Rechtsprechung / EuG / Vierte Kammer / 2002

EuG Urteil vom 20.03.2002 – T-16/99

Vierte Kammer · ECLI:EU:T:2002:72

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

In der Rechtssache T-16/99

Lögstör Rör (Deutschland) GmbH mit Sitz in Fulda (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-J. Hellmann und T. Nägele, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Mölls und É. Gippini Fournier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/60/EG der Kommission vom 21. Oktober 1998 in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.691/E-4: Fernwärmetechnik-Kartell) (ABl. 1999, L 24, S. 1), hilfsweise wegen Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mengozzi sowie der Richterin V. Tiili und des Richters R. M. Moura Ramos,

Kanzler: B. Pastor, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2000,

folgendes

Urteil§

Sachverhalt

1 Die Klägerin ist eine deutsche Herstellerin von Fernwärmerohren, die bis Mitte 1998 unter dem Namen Pan-Isovit GmbH firmierte. Sie wurde Ende 1996 von der dänischen Løgstør Rør A/S (im Folgenden: Løgstør) übernommen.

2 bis 7 ...

8 Am 21. Oktober 1998 erließ die Kommission die Entscheidung 1999/60/EG in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.691/E-4: Fernwärmetechnik-Kartell) (ABl. 1999, L 24, S. 1), die vor ihrer Veröffentlichung durch Entscheidung vom 6. November 1998 berichtigt wurde (C[1998] 3415 endg.) (im Folgenden: Entscheidung oder angefochtene Entscheidung); darin stellte sie fest, dass verschiedene Unternehmen, darunter die Klägerin, an miteinander verbundenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) mitgewirkt hätten (im Folgenden: Kartell).

9 In der Entscheidung wird ausgeführt, dass sich die vier dänischen Hersteller von Fernwärmerohren Ende 1990 auf die Grundsätze für eine allgemeine Zusammenarbeit auf ihrem Inlandsmarkt geeinigt hätten. An dieser Vereinbarung hätten die dänische Tochtergesellschaft des schwedischschweizerischen Industriekonzerns ABB Asea Brown Boveri Ltd, ABB IC Møller A/S (im Folgenden: ABB), die auch unter dem Namen Starpipe bekannte Dansk Rørindustri A/S (im Folgenden: Dansk Rørindustri), Løgstør und die Tarco Energi A/S (im Folgenden: Tarco) teilgenommen (im Folgenden gemeinsam: dänische Hersteller). Eine der ersten Maßnahmen sei die Koordinierung einer Preiserhöhung sowohl auf dem dänischen Markt als auch auf den Auslandsmärkten gewesen. Zur Aufteilung des dänischen Marktes seien Quoten vereinbart und sodann von einer aus den Verkaufsleitern der betreffenden Unternehmen bestehenden Kontaktgruppe angewandt und überwacht worden. Bei jedem geschäftlichen Projekt (im Folgenden: Projekt) habe das Unternehmen, dem der Auftrag von der Kontaktgruppe zugeteilt worden sei, die anderen Beteiligten darüber informiert, zu welchem Preis es ein Angebot abzugeben gedenke, und diese hätten dann Angebote mit einem höheren Preis abgegeben, um den vom Kartell vorgesehenen Anbieter zu schützen.

10 Ab Herbst 1991 hätten auch die Klägerin und die Gruppe Henss/Isoplus (im Folgenden: Henss/Isoplus) an den regelmäßigen Treffen der dänischen Hersteller teilgenommen. Bei diesen Treffen hätten Verhandlungen über die Aufteilung des deutschen Marktes stattgefunden, die im August 1993 zu Vereinbarungen über die Festlegung von Verkaufsquoten für jedes beteiligte Unternehmen geführt hätten.

11 Zwischen all diesen Herstellern seien 1994 Quoten für den gesamten europäischen Markt vereinbart worden. Dieses europaweite Kartell habe eine zweistufige Struktur gehabt. Der Geschäftsführer-Klub, dem die Vorstandsvorsitzenden und Geschäftsführer der am Kartell beteiligten Hersteller angehört hätten, habe die Quoten festgelegt, die jedem Unternehmen sowohl auf dem Gesamtmarkt als auch auf den einzelnen Inlandsmärkten — insbesondere Dänemark, Deutschland, Finnland, Italien, Niederlande, Österreich und Schweden — zugeteilt worden seien. Für bestimmte Inlandsmärkte seien Kontaktgruppen eingerichtet worden, die in der Regel aus den jeweiligen Verkaufsleitern bestanden hätten; diesen sei die Aufgabe übertragen worden, die Vereinbarungen durch Zuteilung einzelner Aufträge und durch Koordinierung der Angebote umzusetzen.

12 Zum deutschen Markt heißt es in der Entscheidung, nach einem Treffen der sechs größten europäischen Hersteller (ABB, Dansk Rørindustri, Henss/Isoplus, Løgstør, Tarco und die Klägerin) und der Brugg Rohrsysteme GmbH (im Folgenden: Brugg) am 18. August 1994 habe am 7. Oktober 1994 das erste Treffen der Kontaktgruppe für Deutschland stattgefunden. Die Treffen dieser Kontaktgruppe seien noch lange nach den Ende Juni 1995 vorgenommenen Nachprüfungen der Kommission fortgeführt worden, auch wenn sie von diesem Zeitpunkt an außerhalb der Europäischen Union, in Zürich, stattgefunden hätten. Die Treffen in Zürich seien bis zum 25. März 1996 fortgesetzt worden.

13 Als Bestandteil des Kartells wird in der Entscheidung u. a. die Vereinbarung und Durchführung aufeinander abgestimmter Maßnahmen genannt, um mit Powerpipe das einzige nicht am Kartell beteiligte Unternehmen von Bedeutung auszuschalten. Bestimmte Teilnehmer des Kartells hätten wichtige Mitarbeiter von Powerpipe abgeworben und Powerpipe klargemacht, dass sie sich vom deutschen Markt zurückziehen solle. Nachdem Powerpipe im März 1995 den Zuschlag für ein bedeutendes deutsches Projekt erhalten habe, habe in Düsseldorf ein Treffen stattgefunden, an dem die sechs genannten Hersteller und Brugg teilgenommen hätten. Bei diesem Treffen sei ein kollektiver Boykott der Kunden und Zulieferer von Powerpipe beschlossen worden, der anschließend durchgeführt worden sei.

14 Die Kommission legt in ihrer Entscheidung die Gründe dar, aus denen nicht nur die ausdrückliche Aufteilung der Marktanteile unter den dänischen Herstellern ab Ende 1990, sondern auch die Wettbewerbsverstöße ab Oktober 1991 insgesamt als eine verbotene Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet werden könnten. Das dänische und das europaweite Kartell seien nur Ausprägungen eines einzigen Kartells, das in Dänemark begonnen habe, dessen längerfristiges Ziel aber von Beginn an die Ausdehnung der Kontrolle der Teilnehmer auf den gesamten Markt gewesen sei. Die fortdauernde Vereinbarung zwischen den Herstellern habe eine merkliche Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gehabt.

15 Aus diesen Gründen enthält die Entscheidung folgenden verfügenden Teil:

Artikel 1ABB Asea Brown Boveri Ltd, Brugg Rohrsysteme GmbH, Dansk Rørindustri A/S, die Gruppe Henss/Isoplus, KE KELIT Kunststoffwerk Ges.mbH, Oy KWH Pipe AB, Løgstør Rør A/S, Pan-Isovit GmbH, Sigma Tecnologie Di Rivestimento S.r.l. und Tarco Energi A/S haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie in der in der Begründung ausgeführten Weise und dem genannten Umfang an miteinander verbundenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sektor der vorisolierten Rohre mitgewirkt haben, die im November/Dezember 1990 von den vier dänischen Herstellern eingeleitet und anschließend auf andere nationale Märkte ausgeweitet wurden und Pan-Isovit sowie Henss/Isoplus einbezogen haben, und Ende 1994 aus einem umfassenden Kartell bestanden, das sich auf den gesamten Gemeinsamen Markt erstreckte.Die Dauer der Zuwiderhandlungen war wie folgt:im Falle von... Pan-Isovit... zwischen November/Dezember 1990 bis wenigstens März/April 1996Die wesentlichen Merkmale der Zuwiderhandlungen waren:Aufteilung der nationalen Märkte und schließlich des gesamten europäischen Marktes anhand von Quoten;Zuteilung von nationalen Märkten an einzelne Hersteller und Vorkehrungen für den Rückzug anderer Hersteller;Vereinbarung von Preisen für vorgedämmte Rohre und für einzelne Vorhaben;Zuteilung einzelner Vorhaben an ausgewählte Hersteller und Manipulierung der Ausschreibungsverfahren für diese Vorhaben, um zu gewährleisten, dass der vorgesehene Hersteller den Zuschlag erhält;Vereinbarung und Durchführung aufeinander abgestimmter Maßnahmen, um das Kartell vor dem Wettbewerb des einzigen großen Nichtmitglieds Powerpipe AB zu schützen, dessen Geschäft zu behindern und zu schädigen bzw. dieses Unternehmen aus dem Markt zu verdrängen.

Artikel 3Gegen die nachstehend aufgeführten Unternehmen werden wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen folgende Geldbußen festgesetzt:h)Pan-Isovit GmbH eine Geldbuße von 1500000 ECU,...

16 bis 22 ...

Begründetheit

23 Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen auf fünf Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie materielle und rechtliche Fehler bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. Mit dem zweiten Klagegrund macht sie eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend. Der dritte Klagegrund betrifft Verstöße gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und allgemeine Rechtsgrundsätze sowie Beurteilungsfehler bei der Bemessung der Geldbuße. Der vierte Klagegrund wird aus einem Verstoß gegen die Begründungspflicht bei der Bemessung der Geldbuße abgeleitet. Der fünfte Klagegrund schließlich geht dahin, dass der bei nicht unverzüglicher Zahlung auf die Geldbuße angewandte Zinssatz überhöht sei.

24 bis 206 ...

III — Zum Klagegrund, mit dem Verstöße gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gegen allgemeine Rechtsgrundsätze sowie Beurteilungsfehler bei der Bemessung der Geldbuße gerügt werden

207 bis 353 ...

F — Zur falschen Ermittlung des Umsatzes der Klägerin

1. Vorbringen der Parteien

354 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe im Rahmen der Festsetzung der Geldbuße bei der Ermittlung der Grenze von 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes rechtsfehlerhaft einen Betrag von 1910000 ECU zugrunde gelegt.

355 Die Kommission sei von einem Gesamtumsatz in Höhe von 37526242 DM ausgegangen, was nach Angaben der Kommission rund 18,9 Millionen ECU entspreche; diesen Betrag habe die Klägerin in ihrer Antwort vom 19. März 1998 auf das Auskunftsverlangen vom 24. Februar 1998 angegeben. In diesem Schreiben habe die Klägerin jedoch darauf hingewiesen, dass im Gesamtumsatz Innenumsätze aus Handelsbeziehungen innerhalb des Konzerns in Höhe von 5211500 DM enthalten seien. Diese Innenumsätze dürften nicht berücksichtigt werden, da sich das wahre wirtschaftliche Gewicht eines Unternehmens aus dessen Außenumsätzen ergebe. Da die Innenumsätze in Wirklichkeit 5363850 DM betragen hätten, belaufe sich der für die Obergrenze der Geldbuße nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 relevante Betrag auf 32162392 DM, also auf rund 16,2 Millionen ECU.

356 Die Differenzierung zwischen konzerninternen Umsätzen und Außenumsätzen entspreche einer ständigen Entscheidungspraxis der Kommission. So habe sie in ihrer Mitteilung über die Berechnung des Umsatzes im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 1998, C 66, S. 25) zwischen Innen- und Außenumsätzen differenziert. Diese Differenzierung sei auch durch das Gericht im Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92 (Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549) bestätigt worden, in dem der Außenumsatz zur Festsetzung der Geldbuße herangezogen worden sei.

357 Die Beklagte vertritt die Auffassung, bei der Anwendung der 10 %-Grenze nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 seien auch Innenumsätze zu berücksichtigen. Die Lieferungen an Tochter- und Schwestergesellschaften seien für die Beurteilung der Steuerkraft des Unternehmens, die sich in der 10 %-Grenze der Verordnung Nr. 17 widerspiegle, ebenso bedeutsam wie Umsätze mit dritten Gesellschaften.

2. Würdigung durch das Gericht

358 Nach der Rechtsprechung kann die Kommission bei der Ermittlung der Höhe einer Geldbuße einen Umsatz heranziehen, der nicht nur den durch den Verkauf des von der Zuwiderhandlung betroffenen Erzeugnisses an Dritte erzielten Umsatz umfasst, sondern auch den Wert interner Lieferungen dieses Erzeugnisses an Betriebe, die, da sie dem Unternehmen gehören, keine eigenen juristischen Personen darstellen (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-304/94, Europa Carton/Kommission, Slg. 1998, II-869, Randnrn. 121 und 122).

359 Zum einen gibt es nämlich keine Bestimmung, die die Berücksichtigung des Wertes interner Lieferungen an eine Gesellschaft bei der Ermittlung der Höhe der Geldbuße ausdrücklich untersagt. Zum anderen soll durch die für Geldbußen geltende Obergrenze, die 10 % des Umsatzes des Unternehmens beträgt, verhindert werden, dass die Geldbußen außer Verhältnis zur Größe des Unternehmens stehen; da dafür allein der Gesamtumsatz einen ungefähren Anhaltspunkt liefern kann, muss davon ausgegangen werden, dass sich der fragliche Prozentsatz auf den Gesamtumsatz bezieht (Urteil Europa Carton/Kommission, Randnrn. 123 bis 125).

360 Würde dem Wert interner Lieferungen nicht Rechnung getragen, so würden zwangsläufig die vertikal integrierten Unternehmen ungerechtfertigt begünstigt. Der aus dem Kartell gezogene Nutzen bliebe in einem solchen Fall unter Umständen unberücksichtigt, so dass das fragliche Unternehmen einer Sanktion entgehen würde, die seiner Bedeutung auf dem Markt der den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden Erzeugnisse angemessen wäre (Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-248/98 P, KNP BT/Kommission, Slg. 2000, I-9641, Randnr. 62; Urteil Europa Carton/Kommission, Randnr. 128).

361 Zur Berufung auf die für Unternehmenszusammenschlüsse geltende Regelung genügt die Feststellung, dass der in einigen Bestimmungen von Artikel 5 der Verordnung Nr. 4064/89 vorgesehene Ausschluss etwaiger Innenumsätze bei der Berechnung des Gesamtumsatzes der Unternehmen im Rahmen von Zusammenschlüssen darauf beruht, dass die Einbeziehung solcher Transaktionen zu einer doppelten Berücksichtigung des gleichen Umsatzes führen würde (Urteil Europa Carton/Kommission, Randnr. 130). Im vorliegenden Fall hat aber keine solche doppelte Berücksichtigung stattgefunden.

362 Schließlich führt auch das Urteil Parker Pen/Kommission zu keiner anderen Auslegung, da es sich nicht auf die Frage der Berücksichtigung von Innenumsätzen einer Gesellschaft bezieht.

363 Daher ist der Klagegrund zurückzuweisen, soweit er auf eine falsche Ermittlung des Umsatzes der Klägerin gestützt wird.

364 bis 389 ...

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.