Rechtsprechung / EGMR / Fünfte Sektion / 2013

EGMR Entscheidung vom 02.07.2013 – 14859/07

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2013:0702DEC001485907

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Leitsatz

Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen. Stephen Phillips Ganna Yudkivska Stellvertretender Kanzler Präsidentin

Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 14859/07 K. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 2. Juli 2013 als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter: Ganna Yudkivska, Präsidentin, Angelika Nußberger, André Potocki, sowie Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 28. März 2010 erhoben wurde, nach Beratung wie folgt entschieden. SACHVERHALT UND VERFAHREN Die 19.. geborene Beschwerdeführerin, K., ist deutsche Staatsangehörige und in Bersenbrück wohnhaft. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Die Beschwerdeführerin rügte insbesondere, dass die Verpflichtung zur Duldung der Jagd auf ihrem Grundeigentum und ihre Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft ihr Recht auf Achtung ihres Eigentums verletzten. Die Rügen der Beschwerdeführerin nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention wurden der Regierung übermittelt, und die Regierung nahm zur Zulässigkeit und zur Begründetheit Stellung. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit der Aufforderung übersandt, ihre Ansprüche auf gerechte Entschädigung geltend zu machen. Das Schreiben der Kanzlei blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom 5. April 2013, das durch Einschreiben zugesandt wurde, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die ihr eingeräumte Stellungnahmefrist am 13. Mai 2013 abgelaufen und eine Fristverlängerung nicht beantragt worden sei. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention eine Rechtssache in seinem Register streichen kann, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt. Die Beschwerdeführerin erhielt dieses Schreiben am 16. April 2013. Eine Antwort darauf ist jedoch nicht eingegangen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass unter diesen Umständen im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt. Der Gerichtshof stellt ferner gemäß Artikel 37 Absatz 1 in fine fest, dass keine besonderen Umstände hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, vorliegen, die eine weitere Prüfung der Beschwerde erfordern würden. Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen. Stephen Phillips Ganna Yudkivska Stellvertretender Kanzler Präsidentin