Rechtsprechung / BVerwG / 10. Senat / 2025

BVerwG Beschluss vom 18.12.2025 – 10 BN 1.25, 10 BN 1.25 (10 CN 6.25)

10. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2025:181225B10BN1.25.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. Oktober 2023 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2025-12-18/10-bn-1-25-10-bn-1-25-10-cn-6-25#rd_1

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung haben die sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfragen, welche Bedeutung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung - AVV GeA 2022) bei der gerichtlichen Kontrolle der Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten durch eine Landesverordnung zukommt und ob bei der Ausweisung dieser Gebiete ein administrativer Vereinfachungsspielraum anzuerkennen ist, der die gerichtliche Überprüfung der Festlegung der Gebietskulisse beschränkt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2025-12-18/10-bn-1-25-10-bn-1-25-10-cn-6-25#rd_2

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2025-12-18/10-bn-1-25-10-bn-1-25-10-cn-6-25#rd_3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.