Rechtsprechung / EuG / 2000

EuG Beschluss vom 31.10.2000 – T-76/00

ECLI:EU:T:2000:248

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

1. In Bezug auf die Antragstellerinnen wird der Vollzug der Entscheidung der Kommission vom 9. März 2000 über die Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die den Stoff Amfepramon enthalten (K[2000] 453), ausgesetzt. 2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

In der Rechtssache T-76/00 R

Bruno Farmaceutici SpA, Rom (Italien),

Essential Nutrition Ltd, Brough (Vereinigtes Königreich),

Hoechst Marion Roussel Ltd, Uxbridge (Vereinigtes Königreich),

Hoechst Marion Roussel SA, Brüssel (Belgien),

Marion Merrell SA, Puteaux (Frankreich),

Marion Merrell SA, Barcelona (Spanien),

Sanova Pharma GesmbH, Wien (Österreich),

Temmler Pharma GmbH & Co. KG, Marburg (Deutschland),

Prozessbevollmächtiger: Rechtsanwalt B. Sträter, Bonn, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Bonn & Schmidt, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

Antragstellerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbæk, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 9. März 2000 über die Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die den Stoff Amfepramon enthalten (K[2000] 453),

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss§

(Entscheidungsgründe nicht wiedergegeben)

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. In Bezug auf die Antragstellerinnen wird der Vollzug der Entscheidung der Kommission vom 9. März 2000 über die Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die den Stoff Amfepramon enthalten (K[2000] 453), ausgesetzt.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.