Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.12.2025 – T 1131/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2025:T113123.20251211

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1131/23 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 11. Dezember 2025 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) VRI-Verband der Reibbelagindustrie e.V. Robert-Perthel-Str. 49 50739 Köln (DE) Vertreter:

Ipsilon Luxembourg 76, rue de Merl 2146 Luxembourg (LU) Beschwerdegegnerin:

KNORR-BREMSE Systeme für Nutzfahrzeuge GmbH Moosacher Strasse 80 80809 München (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Specht, Peter Loesenbeck - Specht - Dantz Patent- und Rechtsanwälte Am Zwinger 2 33602 Bielefeld (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

P. Acton A. Björklund C. Schmidt Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3077695 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 21. April 2023.

Sachverhalt und Anträge

I. Gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der Fassung des damaligen Hilfsantrags 1 die Erfordernisse des EPÜ erfüllt, hat die Einsprechende (Beschwerdeführerin) eingelegt.

II. Am 11. Dezember 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt.

III. Am Ende der Verhandlung waren die Anträge wie folgt:

Der Einsprechende beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents Nr. 3077695. Die Patentinhaberin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde und die Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage von Hilfsantrag 8, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung vom 12. Januar 2024. IV.

Anspruch 1 vom des einzigen noch im Verfahren befindlichen Antrags "Hilfsantrag 8" lautet:

A "Bremsbelag (1) mit einer Dämpfungseinrichtung (11) für eine Scheibenbremse (10) für ein Kraftfahrzeug, insbesondere für ein Nutzfahrzeug, B mit einer Belagträgerplatte (2), die einen Reibbelag (3) trägt, wobei C die Dämpfungseinrichtung (11) mindestens ein mit der Belagträgerplatte (2) verbundenes Dämpfungselement (12) aufweist, wobei D die Dämpfungseinrichtung (11) ein Verbindungsprofil umfasst, welches E das mindestens eine Dämpfungselement (12) durch thermischen Stoffschluss mit der Belagträgerplatte 10 (2) verbindet, dadurch gekennzeichnet, V. F dass das Verbindungsprofil mindestens eine Verbindungsnaht (13, 13a, 13b) umfasst G wobei sich die Verbindungsnaht parallel über eine x-z-Ebene erstreckt, auf welcher eine Bremsscheibe der Scheibenbremse liegt H und wobei das Verbindungsprofil Muster (14, 14a) mit Knoten (15) aufweist."

Das folgende Dokument ist für die Entscheidung relevant:

D6 VI. DE 201 15 073 U1 Der Vortag der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Zulassung der Hilfsanträge Die erstmals mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge 1 bis 14 seien nicht konvergent und enthielten Kombinationen von Merkmalen, die in den vor der Einspruchsabteilung eingereichten Hilfsanträgen nicht enthalten waren. Sie sollten daher nicht zugelassen werden.

Hilfsantrag 8 - erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das Vorsehen eines Verbindungsprofils mit einer Schweißnaht gemäß den Merkmalen F und G sei naheliegend. Die Schweißpunkte 5 des Bremsbelags in Figur 1 der D6 seien als ein Verbindungsprofil gemäß dem hinzugefügten Merkmal H zu betrachten.

VII. Der Vortrag der Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Zulassung der Hilfsanträge Die mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge bestünden im Wesentlichen aus Kombinationen des von der Einspruchsabteilung für gewährbar erachtete Hilfsantrag 1 mit Merkmalen aus den übrigen während des Einspruchsverfahrens eingereichten Hilfsanträgen. Die Änderungen seien nicht Komplex. Zudem seien die Hilfsanträge zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Beschwerdeverfahren eingereicht worden. Sie sollten daher zugelassen werden.

Hilfsantrag 8 - erfinderische Tätigkeit Die Schweißpunkte des Bremsbelags in D6 stellten kein Muster mit Knoten im Sinne des Merkmals H dar. Folglich beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Entscheidungsgründe§

1. Hilfsantrag 8 - Zulassung In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Patentinhaberin sowohl den ursprünglichen Hauptantrag als auch alle schriftlich gestellten Hilfsanträge mit Ausnahme von Hilfsantrag 8 zurückgenommen. Die von der Einsprechenden in Frage gestellte Zulassung der Hilfsanträge in das Verfahren trifft demzufolge auch Hilfsantrag 8. 1.1 Die Einsprechende vertritt die Auffassung, die mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge seien nicht konvergent und enthielten Merkmalskombinationen, die in keinem der bisher im Einspruchsverfahren eingereichten Hilfsanträge vorhanden waren.

1.2 Die Merkmale der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge entsprechen jedoch größtenteils denen der Hilfsanträgen des Einspruchsverfahrens. Anspruch 1 von Hilfsantrag 8 ist eine Kombination der Ansprüche 1 und 3 des von der Einspruchsabteilung aufrecht erhaltenen Hilfsantrags 1. Darüber hinaus ist der ein Verfahren zum Optimieren einer Dämpfungseinrichtung betreffende Verfahrensanspruch in Hilfsantrag 8 gestrichen. Der Vorwurf fehlender Konvergenz trifft somit auf Hilfsantrag 8 nicht zu. Die Merkmale von Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 waren zudem - wenn auch nicht in dieser Kombination - bereits vollumfänglich Gegenstand des Verfahrens vor der Einspruchsabteilung. Schließlich sind die durch die Kombination der Ansprüche und durch die Streichung des Verfahrensanspruchs hervorgerufenen Änderungen nicht komplex und verändern den Sachverhalt gegenüber den Hilfsanträgen des Einspruchsverfahrens nicht wesentlich.

Unter diesen Umständen hat die Kammer Hilfsantrag 8 in Ausübung des ihr durch Artikel 12 (4) VOBK eingeräumten Ermessens in das Beschwerdeverfahren zugelassen.

2. Hauptantrag - erfinderischer Tätigkeit Das Dokument D6 offenbart in Figur 1 unstreitig (die Verweise in Klammer beziehen sich auf D6) ein:

2.1 A "Bremsbelag (1) mit einer Dämpfungseinrichtung (3) für eine Scheibenbremse für ein Kraftfahrzeug,, B mit einer Belagträgerplatte (2), die einen Reibbelag trägt (Seite 3, vorletzter Absatz), wobei C die Dämpfungseinrichtung mindestens ein mit der Belagträgerplatte verbundenes Dämpfungselement (3) aufweist, wobei D die Dämpfungseinrichtung ein Verbindungsprofil (Befestigungspunkte 5) umfasst, welches E das mindestens eine Dämpfungselement durch thermischen Stoffschluss mit der Belagträgerplatte verbindet (die Befestigungspunkte 5 können Schweißpunkte sein)" Es ist weiterhin unstreitig, dass D6 die Merkmale F und G nicht offenbart, wonach:

F "das Verbindungsprofil mindestens eine Verbindungsnaht umfasst G 2.2 wobei sich die Verbindungsnaht parallel über eine x-z-Ebene erstreckt, auf welcher eine Bremsscheibe der Scheibenbremse liegt" Streitig ist, ob D6 Merkmal H offenbart, wonach:

H 2.3 "und wobei das Verbindungsprofil Muster mit Knoten aufweist." Die Einsprechende trug vor, Merkmal H verlange lediglich, dass das Verbindungsprofil ein Muster mit zwei Knoten aufweise. Es verlange jedoch nicht, dass diese Knoten miteinander verbunden seien. Diese Auslegung des Merkmals H werde durch Figur 4 des Streitpatents bestätigt, welche links oben - bei Bezugszeichen 13c - nicht miteinander verbundene Kreuze zeige, die ein Muster mit Knoten darstelle. Die beiden Verbindungspunkte 5 in Figur 1 der D6 stellten somit ein Verbindungsprofil gemäß dem Merkmal H dar.

2.4 Wie von der Patentinhaberin hervorgehoben, ist Merkmal H nicht getrennt von den übrigen Merkmalen des Anspruchs zu betrachten. Außerdem verlangt Merkmal H nicht allgemein Muster mit Knoten, sondern dass das weiter oben im Anspruch definierte Verbindungsprofil Muster mit Knoten aufweist.

Die Merkmale F und H verlangen in Kombination daher, dass das Verbindungsprofil:

1) eine Verbindungsnaht umfasst, und 2) ein Muster mit Knoten aufweist. Der Fachmann würde darunter ein Verbindungsprofil verstehen, bei dem (mindestens) eine Verbindungsnaht mehrere Knoten aufweist, bzw. durchläuft. Dieses Verständnis wird durch Figur 4 des Streitpatents nicht widerlegt. Figur 4 enthält eine schematische Darstellung. Zur besseren Lesbarkeit zeigt sie eine mögliche Verteilung der Verbindungspunkte 13c, die beispielsweise durch Punktschweißen erzeugt werden können (siehe Absatz [0077]), durch kleine Kreuze anstelle der eigentlichen Punkte. Diese Verbindungspunkte stellen jedoch keine Verbindungsnaht dar und unterstützen nicht das von der Einsprechenden vorgetragene Verständnis des Merkmals H. 2.5 Die beiden räumlich voneinander getrennten Schweißpunkte 5 in Figur 1 der D6 sind weder Verbindungsnähte noch weisen sie mehrere Knoten auf. Die Merkmale F und H sind demnach in D6 nicht offenbart.

2.6 Die Einsprechende hat keine Gründe dafür vorgebracht, warum es für den Fachmann naheliegend sein sollte, den in Figur 1 der D6 dargestellten Bremsbelag mit einem Verbindungsprofil gemäß den Merkmalen F und H zu versehen. Auch für die Kammer ist nicht ersichtlich, warum dies der Fall sein sollte.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht somit auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 11 des am 12. Januar 2024 vorgelegten Hilfsantrags 8 und einer daran angepassten Beschreibung aufrechtzuerhalten. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

C. Moser P. Acton