Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Zwischenentscheidung vom 04.09.2025 – T 1131/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2025:T113123.20250904
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1131/23 - 3.2.08
Z W I S C H E N E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 4. September 2025 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) VRI-Verband der Reibbelagindustrie e.V. Robert-Perthel-Str. 49 50739 Köln (DE) Vertreter:
Ipsilon Benelux 76, rue de Merl 2146 Luxembourg (LU) Beschwerdegegnerin:
KNORR-BREMSE Systeme für Nutzfahrzeuge GmbH Moosacher Strasse 80 80809 München (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Specht, Peter Loesenbeck - Specht - Dantz Patent- und Rechtsanwälte Am Zwinger 2 33602 Bielefeld (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
P. Acton A. Björklund C. Schmidt Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3077695 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 21. April 2023.
Sachverhalt und Anträge
I. Gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der Fassung des damaligen Hilfsantrags 1 die Erfordernisse des EPÜ erfüllte, hat der Einsprechende am 14. Juni 2023 Beschwerde eingelegt.
II. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass der Gegenstand des Hauptantrags gegenüber der Offenbarung der Entgegenhaltung D1 neu war.
III. Der Einsprechende - ein eingetragener Verein nach Deutschem Recht - hat sich bei Einlegung der Beschwerde unter Verwendung des Formblattes 1011 darauf berufen, er könne den ermäßigten Gebührensatz für Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht für sich in Anspruch nehmen. Gleichzeitig hat er auch nur den ermäßigten Gebührensatz eingezahlt. Zum Nachweis, dass er keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, hat der Einsprechende auf seine Satzung verwiesen.
IV. Am 4. September 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Ihr Gegenstand war auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerde trotz Zahlung nur der reduzierten Beschwerdegebühr als wirksam eingelegt anzusehen ist.
V. Der Einsprechende beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Patentinhaberin beantragte die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen oder sie als unbegründet zurückzuweisen. Außerdem beantragte sie, der Einsprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
VI. Der Einsprechende ist der Auffassung, als eingetragener Verein im Sinne von § 21 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sei er schon von Gesetzes wegen als Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht anzusehen. Nach dieser Regelung sei ihm nicht jede wirtschaftliche Aktivität untersagt, solange sie nicht im Vordergrund stehe ("secondary activity privileg"). Einer ausdrücklichen statutären Verpflichtung zur Reinvestition von Gewinnen bedürfe es deshalb nicht.
VII. Die Patentinhaberin sieht eine Gewinnerzielungsabsicht des Einsprechenden darin begründet, dass dieser auch die geschäftlichen Interessen seiner rund 20 Mitgliedsunternehmen vertrete, indem er in Patenterteilungsverfahren regelmäßig Einsprüche gegen Patente von Nichtmitgliedern einlege. Allein die Zahl und der Umfang der Einsprüche sei ein Indiz für das Verfolgen wirtschaftlicher Interessen. Dazu, dass er auch die "geschäftlichen Interessen" seiner Mitglieder verfolge, bekenne sich der Beschwerdeführer in seinem Internetauftritt unter dem Abschnitt "VRI Kartellrechtliche Hinweise" ausdrücklich. Darauf, dass die Satzung demgegenüber nur auf die Förderung "allgemeiner" und "idealer" Interessen abstelle, könne sich der Einsprechende deshalb nicht berufen. Schließlich enthalte die Satzung des Einsprechenden auch keine explizite statutäre Verpflichtung zur Reinvestition erwirtschafteter Gelder in die Organisation.
Darüber hinaus verweist die Patentinhaberin darauf, dass der Einsprechende als Lizenzgeber für das von ihm entwickelten Waren-Vertriebs-Artikel-Nummern-Systems (WVA) handele. Die Vergabe von Lizenzen ermögliche es ihm, Einnahmen zu erwirtschaften.
Entscheidungsgründe§
1. Nach Artikel 108 Satz 2 EPÜ gilt eine Beschwerde, für die die Beschwerdegebühren nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe eingezahlt wurde, als nicht eingelegt (vgl. Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 1/18, Amtsblatt EPA 2020, S. 26). Der Antrag der Patentinhaberin, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, wird deshalb als Antrag auf Feststellung ausgelegt, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.
2. Die Frage, ob es sich bei dem Einsprechenden um eine Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt und sie deshalb bei Einreichung der Beschwerde am 14. Juni 2023 nur eine reduzierte Beschwerdegebühr zu entrichtet hatte, richtet sich nach Regel 6(4)c) EPÜ in der bis zum 30. April 2024 geltenden Fassung (Regel 6(4)c) EPÜ alte Fassung.).
3. Nach dieser Vorschrift gilt als Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht eine Organisation, der es aufgrund ihrer Rechtsform oder Satzung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften untersagt ist, Einnahmen, Gewinne oder andere finanzielle Vorteile für ihre Eigentümer zu erwirtschaften, oder die, falls eine Gewinnerzielungsabsicht zulässig ist, einer statutären/ gesetzlichen Verpflichtung unterliegen, diese Gewinne im Interesse der Organisation zu reinvestieren (siehe:
Amtsblatt EPA 2014, A23, Ziffer 8i; Prüfungsrichtlinien Teil A Kapitel X 9.2.1.; dieselbe Formulierung findet sich in Ziffer 8 der Mittelung des Europäischen Patentamts vom 25. Januar 2024 über gebührenbezogene Unterstützungsmaßnahmen für kleinere Einheiten, Amtsblatt EPA 2024, A8, mit der Regel 6 EPÜ alte Fassung durch Regeln 7a und 7b EPÜ ersetzt wurde).
4. Dieser Definition, die auch die Kammer zur Grundlage ihrer Entscheidung macht, ist zunächst zu entnehmen, dass eine Organisation jedenfalls dann als eine solche ohne Gewinnerzielungsabsicht anzusehen ist, wenn ihr eine auf die Erzielung von Gewinnen gerichtete geschäftliche Tätigkeit aufgrund ihrer Rechtsform nicht erlaubt ist.
Der Einsprechende ist ein eingetragener Verein - auch "e.V." oder "Idealverein" genannt - im Sinne von § 21 BGB. Ein solcher Verein unterscheidet sich von dem sogenannten wirtschaftlichen Verein nach § 22 BGB dadurch, dass sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Dabei gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass auch dem eingetragenen - nicht wirtschaftlichen - Verein nicht jede mit wirtschaftlichem Gewinn verbundene geschäftliche Tätigkeit verwehrt ist. Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne von § 22 BGB ist vielmehr, dass der Verein planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen gerichtet, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenunternehmerische Tätigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen. Indessen ist es mit Zweck und Tätigkeit eines Idealvereins auch unter Berücksichtigung der Schutzzwecke der §§ 21 und 22 BGB nicht unvereinbar, wenn dieser einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt. Ein Verein kann auch dann ein nicht wirtschaftlicher Verein sein, wenn er zur Erreichung seiner ideellen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, sofern diese dem nicht wirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (sog. Nebenzweckprivileg). Dem entsprechend können wirtschaftliche Tätigkeiten eines Vereins als Gewerbe im Sinne des Gewerberechts anzusehen sein, auch wenn sie die zivilrechtliche Qualifikation des Vereins als eingetragenen Verein nicht berühren. Entscheidend für die Einordnung ist nicht nur die Satzung des Vereins, sondern auch, in welcher Form er tatsächlich tätig wird, vgl. BGH, II ZB 7/16, Entscheidung vom 16. Mai 2017, mit weiteren Nachweisen.
Danach ist der Einsprechende als eine nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Organisation anzusehen. Die Kammer folgt bei der für die nach Art 6(4) EPÜ alte Fassung vorzunehmenden Wertung der Deutschen Rechtsprechung zu § 21 BGB, wonach eine begrenzte wirtschaftliche Betätigung im Rahmen des sogenannten Nebenzweckprivilegs (siehe oben, Ziffer 3) unschädlich ist.
5. Eine Gewinnerzielungsabsicht besteht auch dann nicht, wenn sie durch die Satzung der Organisation ausgeschlossen ist. Die Satzung des Einsprechenden hat - soweit hier relevant - folgenden Wortlaut:
"Zweck des Verbandes Zweck des Verbandes ist unter Ausschluss jeden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs 1. die Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen und ideellen Interessen der Reibbelagsindustrie, 2. [...]
3. die Nutzung, Verbreitung und Fortentwicklung des Waren-Vertriebs-Artikel-Nummern-Systems (WVANummern-System) [...]" Indem die Satzung des Einsprechenden jedem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausschließt, kann auch aus ihr nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden.
6. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es dem Einsprechenden aufgrund seiner Rechtsform und seiner Satzung untersagt ist, Einnahmen, Gewinne oder andere finanzielle Vorteile zu erwirtschaften.
7. Dieser Feststellung steht weder entgegen, dass der Einsprechende Einspruchsverfahren wie das vorliegende führt, noch ist aus Nutzung, Verbreitung und Fortentwicklung des WVA-Nummern-Systems auf eine solche Tätigkeit zu schließen.
8. Die genannten Tätigkeiten bewegen sich im Rahmen des Satzungszwecks der Förderung der allgemeinen und ideellen Interessen der Reibbelagsindustrie.
8.1 Mit den von ihr geführten Einspruchsverfahren verfolgt der Einsprechenden den Zweck, dass lediglich solche technischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Reibbelagsindustie in den Genuss eines Patents kommen, die tatsächlich neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und die sonstigen Voraussetzungen für eine Patentierung erfüllen. Damit wird verhindert, dass der Reibbelagsindustrie aus dem Stand der Technik bekannte und naheliegende technische Lösungen nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen und damit letztlich der weitere technische Fortschritt auf diesem Gebiet behindert wird. Daran besteht ein allgemeines Interesse - nicht nur, aber auch - der Reibbelagsindustrie, so das diese Einspruchsverfahren grundsätzlich geeignet sind, den Vereinszweck des Einsprechenden zu fördern.
8.2 Bei dem WVA-Nummern-System handelt es sich ausweislich des von der Patentinhaberin vorgelegten Auszugs aus der Internetplattform Wikipedia um einen von dem Einsprechenden entwickelten Standard für Reibbeläge, der sich weltweit durchgesetzt hat. Dass ein solches System nützlich ist und ebenfalls den allgemeinen Interessen der Reibbelagsindustrie dient, hat die Patentinhaberin nicht bestritten. Auch die Kammer hat daran keinen Zweifel.
9. Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass der Ausübung dieser Tätigkeiten durch den Einsprechenden eine Gewinnerzielungsabsicht zugrunde liegt.
9.1 Einspruchsverfahren haben zwar wirtschaftliche Konsequenzen; diese Treffen aber in erster Linie die Unternehmen, deren Patentanmeldungen angegriffen werden. Für einen Einsprechenden, der - wie der Einsprechende in diesem Verfahren - selbst keine Produkte herstellt oder vertreibt, ist die Aufrechterhaltung oder der Vernichtung eines Patents hingegen weder wirtschaftlich vorteilhaft noch nachteilig. Die Kosten, die eines Einspruchsverfahrens, sind hingegen erheblich. Eine Absicht mit der Führung von Einspruchsverfahren für sich selbst Gewinne zu erzielen, kann dem Einsprechenden deshalb nicht unterstellt werden.
9.2 Auch die Mitglieder des Einsprechenden profitieren von der Einspruchstätigkeit des Einsprechenden nur mittelbar, indem die Patentierung von Nichterfindungen verhindert wird und sich ihre Möglichkeiten der wirtschaftlichen Betätigungen dadurch erweitern. Dieser Vorteil kommt allerdings nicht nur den Mitgliedern des Einsprechenden zugute, sondern trifft alle Unternehmen der Reibbelagsindustrie, also auch Nichtmitglieder. Abgesehen davon steht nicht jeder wirtschaftliche Vorteil, der mit einer Vereinsmitgliedschaft verbunden ist, der Einstufung eines Vereins als nicht wirtschaftlichen Verein entgegen. Dies gilt beispielsweise für die kostengünstige Nutzung von Einrichtungen eines Sportvereins oder für die Unterstützung eines Mitglieds durch den Verein in einem konkreten Fall, wie zum Beispiel durch einen Automobilclub. Dass die Mitglieder des Einsprechenden über ein solches Maß hinaus wirtschaftlich von ihrer Mitgliedschaft bei dem Einsprechenden profitieren, hat die Patentinhaberin nicht schlüssig dargelegt. Dies gilt insbesondere für ihre Behauptung, der Einsprechenden führe Einspruchsverfahren im Auftrag ihrer Mitglieder, die durch konkrete Anmeldungen betroffen sind und die durch Einsprüche des Einsprechenden selbst Verfahrenskosten sparten. Die Patentinhaberin hat dies lediglich behauptet und nicht weiter belegt.
9.3 Dass der Einsprechende seine Einspruchsaktivität aus Sorge, diese könne als wirtschaftliche Betätigung angesehen werden, und zur Vermeidung möglicher steuerlicher Nachteile zum 1. Juli 2023 - also zeitlich nach der Einlegung der vorliegenden Beschwerde - von den Tätigkeiten des eingetragenen Verein abgetrennt hat, steht der Beurteilung der Kammer nicht entgegen.
9.4 Das WVA-Nummern-System wird von dem Einsprechenden lizenziert; seine Nutzung, Verbreitung und Fortentwicklung ist nach § 2 Ziffer 3 ihrer Satzung Vereinszweck. Dabei werden Lizenzen zwar üblicherweise entgeltlich vergeben, was mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden sein kann. Allerdings können auch dazu auf der Grundlage des Parteivortrags keine konkreten Feststellungen getroffen werden. Es ist daher nicht bewiesen, dass eine eventuell damit verbundene geschäftliche Tätigkeit über die Grenzen des einem eingetragenen Verein Erlaubten hinausgeht.
10. Ohne Erfolg beruft sich die Patentinhaberin auch darauf, dass der Einsprechende nach seiner Satzung nicht ausdrücklich zur Reinvestition erwirtschafteter Gewinne verpflichtet ist. Denn eine solche Klausel macht nur dann Sinn, wenn einer Organisation die Gewinnerzielung nach den gesetzlichen Vorschriften oder ihrer Satzung erlaubt ist, nicht jedoch, wenn dies wie oben dargelegt - nicht der Fall ist.
11. Nach alledem ist festzustellen, dass der Einsprechende als Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Sinne von Regel 6(4)c) EPÜ alte Fassung anzusehen anzusehen ist und sein Beschwerde deshalb als eingelegt gilt, obwohl er nur den reduzierten Gebührensatz eingezahlt hat.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde gilt als eingelegt. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
C. Moser P. Acton