner und W. Lobi, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Mölls und E. Gippini Fournier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/60/EG der Kommission vom 21. Oktober 1998 in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.691/E-4: Fernwärmetechnik-Kartell) (ABl. 1999, L 24, S. 1), hilfsweise wegen Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mengozzi sowie der Richterin V. Tiili und des Richters R. M. Moura Ramos,

Kanzler: G. Herzig, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2000,

folgendes

Urteil§

Sachverhalt

1 Die Klägerin ist eine in der Fernwärmebranche tätige österreichische Gesellschaft; sie vertreibt dort vorgedämmte Rohre, die sie von der dänischen Løgstør Rør A/S (im Folgenden: Løgstør) bezieht.

2 bis 7 ...

8 Am 21. Oktober 1998 erließ die Kommission die Entscheidung 1999/60/EG in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.691/E-4: Fernwärmetechnik-Kartell) (ABl. 1999, L 24, S. 1), die vor ihrer Veröffentlichung durch Entscheidung vom 6. November 1998 berichtigt wurde (Q1998] 3415 endg.) (im Folgenden: Entscheidung oder angefochtene Entscheidung); darin stellte sie fest, dass verschiedene Unternehmen, darunter die Klägerin, an miteinander verbundenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) mitgewirkt hätten (im Folgenden: Kartell).

9 In der Entscheidung wird ausgeführt, dass sich die vier dänischen Hersteller von Fernwärmerohren Ende 1990 auf die Grundsätze für eine allgemeine Zusammenarbeit auf ihrem Inlandsmarkt geeinigt hätten. An dieser Vereinbarung hätten die dänische Tochtergesellschaft des schwedischschweizerischen Industriekonzerns ABB Asea Brown Boveri Ltd, ABB IC Møller A/S (im Folgenden: ABB), die auch unter dem Namen Starpipe bekannte Dansk Rørindustri A/S (im Folgenden: Dansk Rørindustri), Løgstør und die Tarco Energi A/S (im Folgenden: Tarco) teilgenommen (im Folgenden gemeinsam: dänische Hersteller). Eine der ersten Maßnahmen sei die Koordinierung einer Preiserhöhung sowohl auf dem dänischen Markt als auch auf den Auslandsmärkten gewesen. Zur Aufteilung des dänischen Marktes seien Quoten vereinbart und sodann von einer aus den Verkaufsleitern der betreffenden Unternehmen bestehenden Kontaktgruppe angewandt und überwacht worden. Bei jedem geschäftlichen Projekt (im Folgenden: Projekt) habe das Unternehmen, dem der Auftrag von der Kontaktgruppe zugeteilt worden sei, die anderen Beteiligten darüber informiert, zu welchem Preis es ein Angebot abzugeben gedenke, und diese hätten dann Angebote mit einem höheren Preis abgegeben, um den vom Kartell vorgesehenen Anbieter zu schützen.

10 Ab Herbst 1991 hätten auch zwei deutsche Hersteller — die Gruppe Henss/Isoplus (im Folgenden: Henss/Isoplus) und die Pan-Isovit GmbH (im Folgenden: Pan-Isovit) — an den regelmäßigen Treffen der dänischen Hersteller teilgenommen. Bei diesen Treffen hätten Verhandlungen über die Aufteilung des deutschen Marktes stattgefunden, die im August 1993 zu Vereinbarungen über die Festlegung von Verkaufsquoten für jedes Unternehmen geführt hätten.

11 Zwischen all diesen Herstellern seien 1994 Quoten für den gesamten europäischen Markt vereinbart worden. Dieses europaweite Kartell habe eine zweistufige Struktur gehabt. Der Geschäftsführer-Klub, dem die Vorstandsvorsitzenden und Geschäftsführer der am Kartell beteiligten Hersteller angehört hätten, habe die Quoten festgelegt, die jedem Unternehmen sowohl auf dem Gesamtmarkt als auch auf den einzelnen Inlandsmärkten — insbesondere Dänemark, Deutschland, Finnland, Italien, Niederlande, Österreich und Schweden — zugeteilt worden seien. Für bestimmte Inlandsmärkte seien Kontaktgruppen eingerichtet worden, die in der Regel aus den jeweiligen Verkaufsleitern bestanden hätten; diesen sei die Aufgabe übertragen worden, die Vereinbarungen durch Zuteilung einzelner Aufträge und durch Koordinierung der Angebote umzusetzen.

12 Zum österreichischen Markt heißt es in der Entscheidung, eine Kontaktgruppe habe sich alle drei bis vier Wochen getroffen; das erste Treffen habe im Dezember 1994 stattgefunden und sei von der Klägerin organisiert worden. Das letzte Treffen habe im April 1996 stattgefunden.

13 Als Bestandteil des Kartells wird in der Entscheidung u. a. die Vereinbarung und Durchführung aufeinander abgestimmter Maßnahmen genannt, um mit Powerpipe das einzige nicht am Kartell beteiligte Unternehmen von Bedeutung auszuschalten. Bestimmte Teilnehmer des Kartells hätten wichtige Mitarbeiter von Powerpipe abgeworben und Powerpipe klargemacht, dass sie sich vom deutschen Markt zurückziehen solle. Nachdem Powerpipe im März 1995 den Zuschlag für ein bedeutendes deutsches Projekt erhalten habe, habe in Düsseldorf ein Treffen stattgefunden, an dem die sechs größten europäischen Hersteller (ABB, Dansk Rørindustri, Henss/Isoplus, Løgstør, Tarco und Pan-Isovit) und die Brugg Rohrsysteme GmbH (im Folgenden: Brugg) teilgenommen hätten. Bei diesem Treffen sei ein kollektiver Boykott der Kunden und Zulieferer von Powerpipe beschlossen worden, der anschließend durchgeführt worden sei.

14 Die Kommission legt in ihrer Entscheidung die Gründe dar, aus denen nicht nur die ausdrückliche Aufteilung der Marktanteile unter den dänischen Herstellern ab Ende 1990, sondern auch die Wettbewerbsverstöße ab Oktober 1991 insgesamt als eine verbotene Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet werden könnten. Das dänische und das europaweite Kartell seien nur Ausprägungen eines einzigen Kartells, das in Dänemark begonnen habe, dessen längerfristiges Ziel aber von Beginn an die Ausdehnung der Kontrolle der Teilnehmer auf den gesamten Markt gewesen sei. Die fortdauernde Vereinbarung zwischen den Herstellern habe eine merkliche Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gehabt.

15 Aus diesen Gründen enthält die Entscheidung folgenden verfügenden Teil:

Artikel 1ABB Asea Brown Boveri Ltd, Brugg Rohrsysteme GmbH, Dansk Rørindustri A/S, die Gruppe Henss/Isoplus, KE KELIT Kunststoffwerk Ges.mbH, Oy KWH Pipe AB, Løgstør Rør A/S, Pan-Isovit GmbH, Sigma Tecnologie Di Rivestimento S.r.l. und Tarco Energi A/S haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie in der in der Begründung ausgeführten Weise und dem genannten Umfang an miteinander verbundenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sektor der vorisolierten Rohre mitgewirkt haben, die im November/Dezember 1990 von den vier dänischen Herstellern eingeleitet und anschließend auf andere nationale Märkte ausgeweitet wurden und Pan-Isovit sowie Henss/Isoplus einbezogen haben, und Ende 1994 aus einem umfassenden Kartell bestanden, das sich auf den gesamten Gemeinsamen Markt erstreckte.Die Dauer der Zuwiderhandlungen war wie folgt:...im Falle von... KE KELIT... zwischen Januar 1995 bis [März/April 1996]...Die wesentlichen Merkmale der Zuwiderhandlungen waren:Aufteilung der nationalen Märkte und schließlich des gesamten europäischen Marktes anhand von Quoten;Zuteilung von nationalen Märkten an einzelne Hersteller und Vorkehrungen für den Rückzug anderer Hersteller;Vereinbarung von Preisen für vorgedämmte Rohre und für einzelne Vorhaben;Zuteilung einzelner Vorhaben an ausgewählte Hersteller und Manipulierung der Ausschreibungsverfahren für diese Vorhaben, um zu gewährleisten, dass der vorgesehene Hersteller den Zuschlag erhält;Vereinbarung und Durchführung aufeinander abgestimmter Maßnahmen, um das Kartell vor dem Wettbewerb des einzigen großen Nichtmitglieds Powerpipe AB zu schützen, dessen Geschäft zu behindern und zu schädigen bzw. dieses Unternehmen aus dem Markt zu verdrängen.

...

Artikel 3Gegen die nachstehend aufgeführten Unternehmen werden wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen folgende Geldbußen festgesetzt:...e)KE KELIT Kunststoffwerk Ges.mbH eine Geldbuße von 360000 ECU,

...

16 bis 22 ...

Begründetheit

23 Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen auf fünf Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie Sachverhaltsirrtümer bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. Mit dem zweiten Klagegrund macht sie eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend. Der dritte Klagegrund wird aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Bemessung der Geldbuße abgeleitet. Der vierte Klagegrund betrifft Verstöße gegen allgemeine Rechtsgrundsätze sowie Beurteilungsfehler bei der Bemessung der Geldbuße. Der fünfte Klagegrund geht dahin, dass die Begründungspflicht verletzt worden sei.

I — Zum Klagegrund, mit dem Sachverbaltsirrtümer bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag gerügt werden

A — Zu den der Klägerin zur Last gelegten Aspekten der Zuwiderhandlung

1. Vorbringen der Parteien

24 Die Klägerin bestreitet, an den verschiedenen in Artikel 1 der Entscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen beteiligt gewesen zu sein. Zu Unrecht habe die Kommission lediglich anerkannt, dass sie nicht an den abgestimmten Maßnahmen gegen Powerpipe beteiligt gewesen sei.

25 Erstens sei sie nicht an der Aufteilung von nationalen Märkten und schließlich des gesamten europäischen Marktes anhand von Quoten beteiligt gewesen. Sie habe nie an Treffen des Geschäftsführer-Clubs teilgenommen und sei auch nicht Mitglied des Herstellerverbands European District Heating Pipe Manufacturers Association gewesen. Die Kommission führe in Randnummer 124 der Entscheidung selbst aus, dass die Quoten für den österreichischen Markt bei Treffen des Geschäftsführer-Clubs vereinbart worden seien und dass die Klägerin somit vor vollendete Tatsachen gestellt worden sei. Zudem seien die Verkäufe der Klägerin in Österreich Løgstør als Teil ihrer europäischen Quote zugeschlagen worden. Entgegen dem Vorbringen der Kommission habe die Klägerin von anderen betroffenen Unternehmen nicht die Einhaltung ihrer Quote verlangen können. Da die Klägerin als Händlerin tätig gewesen sei, könne man im Übrigen keinesfalls von ihrer Einbindung als lokaler Hersteller sprechen, wie es in Randnummer 153 der Entscheidung geschehe.

26 Zweitens könnten ihr auch die Zuteilung von nationalen Märkten an einzelne Hersteller und Vorkehrungen für den Rückzug anderer Hersteller nicht zur Last gelegt werden. Da sie nur auf dem österreichischen Markt tätig und selbst kein Hersteller gewesen sei, habe sie keinerlei Möglichkeit gehabt, nationale Märkte zuzuteilen oder Vorkehrungen für den Rückzug anderer Hersteller zu treffen.

27 Drittens könne sie nicht in Preisabsprachen verwickelt gewesen sein, was die Kommission im Übrigen weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch in der Entscheidung ausdrücklich behauptet habe. Als Händlerin mit vorgedämmten Rohren sei es ihr gar nicht möglich gewesen, Preisabsprachen zu treffen.

28 Viertens seien ihr weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch in der Entscheidung die Zuteilung von Vorhaben an Hersteller und die Manipulierung von Ausschreibungsverfahren vorgeworfen worden. Es gebe keinen Beleg dafür, dass über die Zuteilung von Projekten bei Treffen der Kontaktgruppe Gespräche geführt oder dass in diesem Rahmen Aufträge zugeteilt worden seien. Die Kommission habe nicht dargetan, dass Preise abgesprochen und die Preise der einzelnen Angebote zugunsten der Klägerin gestaffelt worden seien. In Randnummer 84 der Entscheidung sei die Kommission lediglich davon ausgegangen, dass Preise besprochen, nicht aber abgesprochen worden seien.

29 Eine Manipulierung der Ausschreibungsverfahren könne aus dem Schriftstück in Anhang 110 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, in dem die Projekte, die einzelnen Anbieter und die Zahlenangaben hinsichtlich der Chancen der verschiedenen Anbieter dargestellt würden, nicht abgeleitet werden. Ungeachtet des Umstands, dass diese Liste von Pan-Isovit erstellt worden sei, beweise sie weder eine Manipulation der Ausschreibungsverfahren noch eine Beteiligung der Klägerin. Hätte tatsächlich eine Manipulation der Ausschreibungsverfahren stattgefunden, so hätte sich eine Bewertung der Chancen, einen Auftrag zu erhalten, erübrigt.

30 Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe an einem gesamteuropäischen Kartell teilgenommen, wenn auch nur in Form von Aktivitäten betreffend den österreichischen Markt. Die Klägerin habe unstreitig davon gewusst, dass diese Aktivitäten Teil eines umfassenderen Systems gewesen seien. Abgesehen von den gegen Powerpipe gerichteten abgestimmten Maßnahmen träfen auf die Klägerin sämtliche in Artikel 1 der Entscheidung genannten wesentlichen Merkmale der Zuwiderhandlung zu.

2. Würdigung durch das Gericht

31 In der Entscheidung wird der Klägerin unstreitig die Beteiligung an dem in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen umfassenden Kartell zur Last gelegt, das sich auf den gesamten Gemeinsamen Markt erstreckt haben soll.

32 Ferner wirft die Kommission der Klägerin unstreitig nicht vor, an den aufeinander abgestimmten Maßnahmen gegen Powerpipe teilgenommen zu haben, die in Artikel 1 Absatz 3 fünfter Gedankenstrich der Entscheidung zu den wesentlichen Merkmalen der Zuwiderhandlungen gezählt werden.

33 Die übrigen, im ersten, zweiten, dritten und vierten Gedankenstrich von Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung genannten wesentlichen Merkmale der Zuwiderhandlungen hat die Kommission der Klägerin zu Recht zur Last gelegt.

34 Zunächst ist zur Zuteilung einzelner Vorhaben an ausgewählte Hersteller und Manipulierung der Ausschreibungsverfahren für diese Vorhaben, um zu gewährleisten, dass der vorgesehene Hersteller den Zuschlag erhält, festzustellen, dass die Angaben von ABB und Pan-Isovit, die Klägerin habe an den Treffen der österreichischen Kontaktgruppe teilgenommen, bei denen die Unternehmen die Vorhaben unter sich aufgeteilt hätten (ergänzende Antwort von ABB vom 13. August 1996 auf das Auskunftsverlangen vom 13. März 1996 [im Folgenden: ergänzende Antwort von ABB] und Antwort von Pan-Isovit vom 17. Juni 1996 auf das Auskunftsverlangen vom 13. März 1996 [im Folgenden: Antwort von Pan-Isovit]), durch alle in den Anhängen 109 und 110 der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Unterlagen untermauert werden. Zum einen wird die Zuteilung von Vorhaben auf dem österreichischen Markt durch das Schreiben der zum faktischen Konzern Henss/Isoplus gehörenden Isoplus Hohenberg vom 3. Mai 1995 (Anhang 109 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) bestätigt, in dem es in Bezug auf die Klägerin nach einer Darstellung der Haltung von ABB, Dansk Rørindustri und Pan-Isovit zu Quoten und/oder zur Zuteilung von Vorhaben heißt, dass Lögstör-KELIT ebenfalls seine Zusagen [hält]; ferner wird zu vereinzelten Störungen die Tatsache gezählt, dass Tarco ein Projekt übernommen habe, das an KELIT gehen sollte. Zum anderen können die genauen Angaben in der bei Pan-Isovit gefundenen Übersicht über Projekte auf dem österreichischen Markt (Anhang 110 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) zu den Angeboten anderer Unternehmen sowie zu den Chancen aller aufgeführten Unternehmen, ein Projekt zu erhalten, nur so verstanden werden, dass sie das Ergebnis eines Informationsaustauschs zwischen den Unternehmen waren. Dass dieser Austausch auf Vereinbarungen über die Zuteilung der Projekte beruhte, wird dadurch bestätigt, dass in der genannten Übersicht als Bieter für das Projekt Berceliusplatz die Klägerin und, mit einem höheren Angebot, Pan-Isovit aufgeführt sind, da dieses Projekt dem Schriftstück in Anhang 109 der Mitteilung der Beschwerdepunkte zufolge an KELIT gehen sollte, letztlich aber Tarco den Zuschlag erhielt. Überdies geht aus dem in Randnummer 72 der Entscheidung erwähnten Anhang 72 der Mitteilung der Beschwerdepunkte hervor, dass zumindest Henss/Isoplus im Zusammenhang mit der Zuteilung von Projekten auf dem deutschen Markt eine Übersicht verwendete, in der ebenfalls von den Chancen der Bieter die Rede war, sowie andere von den Kartellteilnehmern erstellte Übersichten, in denen das Unternehmen, dem das Kartell ein Projekt zugedacht hatte, als Favorit bezeichnet wurde.

35 Sodann ist zur Vereinbarung von Preisen für vorgedämmte Rohre und für einzelne Vorhaben festzustellen, dass die Zuteilung von Vorhaben auf dem österreichischen Markt jedenfalls eine Manipulierung der Angebote aufgrund von Vereinbarungen über die von jedem bietwilligen Unternehmen anzubietenden Preise erforderte. Im Übrigen wird der Umstand, dass die Preise Gegenstand von Gesprächen zwischen den auf dem österreichischen Markt tätigen Unternehmen waren, durch die Angabe in Anhang 109 der Mitteilung der Beschwerdepunkte belegt, wonach sich alle Unternehmen darüber beklagten, dass die EU-Liste der Preise nicht durchsetzbar sei.

36 In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin ihrer Verantwortung für die Preisabsprache nicht unter Hinweis darauf entziehen, dass sie die von Løgstør in Rechnung gestellten Preise nur in gewissem Umfang habe beeinflussen können. Dies nahm der Klägerin nämlich nicht jede Autonomie in Bezug auf ihre Preispolitik und verstärkte jedenfalls ihr Interesse an einer Dämpfung des Preiswettbewerbs.

37 Schließlich räumt die Klägerin in Bezug auf die Aufteilung der nationalen Märkte und schließlich des gesamten europäischen Marktes anhand von Quoten und die Zuteilung von nationalen Märkten an einzelne Hersteller und Vorkehrungen für den Rückzug anderer Hersteller ein, von ABB im Januar 1995 darüber informiert worden zu sein, dass die Hersteller den österreichischen Markt anhand von Quoten unter sich aufgeteilt hätten, und damals erkannt zu haben, dass die Treffen der österreichischen Kontaktgruppe Teil eines umfassenderen Planes gewesen seien. Die Klägerin muss folglich Kenntnis davon gehabt haben, dass die Hersteller andere nationale Märkte unter sich aufgeteilt hatten, was dazu führen konnte, dass sich einige Hersteller von anderen Herstellern zugeteilten Märkten zurückzogen.

38 Da die Klägerin an der Zuteilung von Vorhaben auf dem österreichischen Markt teilnahm, war die Kommission folglich berechtigt, ihr auch die Mitwirkung an der Aufteilung nationaler Märkte auf europäischer Ebene zur Last zu legen. Nach der Rechtsprechung kann nämlich ein Unternehmen, das sich an einer vielgestaltigen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln durch eigene Handlungen beteiligt hat, die den Begriff der auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollen, für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen dieser Zuwiderhandlung an den Tag legen, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten weiß oder es vernünftigerweise vorhersehen kann und bereit ist, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Sig. 1999, I-4125, Randnr. 203).

39 Insoweit spielt es keine Rolle, dass die Klägerin selbst weder an der Aufteilung der nationalen Märkte unter den Herstellern noch an der Festlegung der individuellen Quoten jedes Herstellers auf den Märkten teilnahm, die Gegenstand einer Aufteilung waren. Aus der Entscheidung geht klar hervor, dass die Kommission ihr nicht vorwirft, selbst an den Gesprächen teilgenommen zu haben, die zur Festlegung von Quoten und zur Zuteilung nationaler Märkte an bestimmte Hersteller führten. Die Kommission hat bei ihrer Beschreibung der Struktur des europaweiten Kartells ausgeführt, dass die Kontaktgruppen nicht über Quoten entschieden, sondern sich mit der Zuteilung einzelner Aufträge und der Koordinierung der Angebote befasst hätten (Randnr. 68 der Entscheidung). Ferner hat sie klargestellt, dass die Klägerin nur an den Vereinbarungen in Bezug auf den österreichischen Markt beteiligt gewesen sei, für den sie eine Quote von 23 % erhalten habe, und dass sie möglicherweise vor vollendete Tatsachen gestellt worden sei, da die Quoten bei einem Treffen des Geschäftsführer-Clubs vereinbart worden seien, an dem sie nicht teilgenommen habe (Randnr. 124 Absatz 2 der Entscheidung).

40 Dagegen, dass die Klägerin eine passive Haltung eingenommen hat, spricht jedenfalls ihr Schreiben vom 12. Januar 1995 an Løgstør (Anhang 106 der Mitteilung der Beschwerdepunkte), in dem sie darauf drang, dass ihre Quote für den österreichischen Markt erhöht wird.

41 Schließlich kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass sie die vom vorliegenden Verfahren betroffenen vorgedämmten Rohre nicht selbst hergestellt habe. Auch wenn die Kommission bei der Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kartells dessen Teilnehmer als Hersteller bezeichnet und auch die Klägerin in einigen Randnummern der Entscheidung fälschlich als Hersteller eingestuft hat, geht aus der Entscheidung, insbesondere den Randnummern 17 und 82, klar hervor, dass die Kommission ihr zur Last legt, als Unternehmen, das auf eigene Rechnung von Løgstør bezogene Fernwärmerohre vertrieb, am Kartell teilgenommen zu haben. Die Klägerin kann der Kommission daher nicht vorwerfen, ihre Eigenschaft als Händlerin nicht berücksichtigt zu haben.

42 Nach alledem ist das Vorbringen zu den der Klägerin zur Last gelegten Aspekten der Zuwiderhandlung zurückzuweisen.

B — Zum Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung

1. Vorbringen der Parteien

43 Die Klägerin trägt vor, als von ihrem Lieferanten Løgstør abhängigem Unternehmen könne ihr die von der Kommission gerügte Zuwiderhandlung nicht angelastet werden. Auch wenn die wirtschaftliche Abhängigkeit eines Vertragspartners vom anderen die Annahme einer Vereinbarung nicht ausschließe, zeige die Entscheidungspraxis der Kommission doch, dass diese von der Verhängung einer Geldbuße gegen das abhängige oder zum Abschluss des wettbewerbsbeschränkenden Vertrages gezwungene Unternehmen absehen könne.

44 Die Quoten und die höheren Preise, die ihr auferlegt worden seien, hätten ihre wirtschaftliche Freiheit eingeschränkt. Sie habe nicht nur eine von Løgstør diktierte Preiserhöhung hinnehmen müssen, sondern Løgstør habe auch die ihr eingeräumten Rabatte reduziert. Als Lieferant habe Løgstør die Möglichkeit gehabt, durch Liefern oder Nichtbeliefern den Umsatz der Klägerin ohne deren Zutun zu steuern. Sie habe bereits in ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf hingewiesen, dass sie Lieferbeschränkungen von Løgstør ausgesetzt gewesen sei.

45 Da Quoten und Preise von Løgstør und den anderen Herstellern einseitig festgelegt worden seien, könne auch nicht von einer vertikalen Absprache ausgegangen werden.

46 Die Beklagte trägt vor, sie könne zwar die wirtschaftliche Abhängigkeit eines Kartellmitglieds in der Weise berücksichtigen, dass sie von der Verhängung einer Geldbuße absehe, sei dazu jedoch nicht verpflichtet. Im vorliegenden Fall sei die Entscheidung, eine Geldbuße festzusetzen, nicht zu beanstanden, da sich die Klägerin in voller Kenntnis des europaweiten Charakters der Marktaufteilung an einer besonders schwerwiegenden horizontalen Absprache beteiligt habe, die sich namentlich auf die Zuteilung einzelner Projekte und die Manipulation der Ausschreibungsverfahren bezogen habe, und da zudem der spezifischen Situation der Klägerin durch eine angemessene Anpassung der Höhe ihrer Geldbuße Rechnung getragen worden sei.

2. Würdigung durch das Gericht

47 Die Kommission hat der Klägerin die Teilnahme an einer Vereinbarung über die Aufteilung nationaler Märkte und einzelner Vorhaben unter den Herstellern mittels eines Systems der Festlegung von Quoten und der Manipulierung von Ausschreibungsverfahren sowie an einer Preisabsprache zur Last gelegt und ist damit von einer Beteiligung der Klägerin an einer horizontalen Absprache zwischen den Wirtschaftsteilnehmern auf dem Fernwärmemarkt ausgegangen.

48 Insoweit kann die Klägerin nicht geltend machen, dass sie aufgrund ihrer Abhängigkeit von der Belieferung durch Løgstør nicht mehr über die erforderliche Eigenständigkeit verfügt habe, um im eigenen Namen an einer Vereinbarung teilzunehmen. Auch wenn ihr Handlungsspielraum aufgrund ihrer Abhängigkeit von der Belieferung durch Løgstør eingeschränkt war, ändert dies nichts daran, dass sie den Wettbewerb auf dem österreichischen Markt beschränkte, indem sie auf eigene Rechnung an einer Vereinbarung über diesen Markt teilnahm. Die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit von Kartellteilnehmern kann zwar aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit beeinträchtigt sein, doch macht es ihnen diese Abhängigkeit nicht unmöglich, ihre Zustimmung zu der ihnen angesonnenen Vereinbarung zu verweigern (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1979 in den Rechtssachen 32/78 und 36/78 bis 82/78, BMW Belgium u. a./Kommission, Slg. 1979, 2435, Randnr. 36).

49 Für ihr Vorbringen, auf sie sei Druck in Form von Lieferbeschränkungen durch Løgstør ausgeübt worden, hat die Klägerin keinen Beweis erbracht, da sich die in ihrer Erwiderung angegebenen Beweismittel ausschließlich auf die Haltung von Løgstør in Bezug auf Tätigkeiten der Klägerin außerhalb des österreichischen Marktes beziehen.

50 Selbst wenn die Klägerin Druck von Løgstør ausgesetzt gewesen sein sollte, könnte sie sich jedenfalls nicht darauf berufen, unter dem Zwang der übrigen Teilnehmer am Kartell teilgenommen zu haben, denn sie hätte, statt an diesen Handlungen teilzunehmen, den ausgeübten Druck bei den zuständigen Behörden zur Anzeige bringen und bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 einlegen können (vgl. Urteile des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-9/89, Hüls/Kommission, Slg. 1992, II-499, Randnrn. 123 und 128, und vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnr. 58).

51 Folglich ist der Klagegrund zurückzuweisen, soweit die Klägerin das Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung bestreitet.

C — Zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

1. Vorbringen der Parteien

52 Die Klägerin weist darauf hin, dass ihre Teilnahme an Treffen einer nationalen Kontaktgruppe nicht geeignet gewesen sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen; dies sei aber Tatbestandsmerkmal der Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. Ob ihr bewusst gewesen sei, Teil eines umfassenderen Planes zu sein, spiele dabei keine Rolle. Zur Feststellung ihrer Verantwortlichkeit für das Kartell komme es nämlich nicht auf die Prüfung an, ob die im Geschäftsführer-Club, dem auch Løgstør angehört habe, getroffenen Vereinbarungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt hätten. Jedenfalls habe sie, selbst wenn ihr eine Vereinbarung zur Last zu legen sein sollte, nie in dem Bewusstsein gehandelt, durch ihr Vorgehen den Gemeinsamen Markt beeinflussen zu können.

53 Im Übrigen hätte sie, auch wenn sie nicht an den Treffen der örtlichen Anbieter teilgenommen hätte, keine größere wirtschaftliche Tätigkeit auf dem österreichischen Markt entfalten können, da ihre Quote in den Händen von Løgstør gelegen habe, von der ihr unternehmerisches Verhalten gesteuert worden sei.

54 Die Beklagte trägt vor, sie habe in den Randnummern 149 und 150 der Entscheidung ausgeführt, dass der Verstoß eine spürbare Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gehabt habe. Diese Auswirkung auf den Handel sei von dem Kartell als Ganzem ausgegangen, und es sei unerheblich, ob das Vorgehen jedes einzelnen Kartellmitglieds eine derartige Auswirkung gehabt habe. Tatsächlich habe die Klägerin gewusst, dass die ihr Absatzgebiet betreffenden Absprachen in eine umfassendere Regelung eingebunden gewesen seien. Außerdem seien die von ihr verkauften Erzeugnisse ausnahmslos aus Dänemark eingeführt worden.

2. Würdigung durch das Gericht

55 Wie oben in den Randnummern 37 bis 40 festgestellt wurde, hat die Kommission der Klägerin zu Recht einen Verstoß gegen Artikel 85 EG-Vertrag zur Last gelegt, weil sie sich auf dem österreichischen Markt an einer Zuwiderhandlung beteiligte, die über den Rahmen dieses Marktes hinausging.

56 Die Klägerin wendet sich auch nicht gegen die Behauptung der Kommission in Randnummer 149 der Entscheidung, dass das Kartell als Ganzes, zu dem die Kooperation auf dem österreichischen Markt gehörte, eine merkliche Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gehabt habe und dass sich dieses Kartell Ende 1994 auf den gesamten Gemeinsamen Markt und fast den gesamten Handel im Fernwärmesektor in der Gemeinschaft erstreckt habe.

57 Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht bestreiten, dass die ihr zur Last gelegte Zuwiderhandlung geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zu beeinträchtigen.

58 Aus dem Wortlaut von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag ergibt sich nämlich, dass die einzig relevanten Fragen dahin gehen, ob sich die Klägerin mit anderen Unternehmen an einer Vereinbarung beteiligt hat, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte oder bewirkte, und ob diese Vereinbarung geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Folglich ist es irrelevant, ob die individuelle Beteiligung des fraglichen Unternehmens an der Vereinbarung ungeachtet seiner geringen Größe den Wettbewerb einschränken oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen konnte und ob die Klägerin die Absicht hatte, die Märkte abzuschotten, und damit gegen Artikel 85 EG-Vertrag verstoßen wollte (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-142/89, Boël/Kommission, Slg. 1995, II-867, Randnrn. 88 und 99, und Tréfileurope/Kommission, Randnr. 122). Da die Kommission einen rechtlich hinreichenden Beweis dafür erbracht hat, dass die Zuwiderhandlung, an der die Klägerin beteiligt war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet war, brauchte sie nicht darzutun, dass die individuelle Beteiligung der Klägerin diesen Handel beeinträchtigt hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-13/89, ICI/Kommission, Sie. 1992, II-1021 Randnr. 305).

59 Überdies war jedenfalls die Beschränkung des Marktanteils der Klägerin auf eine bestimmte Quote des österreichischen Marktes geeignet, ihren Bezug von Rohren von ihrem dänischen Lieferanten Løgstør und damit den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

60 Aus all diesen Gründen ist der Klagegrund auch insoweit zurückzuweisen, als er die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten betrifft.

II — Zum Klagegrund der Verletzung der Verteidigungsrechte

A — Zur Verletzung des Anhörungsrechts in Bezug auf die der Klägerin zur Last gelegten Aspekte der Zuwiderhandlung

1. Vorbringen der Parteien

61 Die Klägerin wirft der Kommission vor, ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt zu haben, dass sie es versäumt habe, ihr in der Mitteilung der Beschwerdepunkte alle in Artikel 1 der Entscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen mitzuteilen. Das Einzige, was die Kommission ihr vorzuwerfen scheine, sei ihre Teilnahme an Treffen lokaler Anbieter sowie ihre Kenntnis eines umfassenderen Planes. Diese Vorwürfe gehörten aber nicht zu den in der Entscheidung genannten Merkmalen der Zuwiderhandlung, wohingegen ihr die dort genannten Merkmale nie zuvor zur Last gelegt worden seien. Die Kommission habe ihr somit die in Artikel 1 der Entscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen vor deren Erlass nicht konkret vorgeworfen. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte müsse jedoch so klar abgefasst sein, dass die Beteiligten erkennen könnten, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last lege.

62 Die Beklagte trägt vor, zwar träfen nicht alle in Artikel 1 der Entscheidung genannten Merkmale auf die Klägerin zu, doch würden die ihr vorgeworfenen Handlungen an verschiedenen Stellen der Entscheidung klar und verständlich dargestellt. Die Darstellung in den Gründen der Entscheidung stimme mit jener in der Mitteilung der Beschwerdepunkte überein.

2. Würdigung durch das Gericht

63 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts ist, das unter allen Umständen, insbesondere aber in allen Verfahren, die zu Sanktionen führen können, zu beachten ist, selbst wenn es sich dabei um ein Verwaltungsverfahren handelt, verlangt, dass die betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen bereits während des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, zum Vorliegen und zur Bedeutung der von der Kommission geltend gemachten Tatsachen, Beschwerdepunkte und Umstände angemessen Stellung zu nehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 11; Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-11/89, Shell/Kommission, Slg. 1992, II-757, Randnr. 39).

64 Nach der Rechtsprechung müssen die Beschwerdepunkte in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, sei es auch nur in gedrängter Form, so klar abgefasst sein, dass die Betroffenen tatsächlich erkennen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfüllen, der darin besteht, den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Sig. 1993, I-1307, Randnr. 42; Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-352/94, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 63).

65 Im vorliegenden Fall ist zu klären, inwieweit die Kommission der Klägerin in ihrer Entscheidung vorgeworfen hat, unmittelbar an der in Artikel 1 Absätze 1 und 3 der Entscheidung beschriebenen Zuwiderhandlung teilgenommen und von den übrigen Aspekten der Zuwiderhandlung Kenntnis gehabt zu haben.

66 Was den österreichischen Markt anbelangt, so wird in den Randnummern 66 bis 68 der Entscheidung die Struktur des europaweiten Kartells in der Zeit ab 1994 dargestellt, die in einer übergeordneten Stufe, dem Geschäftsführer-Club, und einer untergeordneten Stufe, den verschiedenen Kontaktgruppen für alle wichtigen nationalen Märkte, darunter auch Österreich, bestand. Zur Umsetzung des Kartells auf dem österreichischen Markt heißt es in den Randnummern 82 bis 84 der Entscheidung u. a., das erste Treffen der österreichischen Kontaktgruppe sei von der Klägerin organisiert worden, und ABB habe ihr die vom Geschäftsführer-Club vorgeschlagenen Quoten übermittelt. Nach den Angaben in Randnummer 84 der Entscheidung kam die österreichische Kontaktgruppe regelmäßig zusammen, um die vereinbarte Aufteilung umzusetzen, Preise und Marktanteile zu besprechen und gegebenenfalls Anpassungen in Bezug auf einzelne Projekte vorzunehmen, damit die Marktanteile den Quoten entsprachen. In derselben Randnummer der Entscheidung wird angegeben, dass die Klägerin an diesen Treffen teilgenommen habe, deren letztes im April 1996 durchgeführt worden sei.

67 Sodann wird in Randnummer 124 der Entscheidung ausgeführt, die Klägerin habe gewusst, dass die Vereinbarungen in Österreich Teil einer umfassenderen Regelung gewesen seien; sie sei nur an den Vereinbarungen auf dem österreichischen Markt beteiligt gewesen, habe weder an den Treffen des Geschäftsführer-Clubs noch an denen der Kontaktgruppe für Deutschland teilgenommen, habe von den Maßnahmen gegen Powerpipe keine Kenntnis gehabt und sei an ihnen nicht beteiligt gewesen.

68 Ganz ähnlich formulierte Vorwürfe sind auch in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu finden. Die Seiten 1 und 2 der der Klägerin übersandten Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten eine ähnliche Beschreibung des Kartells wie Artikel 1 der Entscheidung. Die zweistufige Struktur des europaweiten Kartells wird auf den Seiten 27 und 28 der Mitteilung der Beschwerdepunkte mit den gleichen Worten wie in der Entscheidung dargestellt, und auch die Beschreibung der Umsetzung des Kartells auf dem österreichischen Markt auf den Seiten 35 und 36 dieser Mitteilung entspricht der in der Entscheidung. Auch in der Mitteilung der Beschwerdepunkte führt die Kommission aus, dass die Klägerin das erste Treffen der österreichischen Kontaktgruppe organisiert habe und erwähnt die vom Geschäftsführer-Club vorgeschlagenen und von ABB übermittelten Quoten. An derselben Stelle heißt es in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass die österreichische Kontaktgruppe regelmäßig zusammengekommen sei, um die vereinbarte Aufteilung umzusetzen, Preise und Marktanteile zu besprechen und gegebenenfalls Anpassungen in Bezug auf einzelne Projekte vorzunehmen, damit die Marktanteile den Quoten entsprochen hätten. Weiter heißt es dort, dass die Klägerin zu den Teilnehmern an diesen Treffen gehört habe und dass sich die österreichische Kontaktgruppe bis April 1996 getroffen habe.

69 Sodann führt die Kommission auf Seite 56 der Mitteilung der Beschwerdepunkte aus, dass die beiden lokalen Anbieter — KE KELIT und Sigma Tecnologie di rivestimento Sri (im Folgenden: Sigma) — nur an den Kartellaktivitäten auf ihrem Inlandsmarkt beteiligt gewesen seien, wobei ihnen aber bewusst gewesen sei, dass die Treffen der Kontaktgruppe für ihren Markt Teil eines umfassenderen Planes seien, da sie gewusst hätten, dass die ihnen zugeteilten Quoten vom Geschäftsführer-Club beschlossen worden seien. Auf Seite 66 der Mitteilung der Beschwerdepunkte erwähnt die Kommission noch, dass die Klägerin an den abgestimmten Maßnahmen gegen Powerpipe nicht beteiligt gewesen sei.

70 Angesichts der Übereinstimmung zwischen den Vorwürfen in der angefochtenen Entscheidung und den der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens übermittelten Beschwerdepunkten kann diese nicht geltend machen, die Kommission habe ihr die in Artikel 1 der Entscheidung aufgezählten Zuwiderhandlungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht zur Last gelegt.

71 Folglich ist der Klagegrund in Bezug auf die Aspekte der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung zurückzuweisen.

72 bis 89 ...

III — Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Verhängung der Geldbuße

A — Vorbringen der Parteien

90 Die Klägerin wirft der Kommission vor, dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen zu haben, dass sie gegen andere Unternehmen, die ebenfalls als Händler für Hersteller vorisolierter Rohre agiert hätten oder sogar selbst Hersteller seien, keine Geldbuße verhängt habe. Sie verweist insoweit auf andere Unternehmen, die eine ähnliche Rolle wie sie gespielt hätten.

91 Auf dem österreichischen Markt habe es erstens das Unternehmen Infratec Gruner & Partner GmbH, vormals Krobath & Grüner Infratec GmbH (im Folgenden: Infratec), gegeben. In Anhang 109 der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei Infratec als Händler von Dansk Rørindustri aufgeführt. Zweitens habe es die Firma Steinbacher gegeben, die bei den Treffen der österreichischen Kontaktgruppe vertreten gewesen sei, wie der genannte Anhang 109 zeige. Das letztgenannte Unternehmen sei kein Händler eines bestimmten Herstellers gewesen, sondern habe selbst produzierte vorisolierte Fernwärmerohre vertrieben.

92 Diese Unternehmen hätten sich in einer ähnlichen Situation wie sie befunden, seien aber von der Kommission abweichend behandelt worden. Genau wie die Klägerin sei Infratec bei den Treffen der Kontaktgruppe vertreten gewesen und habe über eine Quote verfügt, die dem Hersteller zugerechnet worden sei. Wenn diese Gesichtspunkte die Kommission jedoch zu dem Schluss veranlasst hätten, dass die betreffenden Unternehmen nicht Mitglieder des Kartells gewesen seien, so hätte diese Überlegung auch auf die Klägerin Anwendung finden müssen. Zum Argument, Infratec habe im Gegensatz zur Klägerin nicht über eine eigene Quote verfügt, da ihre Quote Dansk Rørindustri zugeschlagen worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass dies, wie Anhang 109 der Mitteilung der Beschwerdepunkte zeige, auch bei der Klägerin der Fall gewesen sei, deren Quote Løgstør zugeschlagen worden sei.

93 Auch auf anderen nationalen Märkten habe es weitere Unternehmen gegeben, die als Vertreter von Röhrenherstellern an Treffen der Kontaktgruppen teilgenommen hätten. Für den italienischen Markt werde in der Entscheidung bestätigt, dass das Unternehmen Socologstor, dessen Absatz wie bei der Klägerin in die Løgstør für ganz Europa zugeteilte Quote einbezogen worden sei, an Kontaktgruppentreffen teilgenommen habe. In Bezug auf den britischen Markt gehe aus der Antwort von Pan-Isovit hervor, dass sie auf diesem Markt über ihre englische Vertretung tätig geworden sei, die an den Treffen teilgenommen habe. Auf dem deutschen Markt habe ein in den Anhängen der Mitteilung der Beschwerdepunkte mehrfach erwähntes Unternehmen — wie sich aus Anhang 135 der Mitteilung der Beschwerdepunkte ergebe — Dansk Rørindustri zumindest im Rahmen eines Fernwärmeprojekts vertreten und an der Besprechung vom 10. Januar 1995 in Frankfurt teilgenommen. Was den niederländischen Markt angehe, so würden in der ergänzenden Antwort von ABB die Namen der GeII - 1673 schäftsführer von zwei Unternehmen genannt. Das erste dieser beiden Unternehmen habe von Løgstør bezogene vorisolierte Rohre vertrieben und nach Angaben von ABB an Treffen im Jahr 1995 teilgenommen. Auch das zweite sei Lieferant von vorisolierten Rohren gewesen, die es von Henss/Isoplus bezogen habe.

94 Betrachte man diese vergleichbaren Sachverhalte in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht, so zeige sich, dass keine Unterschiede bestünden, die eine unterschiedliche Behandlung durch die Kommission rechtfertigten. Dass in der Entscheidung gegen die genannten Unternehmen keine Geldbuße verhängt worden sei, widerspreche im Gegenteil dem mit ihr verfolgten Ziel. Die Kommission habe durch ihre Entscheidung eine Wettbewerbsverzerrung hervorgerufen, da der Klägerin als einzigem Anbieter eine Geldbuße auferlegt worden sei, die aufgrund der Veröffentlichung der Entscheidung ihren Ruf beeinträchtigt habe, während andere Lieferanten und sogar Hersteller von Rohren keine finanzielle Belastung in Form einer Geldbuße hätten tragen müssen.

95 Die Beklagte weist darauf hin, dass das Argument der Klägerin nicht durchgreifen könne, da sie nachgewiesen habe, dass die Klägerin an dem Verstoß beteiligt gewesen sei und somit zur Verantwortung habe gezogen werden dürfen. Selbst wenn es die Kommission zu Unrecht unterlassen haben sollte, andere Unternehmen in derselben Situation mit einer Sanktion zu belegen, könnte sich die Klägerin darauf nicht berufen, um die gegen sie zu Recht verhängte Sanktion anzufechten.

96 Jedenfalls in Bezug auf die österreichischen Unternehmen entsprächen die Ausführungen der Klägerin nicht den Tatsachen. Die Situation von Infratec sei nicht mit der der Klägerin vergleichbar gewesen, da Dansk Rørindustri sowohl für den europäischen als auch für den österreichischen Markt über eine Quote verfügt habe, während Løgstør zwar eine Quote für den europäischen Markt, nicht aber für den österreichischen Markt gehabt habe. Die von der Klägerin getätigten Verkäufe von Løgstør-Produkten seien Løgstør auf ihre europäische Quote angerechnet worden. Auch Steinbacher sei nicht Mitglied des Kartells gewesen, oder es habe für ihre Teilnahme am Kartell jedenfalls keine hinreichenden Beweise gegeben, so dass die Kommission nicht gegen sie habe vorgehen dürfen.

B — Würdigung durch das Gericht

97 Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1984 in der Rechtssache 106/83, Sermide, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28, und vom 28. Juni 1990 in der Rechtssache C-174/89, Hoche, Slg. 1990, I-2681, Randnr. 25; Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-311/94, BPB de Eendracht/Kommission, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 309).

98 Die Klägerin hat nicht dargetan, dass es in Bezug auf eines der von ihr genannten Unternehmen einen Beweis dafür gibt, dass dieses sich in ähnlicher Weise, wie es die Kommission in Bezug auf sie nachgewiesen hat (siehe oben, Randnrn. 34 bis 41), aktiv an Treffen der Kontaktgruppen beteiligte und eine eigene Quote auf seinem nationalen Markt erhielt.

99 In Bezug auf die Firma Steinbacher, die nach dem Schriftstück in Anhang 64 der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu den Unternehmen gehört, denen eine eigene Quote auf dem österreichischen Markt zugeteilt wurde, und deren Name in der Projektliste in Anhang 110 der Mitteilung der Beschwerdepunkte auftaucht, gibt es in den von der Kommission gesammelten Unterlagen Informationen, die zumindest Zweifel daran wecken, dass ihre Beteiligung den gleichen Umfang wie die der Klägerin hatte. Zum einen wird die Tatsache, dass dieses Unternehmen nicht als Kartellteilnehmer angesehen wurde, durch die Antwort von Løgstør vom 17. Januar 1995 auf das Schreiben der Klägerin vom 12. Januar 1995 (Anhang 107 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) bestätigt, in der Løgstør die Ansicht vertritt, man brauche sich über die Zuteilung einer Quote an dieses Unternehmen keine Gedanken zu machen, da mit einer Schließung von dessen Fernwärmeabteilung zu rechnen sei. Zum anderen wird es im Schreiben von Isoplus Hohenberg an Herrn Henss vom 3. Mai 1995 (Anhang 109 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) als Anbieter von Dumpingpreisen bezeichnet. Im Übrigen ergibt sich weder aus dem letztgenannten Schriftstück noch aus Angaben anderer Kartellteilnehmer, dass es an einem Treffen der Kontaktgruppe teilnahm.

100 Zu Infratec heißt es zwar im genannten Schreiben von Isoplus Hohenberg an Herrn Henss vom 3. Mai 1995, dass sie zur Zeit noch die Vereinbarungen [hält], und in der ergänzenden Antwort von ABB wird sie zu den Teilnehmern an Treffen der Kontaktgruppe gezählt, doch im Gegensatz zur Klägerin ist sie weder in Anhang 67 der Mitteilung der Beschwerdepunkte unter den Teilnehmern an der österreichischen Kontaktgruppe aufgeführt, noch wird sie von Pan-Isovit in deren Antwort oder in der Projektliste in Anhang 110 der Mitteilung der Beschwerdepunkte erwähnt.

101 Selbst wenn man unterstellt, dass sich einige Unternehmen, die nicht zu den Adressaten der Entscheidung gehören, in einer ähnlichen Situation wie die Klägerin befanden, wäre es zudem nicht gerechtfertigt, die ihr zur Last gelegte Zuwiderhandlung außer Betracht zu lassen, da diese anhand schriftlicher Beweise ordnungsgemäß nachgewiesen wurde (vgl. Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 146). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Unternehmen, das durch sein Verhalten gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen hat, einer Sanktion nicht deshalb entgehen, weil gegen andere Wirtschaftsteilnehmer, mit deren Situation der Gemeinschaftsrichter, wie hier, nicht befasst ist, keine Geldbuße verhängt worden ist (Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 197; Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 176, und vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 56).

102 Folglich ist der Klagegrund zurückzuweisen.

IV — Zum Klagegrund, mit dem Verstöße gegen allgemeine Grundsätze und Beurteilungsfehler bei der Festsetzung der Geldbuße gerügt werden

103 bis 185 ...

C — Zur Doppelbestrafung

1. Vorbringen der Parteien

186 Die Klägerin trägt vor, obwohl ihre Handlungen Løgstør zuzurechnen seien, sei sowohl gegen sie als auch gegen Løgstør eine Geldbuße verhängt worden. Für unterschiedliche, aber im Zusammenhang stehende Handlungen dürfe jedoch nur eine einzige Geldbuße verhängt werden. Dies müsse auch für ihr Verhältnis zu Løgstør gelten.

187 Nach Ansicht der Beklagten liegt keine Doppelbestrafung vor, da die Mitwirkung der Klägerin am Kartell im Rahmen der österreichischen Kontaktgruppe einen selbständigen Verstoß gegen Artikel 85 EG-Vertrag darstelle.

2. Würdigung durch das Gericht

188 Die Klägerin kann sich ihrer eigenen Verantwortung für die fragliche Zuwiderhandlung nicht unter Berufung darauf entziehen, dass ihre Quote vom Geschäftsführer-Club festgelegt worden sei, an dem Løgstør teilgenommen habe, und dass sie von der Belieferung durch Løgstør abhängig gewesen sei.

189 Wie oben in Randnummer 48 festgestellt wurde, hat die Kommission ordnungsgemäß nachgewiesen, dass die Klägerin, auch wenn ihr Handlungsspielraum aufgrund ihrer Abhängigkeit von der Belieferung durch Løgstør eingeschränkt gewesen sein mag, gleichwohl auf eigene Rechnung an einer Vereinbarung über den österreichischen Markt teilnahm. Es war die Klägerin und nicht Løgstør, die sich mit ihren Konkurrenten auf dem österreichischen Markt traf, um die Preise zu erörtern und einzelne Vorhaben anhand der jedem von ihnen eingeräumten Quoten zu verteilen. Die Kommission war daher berechtigt, die Zusammenarbeit auf dem österreichischen Markt der Klägerin und nicht Løgstør zuzurechnen, auch wenn sie letzterer die Beteiligung an dem Kartell zur Last gelegt hat, das sich auf den gesamten Gemeinsamen Markt erstreckte.

190 Folglich ist der Klagegrund zurückzuweisen, soweit er sich auf eine angebliche Doppelbestrafung stützt.

191 bis 209 ...

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.