Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2026

BVerwG Beschluss vom 30.07.2026 – 1 B 17.26, 1 B 17.26 (1 B 12.26)

1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:300726B1B17.26.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2026 - BVerwG 1 B 12.26 - wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-07-30/1-b-17-26-1-b-17-26-1-b-12-26#rd_1

Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg. Sie legt das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO schon nicht in einer den Anforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise dar.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-07-30/1-b-17-26-1-b-17-26-1-b-12-26#rd_2

1. Um der Anforderung aus § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO zu genügen, muss der Rügeführer im Hinblick auf das konkrete Verfahren bestimmte Umstände vortragen, aus denen sich die Möglichkeit ableiten lässt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch die angegriffene Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Er muss substantiiert vortragen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich nicht äußern konnte oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat sowie begründen, weshalb die angegriffene Entscheidung auf dem Gehörsverstoß beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 - 5 B 16.13 <5 B 9/13> - juris Rn. 6; BFH, Beschluss vom 30. September 2004 - IV S 9/03 - BFHE 207, 501 <503>; Rudisile/​Emmenegger, in: Schoch/​Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, Stand Juli 2025, § 152a Rn. 26 m. w. N.).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-07-30/1-b-17-26-1-b-17-26-1-b-12-26#rd_3

a. Indem sich die Begründung der Anhörungsrüge darauf beschränkt, der Vortrag des Klägers sei vom Gericht nicht gehört worden, legt sie schon nicht hinreichend dar, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Klägers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vom Senat nicht berücksichtigt worden sein soll. Dies wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil der Senat sowohl die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen der mangelnden Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Grundsatzfragen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und wegen deren in der Rechtsprechung bereits erfolgten Klärung verneint als auch die (sinngemäß) erhobene Verfahrensrüge wegen (vermeintlicher) Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch die Vorinstanz für nicht durchgreifend erachtet hat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-07-30/1-b-17-26-1-b-17-26-1-b-12-26#rd_4

b. Soweit die Anhörungsrüge weiter geltend macht, es sei davon auszugehen, dass das Oberverwaltungsgericht, wenn es dem klägerischen Vortrag in der aufgeworfenen Rechtsfrage gefolgt wäre, den Sachverhalt weiter aufgeklärt und der Kläger dann obsiegt hätte, zielt sie erkennbar auf eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ab. Mit der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann der Kläger jedoch nur eine Gehörsverletzung durch den Senat geltend machen. Auch insoweit fehlt es an einer Darlegung, welches Vorbringen des Klägers im Zusammenhang mit der (sinngemäßen) Verfahrensrüge vom Senat nicht zur Kenntnis genommen worden sein soll.