nu:legal · recht.nulegal.eu

# Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 31.10.2000 – T-137/00

ECLI:EU:T:2000:254

## Leitsatz

1. In Bezug auf die Antragstellerin wird der Vollzug der Entscheidung der Kommission vom 9. März 2000 über die Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die den Stoff Phentermin enthalten (K[2000] 452), ausgesetzt. 2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

In der Rechtssache T-137/00 R

Cambridge Healthcare Supplies Ltd mit Sitz in Norfolk (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Barristers D. Vaughan und K. Bacon sowie Solicitor S. Davis, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts A. Moro, 6, rue Heinrich Heine, Luxemburg,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Juristischen Hauptberater R. Wainwright und durch H. Støvlbæk, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 9. März 2000 über die Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die den Stoff Phentermin enthalten (K[2000] 452),

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

## Beschluss

(Gründe nicht wiedergegeben)

1. In Bezug auf die Antragstellerin wird der Vollzug der Entscheidung der Kommission vom 9. März 2000 über die Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die den Stoff Phentermin enthalten (K[2000] 452), ausgesetzt.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

---

Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 31.10.2000 – T-137/00, ECLI:EU:T:2000:254

Datenquelle: Gerichtshof der Europäischen Union, abgerufen 21.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Verfahrenssprache

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2000-10-31/t-137-00

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
