Rechtsprechung / EuG / 2000
EuG Beschluss vom 31.10.2000 – T-137/00
ECLI:EU:T:2000:254
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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Leitsatz
1. In Bezug auf die Antragstellerin wird der Vollzug der Entscheidung der Kommission vom 9. März 2000 über die Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die den Stoff Phentermin enthalten (K[2000] 452), ausgesetzt. 2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
In der Rechtssache T-137/00 R
Cambridge Healthcare Supplies Ltd mit Sitz in Norfolk (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Barristers D. Vaughan und K. Bacon sowie Solicitor S. Davis, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts A. Moro, 6, rue Heinrich Heine, Luxemburg,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Juristischen Hauptberater R. Wainwright und durch H. Støvlbæk, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 9. März 2000 über die Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die den Stoff Phentermin enthalten (K[2000] 452),
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluss§
(Gründe nicht wiedergegeben)
1. In Bezug auf die Antragstellerin wird der Vollzug der Entscheidung der Kommission vom 9. März 2000 über die Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die den Stoff Phentermin enthalten (K[2000] 452), ausgesetzt.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.