Rechtsprechung / EGMR / Fünfte Sektion / 2016

EGMR Entscheidung vom 13.09.2016 – 8733/15

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2016:0913DEC000873315

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen.

Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 8733/15 F. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 13. September 2016 als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter Ganna Yudkivska, Präsidentin, André Potocki und Síofra O’Leary, sowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 11. Februar 2015 erhoben wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT UND VERFAHREN Der 19.. geborene Beschwerdeführer, F., ist deutscher Staatsangehöriger und in K. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn B., Rechtsanwalt in K., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten. Unter Bezugnahme auf Artikel 8 und Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig, die rechtskräftige Rückführungsanordnung des Familiengerichts nach dem Haager Übereinkommen nicht zu vollstrecken. Die Rügen des Beschwerdeführers nach Artikel 8 und Artikel 6 Abs. 1 der Konvention wurden der Regierung übermittelt, und die Regierung nahm zur Zulässigkeit und zur Begründetheit Stellung. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung übersandt, seine Stellungnahme einzureichen. Das Schreiben der Kanzlei blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom 4. Mai 2016, das durch Einschreiben zugesandt wurde, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass die ihm eingeräumte Stellungnahmefrist am 26. Februar 2016 abgelaufen und eine Fristverlängerung nicht beantragt worden sei. Der Vertreter des Beschwerdeführers wurde darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention eine Rechtssache in seinem Register streichen kann, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt. Der Vertreter des Beschwerdeführers erhielt dieses Schreiben am 13. Mai 2016. Eine Antwort darauf ist jedoch nicht eingegangen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass unter diesen Umständen im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt. Der Gerichtshof stellt ferner gemäß Artikel 37 Abs. 1 in fine fest, dass keine besonderen Umstände hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, vorliegen, die eine weitere Prüfung der Beschwerde erfordern würden. Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 6. Oktober 2016 Milan Blaško Ganna Yudkivska Stellvertretender Sektionskanzler Präsidentin