Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2024

BVerwG Beschluss vom 30.09.2024 – 4 BN 7/24, 4 BN 7/24 (4 CN 2/24)

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2024:300924B4BN7.24.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2023 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2024-09-30/4-bn-7-24-4-bn-7-24-4-cn-2-24#rd_1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2024-09-30/4-bn-7-24-4-bn-7-24-4-cn-2-24#rd_2

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO eine Festsetzung der Größe der Grundflächen beschränkt auf Hauptanlagen ermöglicht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2024-09-30/4-bn-7-24-4-bn-7-24-4-cn-2-24#rd_3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.