Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2026

BVerwG Beschluss vom 22.07.2026 – 2 VR 8.26

2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:220726B2VR8.26.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14 323,59 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-07-22/2-vr-8-26#rd_1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-07-22/2-vr-8-26#rd_2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Hauptsacheerledigung von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden, wenn der Rechtsstreit schwierige Sach- oder Rechtsfragen aufwirft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2024 - 2 VR 9.23 - juris Rn. 2 m. w. N.).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-07-22/2-vr-8-26#rd_3

Hier hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. Juli 2026 ausgeführt, bei summarischer Prüfung sei offen, ob ein Anordnungsanspruch bestehe; insbesondere würde eine Bewertung der fehlenden sicherheitsrechtlichen Eignung der Antragstellerin die Klärung weiterer Sach- und Rechtsfragen erfordern. Im Hinblick darauf entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-07-22/2-vr-8-26#rd_4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Da die Antragstellerin mit dem streitgegenständlichen Eilverfahren nicht eine Vergabe des Dienstpostens an sich selbst erreichen kann, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, so dass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrags festzusetzen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 - 2 VR 10.23 - BVerwGE 182, 59 Rn. 46 m. w. N.).