Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2024

BVerwG Beschluss vom 26.09.2024 – 4 B 14/24, 4 B 14/24 (4 C 3/24)

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2024:260924B4B14.24.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. März 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 95 787 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2024-09-26/4-b-14-24-4-b-14-24-4-c-3-24#rd_1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2024-09-26/4-b-14-24-4-b-14-24-4-c-3-24#rd_2

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob ein Kaufvertrag mit einem Dritten (§ 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB) - und damit ein Vorkaufsfall - auch dann vorliegt, wenn es sich bei den Vertragsparteien des Kaufvertrags zwar um unterschiedliche Rechtsträger handelt, hinter denen aber bei wirtschaftlicher Betrachtung dieselbe Person steht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2024-09-26/4-b-14-24-4-b-14-24-4-c-3-24#rd_3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.