Rechtsprechung / EuG / Vierte Kammer / 2002

EuG Urteil vom 20.03.2002 – T-15/99

Vierte Kammer · ECLI:EU:T:2002:71

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

In der Rechtssache T-15/99

Brugg Rohrsysteme GmbH mit Sitz in Wunstorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Jestaedt, H.-C. Salger und M. Sura, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Mölls und É. Gippini Fournier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/60/EG der Kommission vom 21. Oktober 1998 in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.691/E-4: Fernwärmetechnik-Kartell) (ABl. 1999, L 24, S. 1), hilfsweise wegen Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mengozzi sowie der Richterin V. Tiili und des Richters R. M. Moura Ramos,

Kanzler: G. Herzig, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2000,

folgendes

Urteil§

Sachverhalt

1 Die Klägerin ist eine deutsche Gesellschaft, die in der Fernwärmebranche tätig ist und Fernwärmerohre vertreibt.

2 bis 7 ...

8 Am 21. Oktober 1998 erließ die Kommission die Entscheidung 1999/60/EG in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.691/E-4: Fernwärmetechnik-Kartell) (ABl. 1999, L 24, S. 1), die vor ihrer Veröffentlichung durch Entscheidung vom 6. November 1998 berichtigt wurde (C[1998] 3415 endg.) (im Folgenden: Entscheidung oder angefochtene Entscheidung); darin stellte sie fest, dass verschiedene Unternehmen, darunter die Klägerin, an miteinander verbundenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) mitgewirkt hätten (im Folgenden: Kartell).

9 In der Entscheidung wird ausgeführt, dass sich die vier dänischen Hersteller von Fernwärmerohren Ende 1990 auf die Grundsätze für eine allgemeine Zusammenarbeit auf ihrem Inlandsmarkt geeinigt hätten. An dieser Vereinbarung hätten die dänische Tochtergesellschaft des schwedischschweizerischen Industriekonzerns ABB Asea Brown Boveri Ltd, ABB IC Møller A/S (im Folgenden: ABB), die auch unter dem Namen Starpipe bekannte Dansk Rørindustri A/S (im Folgenden: Dansk Rørindustri), die Løgstør Rør A/S (im Folgenden: Løgstør) und die Tarco Energi A/S (im Folgenden: Tarco) teilgenommen (im Folgenden gemeinsam: dänische Hersteller). Eine der ersten Maßnahmen sei die Koordinierung einer Preiserhöhung sowohl auf dem dänischen Markt als auch auf den Auslandsmärkten gewesen. Zur Aufteilung des dänischen Marktes seien Quoten vereinbart und sodann von einer aus den Verkaufsleitern der betreffenden Unternehmen bestehenden Kontaktgruppe angewandt und überwacht worden. Bei jedem geschäftlichen Projekt (im Folgenden: Projekt) habe das Unternehmen, dem der Auftrag von der Kontaktgruppe zugeteilt worden sei, die anderen Beteiligten darüber informiert, zu welchem Preis es ein Angebot abzugeben gedenke, und diese hätten dann Angebote mit einem höheren Preis abgegeben, um den vom Kartell vorgesehenen Anbieter zu schützen.

10 Ab Herbst 1991 hätten auch zwei deutsche Hersteller — die Gruppe Henss/Isoplus (im Folgenden: Henss/Isoplus) und die Pan-Isovit GmbH (im Folgenden: Pan-Isovit) — an den regelmäßigen Treffen der dänischen Hersteller teilgenommen. Bei diesen Treffen hätten Verhandlungen über die Aufteilung des deutschen Marktes stattgefunden, die im August 1993 zu Vereinbarungen über die Festlegung von Verkaufsquoten für jedes beteiligte Unternehmen geführt hätten.

11 Zwischen all diesen Herstellern seien 1994 Quoten für den gesamten europäischen Markt vereinbart worden. Dieses europaweite Kartell habe eine zweistufige Struktur gehabt. Der Geschäftsführer-Klub, dem die Vorstandsvorsitzenden und Geschäftsführer der am Kartell beteiligten Hersteller angehört hätten, habe die Quoten festgelegt, die jedem Unternehmen sowohl auf dem Gesamtmarkt als auch auf den einzelnen Inlandsmärkten — insbesondere Dänemark, Deutschland, Finnland, Italien, Niederlande, Österreich und Schweden — zugeteilt worden seien. Für bestimmte Inlandsmärkte seien Kontaktgruppen eingerichtet worden, die in der Regel aus den jeweiligen Verkaufsleitern bestanden hätten; diesen sei die Aufgabe übertragen worden, die Vereinbarungen durch Zuteilung einzelner Aufträge und durch Koordinierung der Angebote umzusetzen.

12 Zum deutschen Markt heißt es in der Entscheidung, nach einem Treffen der sechs größten europäischen Hersteller (ABB, Dansk Rørindustri, Henss/Isoplus, Løgstør, Pan-Isovit und Tarco) und der Klägerin am 18. August 1994 habe am 7. Oktober 1994 das erste Treffen der Kontaktgruppe für Deutschland stattgefunden. Die Treffen dieser Kontaktgruppe seien noch lange nach den Ende Juni 1995 vorgenommenen Nachprüfungen der Kommission fortgeführt worden, auch wenn sie von diesem Zeitpunkt an außerhalb der Europäischen Union, in Zürich, stattgefunden hätten. Die Treffen in Zürich seien bis zum 25. März 1996 fortgesetzt worden.

13 Als Bestandteil des Kartells wird in der Entscheidung u. a. die Vereinbarung und Durchführung aufeinander abgestimmter Maßnahmen genannt, um mit Powerpipe das einzige nicht am Kartell beteiligte Unternehmen von Bedeutung auszuschalten. Bestimmte Teilnehmer des Kartells hätten wichtige Mitarbeiter von Powerpipe abgeworben und Powerpipe klargemacht, dass sie sich vom deutschen Markt zurückziehen solle. Nachdem Powerpipe im März 1995 den Zuschlag für ein bedeutendes deutsches Projekt erhalten habe, habe in Düsseldorf ein Treffen stattgefunden, an dem die sechs genannten Hersteller und die Klägerin teilgenommen hätten. Bei diesem Treffen sei ein kollektiver Boykott der Kunden und Zulieferer von Powerpipe beschlossen worden, der anschließend durchgeführt worden sei.

14 Die Kommission legt in ihrer Entscheidung die Gründe dar, aus denen nicht nur die ausdrückliche Aufteilung der Marktanteile unter den dänischen Herstellern ab Ende 1990, sondern auch die Wettbewerbsverstöße ab Oktober 1991 insgesamt als eine verbotene Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet werden könnten. Das dänische und das europaweite Kartell seien nur Ausprägungen eines einzigen Kartells, das in Dänemark begonnen habe, dessen längerfristiges Ziel aber von Beginn an die Ausdehnung der Kontrolle der Teilnehmer auf den gesamten Markt gewesen sei. Die fortdauernde Vereinbarung zwischen den Herstellern habe eine merkliche Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gehabt.

15 Aus diesen Gründen enthält die Entscheidung folgenden verfügenden Teil:

Artikel 1ABB Asea Brown Boveri Ltd, Brugg Rohrsysteme GmbH, Dansk Rørindustri A/S, die Gruppe Henss/Isoplus, KE KELIT Kunststoffwerk Ges.mbH, Oy KWH Pipe AB, Løgstør Rør A/S, Pan-Isovit GmbH, Sigma Tecnologie Di Rivestimento S.r.l. und Tarco Energi A/S haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie in der in der Begründung ausgeführten Weise und dem genannten Umfang an miteinander verbundenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sektor der vorisolierten Rohre mitgewirkt haben, die im November/Dezember 1990 von den vier dänischen Herstellern eingeleitet und anschließend auf andere nationale Märkte ausgeweitet wurden und Pan-Isovit sowie Henss/Isoplus einbezogen haben, und Ende 1994 aus einem umfassenden Kartell bestanden, das sich auf den gesamten Gemeinsamen Markt erstreckte.Die Dauer der Zuwiderhandlungen war wie folgt:...im Falle von Brugg zwischen August 1994 bis [März/April 1996]...Die wesentlichen Merkmale der Zuwiderhandlungen waren:Aufteilung der nationalen Märkte und schließlich des gesamten europäischen Marktes anhand von Quoten;Zuteilung von nationalen Märkten an einzelne Hersteller und Vorkehrungen für den Rückzug anderer Hersteller;Vereinbarung von Preisen für vorgedämmte Rohre und für einzelne Vorhaben;Zuteilung einzelner Vorhaben an ausgewählte Hersteller und Manipulierung der Ausschreibungsverfahren für diese Vorhaben, um zu gewährleisten, dass der vorgesehene Hersteller den Zuschlag erhält;Vereinbarung und Durchführung aufeinander abgestimmter Maßnahmen, um das Kartell vor dem Wettbewerb des einzigen großen Nichtmitglieds Powerpipe AB zu schützen, dessen Geschäft zu behindern und zu schädigen bzw. dieses Unternehmen aus dem Markt zu verdrängen.

...

Artikel 3Gegen die nachstehend aufgeführten Unternehmen werden wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen folgende Geldbußen festgesetzt:...b)Brugg Rohrsysteme GmbH eine Geldbuße von 925000 ECU,

...

16 bis 22 ...

Begründetheit

23 Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen auf vier Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie materielle Fehler bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. Mit dem zweiten Klagegrund macht sie eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend. Der dritte Klagegrund betrifft Verstöße gegen allgemeine Rechtsgrundsätze und materielle Fehler bei der Bemessung der Geldbuße. Der vierte Klagegrund wird aus einem Verstoß gegen die Begründungspflicht bei der Bemessung der Geldbuße abgeleitet.

Zum ersten Klagegrund: Materielle fehler bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag

24 Die Klägerin wirft der Kommission materielle Fehler bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag in Bezug auf die Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung, ihre angebliche Beteiligung an aufeinander abgestimmten Maßnahmen gegen Powerpipe und ihre angebliche Beteiligung an einem Kartell auf Gemeinschaftsebene vor.

Zur Dauer der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung

— Vorbringen der Parteien

25 Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission die Dauer des ihr zur Last gelegten Verstoßes übertrieben, als sie davon ausging, dass ihre Beteiligung am Kartell am 18. August 1994 begonnen und erst im März oder April 1996 geendet habe.

26 Der Beginn ihrer Teilnahme könne nicht auf den 18. August 1994 datiert werden, an dem sie in Kopenhagen an einem Geschäftsführertreffen anlässlich einer Sitzung des Herstellerverbandes European Heating Pipe Manufacturers Association (EuHP) teilgenommen habe.

27 Sie sei zu dieser Sitzung nicht offiziell eingeladen worden, sondern habe an ihr auf Anraten von Herrn Henss teilgenommen, um sich über ihre mögliche Mitgliedschaft im Verband zu informieren. Die auf dieser Sitzung behandelten Themen seien für sie nicht relevant gewesen, und sie habe an ihr nicht durchgängig teilgenommen. Im Gegensatz zur Annahme der Kommission seien dort zumindest in ihrer Anwesenheit keine Vorschläge zur Erhöhung des Preisniveaus in Deutschland oder zur Ausarbeitung einer gemeinsamen Preisliste erörtert worden. Erst auf der Sitzung sei ihr klar geworden, dass eine Kooperation der anderen Hersteller auf dem deutschen Markt bestanden habe, der sie sich habe anschließen müssen.

28 Überdies habe sie an den Besprechungen der Kontaktgruppe nicht unmittelbar nach dem Treffen am 18. August 1994 teilgenommen, sondern erst ab 7. Dezember 1994; dies zeige, dass ihre Beteiligung am Kartell nicht bereits mit ihrer Anwesenheit bei dem Treffen am 18. August 1994 begonnen habe. In Randnummer 61 der Entscheidung heiße es: KWH und Brugg waren auf dem Treffen vom 16. November [1994] nicht anwesend. ABB war jedoch mit Blick auf ihre Einbeziehung optimistisch und wurde daher vom Kartell beauftragt, eine verbindliche Vereinbarung mit diesen beiden Herstellern auszuarbeiten ... Daraus ergebe sich, dass sie zum Zeitpunkt des Treffens vom 16. November 1994 dem Kartell noch nicht angehört habe. Im Übrigen habe sie entgegen den Angaben in der Entscheidung an der Besprechung vom 7. Oktober 1994 nicht teilgenommen.

29 Beendet habe sie ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung bereits am 25. Februar 1996, als in Zürich das letzte Treffen unter ihrer Beteiligung stattgefunden habe.

30 Die Beklagte trägt vor, als Beginn der Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung sei die Sitzung vom 18. August 1994 anzusehen. In der Antwort der Klägerin vom 9. August 1996 auf das Auskunftsersuchen vom 9. Juli 1996 (im Folgenden: Antwort der Klägerin) habe sie das fragliche Treffen ausdrücklich zu den Terminen gezählt, bei denen über wettbewerbsrelevante Themen gesprochen worden sei. Der Beitritt der Klägerin zum Kartell sei jedenfalls prinzipiell vollzogen gewesen, nachdem sie an der Sitzung vom 18. August 1994 ohne Widerspruch teilgenommen habe, auch wenn noch unklar gewesen sein möge, welchen Platz sie im Rahmen des entstehenden europaweiten Kartells habe einnehmen sollen.

31 In Bezug auf das Ende der Zuwiderhandlung habe die Klägerin sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in ihrer Klageschrift selbst eingeräumt, dass sie noch am 25. März 1996 an einer Sitzung teilgenommen habe.

— Würdigung durch das Gericht

32 Die Klägerin bestreitet nicht, an dem Treffen des Kartells am 18. August 1994 in Kopenhagen teilgenommen zu haben.

33 Zum Gegenstand dieses Treffens ist zunächst festzustellen, dass es nach Angaben von Tarco innerhalb des Kartells eine Preisliste gab, die bei der Abgabe von Angeboten angewandt werden sollte und die vom Koordinator des Kartells vermutlich im Mai 1994 übermittelt wurde (Antwort von Tarco vom 31. Mai 1996 auf das Auskunftsverlangen vom 13. März 1996). Im Einladungsschreiben zu diesem Treffen, das der Koordinator des Kartells am 10. Juni 1994 an Herrn Henss und die Geschäftsführer von ABB, Dansk Rørindustri, Løgstør, Pan-Isovit und Tarco schickte (Anhang 56 der Mitteilung der Beschwerdepunkte), führte er Folgendes aus: Da die Liste vom 9. Mai 1994 in einigen Positionen unvollständig ist und es somit bei Angebotsvergleichen zu erheblichen Konfrontationen und Interpretationsunterschieden geführt hat, erlaube ich mir, die fehlenden Positionen durch beiliegende Liste zu ergänzen. Aus der Antwort von ABB vom 4. Juni 1996 auf das Auskunftsverlangen vom 13. März 1996 (im Folgenden: Antwort von ABB), der zufolge es eine Preisliste gab, die nach einem Treffen am 3. Mai 1994 in Hannover bei allen Lieferungen an deutsche Anbieter angewandt werden sollte, ist zu schließen, dass für das Treffen am 18. August 1994 weitere Gespräche über diese Preisliste vorgesehen waren, die bereits angewandt wurde, auch wenn dabei Probleme aufgetreten waren.

34 Ferner ist festzustellen, dass der Antwort von ABB zufolge bei dem Treffen am 18. August 1994 Maßnahmen zur Verbesserung des Preisniveaus in Deutschland erörtert wurden. Nach Angaben von ABB könnten zu diesen Maßnahmen die Übermittlung neuer Preislisten an den Koordinator des Kartells zur Erstellung einer neuen gemeinsamen Preisliste sowie eine Vereinbarung gehört haben, nach der die Rabatte auf die gemeinsamen Listenpreise eine vor Ende 1994 festgelegte Obergrenze nicht überschreiten und die Listenpreise ab 1. Januar 1995 verbindlich sein sollten, auch wenn die Vereinbarung zum letztgenannten Punkt auch bei einem späteren Treffen geschlossen worden sein könnte (Antwort von ABB). Die übrigen Kartellteilnehmer haben die Angaben von ABB zum Inhalt des Treffens am 18. August 1994 zwar nicht bestätigt, doch ist angesichts der aus der Einladung zu diesem Treffen zu ziehenden Schlüsse festzustellen, dass bei den Gesprächen am 18. August 1994 die im Mai 1994 festgelegte gemeinsame Preisliste vervollständigt, wenn nicht bestätigt wurde.

35 Was die Beteiligung der Klägerin anbelangt, so hat sie in ihrer Antwort eingeräumt, bei dem Treffen am 18. August 1994 in ein Gespräch über die Wettbewerbssituation auf dem relevanten Markt einbezogen worden zu sein (Antwort der Klägerin, Anlage 2). In ihrer Klageschrift räumt sie ein, dass bei diesem Treffen, auch wenn sie nicht durchgängig daran teilgenommen habe, deutlich geworden sei, dass es auf dem dänischen und dem deutschen Markt eine enge Zusammenarbeit gebe und dass der Bestand ihres Unternehmens gefährdet sein könnte, wenn sie daran nicht teilnehme.

36 Der Umstand, dass die Klägerin zu dem Treffen am 18. August 1994 nicht offiziell eingeladen wurde, sondern auf Initiative von Herrn Henss daran teilnahm, ist insoweit irrelevant. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie mit einer Erörterung technischer Normen gerechnet habe. Sie hat in ihrer Antwort erklärt, an diesem Treffen aufgrund von Kontakten teilgenommen zu haben, bei denen von einer Kooperation zwischen den Konkurrenten die Rede gewesen sei, die Auswirkungen auf sie haben könnte. Zudem hat sie in ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte ausgeführt, Herr Henss habe ihr geraten, an dem Treffen teilzunehmen, um sich eine Meinung über ihre Mitgliedschaft im EuHP zu bilden und einen Überblick über die Marktsituation und die anwesenden Konkurrenten zu erhalten. Auch wenn das Hauptziel ihrer Teilnahme an dem Treffen der Beitritt zum EuHP war, wusste die Klägerin folglich, als sie sich dorthin begab, dass die Gespräche bei diesem Treffen über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung technischer Normen, die zu den Aufgaben des EuHP gehört, hinausgehen würden.

37 Da die Klägerin bei dem fraglichen Treffen von der Existenz einer engen Zusammenarbeit auf dem dänischen und dem deutschen Markt erfuhr, musste ihr zumindest klar sein, dass sich die übrigen Teilnehmer mit Gesprächen über eine gemeinsame Preisliste für den deutschen Markt befassten.

38 Nimmt ein Unternehmen, selbst ohne sich aktiv zu beteiligen, an einem Treffen von Unternehmen mit wettbewerbswidrigem Zweck teil und distanziert es sich nicht offen vom Inhalt dieses Treffens, so dass es den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gibt, dass es dem Ergebnis des Treffens zustimmt und sich daran halten wird, so kann der Nachweis als erbracht angesehen werden, dass es sich an der aus diesem Treffen resultierenden Absprache beteiligt hat (vgl. Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 232, vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/89, Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnr. 98, und vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnrn. 85 und 86).

39 Es ist offensichtlich, dass sich die Klägerin, als sie von der Existenz einer Zusammenarbeit auf dem dänischen und dem deutschen Markt erfuhr, nicht von dem wettbewerbswidrigen Inhalt des Treffens distanziert hat. Die Tatsache, dass sie sich später eine Quote für den deutschen Markt zuteilen ließ, zeigt vielmehr, dass sie nach ihrer Teilnahme an dem Treffen vom 18. August 1994 von den übrigen Kartellteilnehmern als ein Unternehmen angesehen wurde, das in das System der Aufteilung der Märkte einbezogen werden sollte.

40 Die in der Entscheidung angesprochene Erklärung von Løgstør, dass ABB bei einem Treffen am 16. November 1994 ausgeführt habe, zwar sei noch keine Vereinbarung mit Brugg und Oy KWH Tech AB (im Folgenden: KWH) zustande gekommen, aber sie hoffe, dass eine Einigung erzielt werden könne (Stellungnahme von Løgstør zur Mitteilung der Beschwerdepunkte), führt nicht zu einer anderen Auslegung. Løgstør nimmt auf die Verhandlungen über die Vereinbarung zur Aufteilung des europäischen Marktes Bezug, in deren Verlauf Brugg eine Quote von 2 % auf dem europäischen und 4 % auf dem deutschen Markt verlangt habe. Zu diesen Verhandlungen heißt es in der Stellungnahme von Løgstør weiter, bei dem Treffen am 30. September 1994 sei keine Vereinbarung zustande gekommen, da sie die Mitwirkung von KWH und Brugg vorausgesetzt habe. Dies bestätigt, dass die Klägerin nach ihrer Beteiligung an der Erörterung der Preise als Kartellteilnehmerin angesehen wurde, auch wenn zu dieser Zeit die Verhandlungen zur Ergänzung der Vereinbarung über die Preise durch eine Vereinbarung über die Aufteilung des Marktes noch nicht zum Erfolg geführt hatten.

41 Da die Beteiligung der Klägerin an dem Kartell, das zwischen den übrigen Teilnehmern an dem Treffen vom 18. August 1994 bestand, aufgrund ihrer Anwesenheit bei diesem Treffen hinreichend erwiesen ist, spielt es auch keine Rolle, dass die Klägerin nicht sofort an den Treffen der deutschen Kontaktgruppe teilnahm.

42 Zum Ende der Beteiligung der Klägerin an der fraglichen Zuwiderhandlung genügt die Feststellung, dass sie in der mündlichen Verhandlung die Angaben in Anlage 2 ihrer Antwort bestätigt hat, wonach sie noch am 25. März 1996 an einem Treffen der deutschen Kontaktgruppe teilnahm.

43 Folglich hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass die Klägerin etwa zwischen August 1994 und März oder April 1996 an der Zuwiderhandlung teilnahm.

44 bis 66 ...

Zur Beteiligung der Klägerin an einem Kartell auf Gemeinschaftsebene

— Vorbringen der Parteien

67 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass sie sich an einem umfassenden, den gesamten Gemeinsamen Markt einbeziehenden Kartell beteiligt habe. Sie sei lediglich auf dem deutschen Markt tätig gewesen. Demgemäß habe sie auch nicht am Geschäftsführer-Klub, sondern nur an den Zusammenkünften der deutschen Kontaktgruppe teilgenommen. Bei ihrer ersten Teilnahme an einer solchen Zusammenkunft habe die Quotenaufteilung aber bereits festgestanden. All dies belege, dass sie vom Bestehen eines sich auf den gesamten Gemeinsamen Markt erstreckenden Kartells keine Kenntnis gehabt habe.

68 In ihrer Erwiderung bestreitet die Klägerin, dass ihr außer der Quote von 4 % für den deutschen Markt auch eine eigene europäische Quote zugeteilt worden sei. Sie hätte mit einer solchen Quote auch nichts anfangen können, da sie die fraglichen Rohre allein auf dem deutschen Markt vertreibe. Der Anteil von 2 % am europäischen Markt habe sich nur mittelbar aus der Umrechnung der deutschen Quote auf den europäischen Markt ergeben.

69 Nach Auffassung der Beklagten stellten die Aktivitäten der Klägerin auf dem deutschen Markt keinen separaten Verstoß dar, sondern waren Teil eines europaweiten Kartells. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die Quoten für die nationalen Märkte vom Geschäftsführer-Klub beschlossen würden. Sie habe nicht nur über eine Quote von 4 % für Deutschland, sondern auch über eine Quote von 2 % für den europäischen Markt verfügt.

70 Mit der Behauptung, keine eigene europäische Quote erhalten zu haben, wende sich die Klägerin in ihrer Erwiderung erstmals gegen einen Vorwurf, der bereits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der Entscheidung erhoben worden sei. Sie könne jedenfalls nicht geltend machen, eine solche Quote sei für sie nutzlos gewesen, da sie die fraglichen Erzeugnisse auch auf dem dänischen Markt verkauft und sich an Garantien interessiert gezeigt habe, die über den deutschen Markt hinausgegangen seien, insbesondere der Garantie, dass es in der Schweiz keine neuen Konkurrenten geben werde.

— Würdigung durch das Gericht

71 Es ist unstreitig, dass die Klägerin am Kartell für den deutschen Markt mitwirkte und regelmäßig an den Treffen der Kontaktgruppe für diesen Markt teilnahm.

72 Zudem räumt die Klägerin ein, dass die Treffen der deutschen Kontaktgruppe Teil eines umfassenden, im Rahmen des Geschäftsführer-Klubs geleiteten Kartells waren, dessen Mitglieder für alle Teilnehmer Quoten auf den verschiedenen nationalen Märkten festlegten und allgemeine Preiserhöhungen vereinbarten.

73 Wie bereits ausgeführt, kann ein Unternehmen, das sich an einer einzigen komplexen Zuwiderhandlung durch eigene Handlungen beteiligt hat, die den Begriff der auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollen, für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen dieser Zuwiderhandlung an den Tag legen, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten weiß oder es vernünftigerweise vorhersehen kann und bereit ist, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 203).

74 Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie an dem Treffen vom 18. August 1994 in Kopenhagen teilnahm, bei dem deutlich wurde, dass es auf dem dänischen und dem deutschen Markt eine Zusammenarbeit gab, die den Bestand ihres Unternehmens gefährden würde, wenn sie daran nicht teilnähme. Ferner hat sie in ihrer Antwort anerkannt, dass ABB ihr mitgeteilt habe, dass bei dem europäischen Treffen ihre Quote festgelegt worden sei und dass es noch ein Problem hinsichtlich eines europaweiten Ausgleichsmechanismus gebe, da die Lieferungen von Dansk Rørindustri an sie auf die Quote von Dansk Rørindustri angerechnet werden müssten. Folglich wusste die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Beteiligung, dass ihre Quote auf dem deutschen Markt Teil einer von den Herstellern auf europäischer Ebene vorgenommenen Marktaufteilung war.

75 Unter diesen Umständen hat die Kommission der Klägerin zu Recht eine Beteiligung an dem umfassenden Kartell zur Last gelegt, das sich auf den gesamten Gemeinsamen Markt erstreckte; dem steht nicht entgegen, dass sie gleichzeitig anerkannt hat, dass die Klägerin hauptsächlich auf dem deutschen Markt tätig war.

76 Das Gericht braucht insoweit nicht mehr auf die Frage einzugehen, ob die Klägerin über eine Quote für den europäischen Markt verfügte. Selbst wenn sie nur eine Quote für den deutschen Markt erhalten hätte, würde dies nichts daran ändern, dass ihr bewusst war, dass ihre Quote auf dem deutschen Markt Teil einer Marktaufteilung auf Gemeinschaftsebene war.

77 Folglich ist das Vorbringen der Klägerin auch hinsichtlich des Vorwurfs ihrer Beteiligung an einem Kartell auf Gemeinschaftsebene zurückzuweisen.

78 Somit ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

79 bis 218 ...

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.