Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2026

BVerwG Beschluss vom 18.03.2026 – 4 BN 28.25, 4 BN 28.25 (4 CN 1.26)

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:180326B4BN28.25.0

VerwaltungsrechtVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 5. Mai 2025 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 100 000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-03-18/4-bn-28-25-4-bn-28-25-4-cn-1-26#rd_1

Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) im Bebauungsplanverfahren Anwendung findet und bejahendenfalls, welche Anforderungen sich daraus ergeben.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-03-18/4-bn-28-25-4-bn-28-25-4-cn-1-26#rd_2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.