Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2022

BVerwG Beschluss vom 03.06.2022 – 4 BN 34/21, 4 BN 34/21 (4 CN 2/22)

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2022:030622B4BN34.21.0

VerwaltungsrechtVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2022-06-03/4-bn-34-21-4-bn-34-21-4-cn-2-22#rd_1

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob sich der Eigentümer eines im Innenbereich gelegenen Grundstücks im Wege der Normenkontrolle gegen einen Raumordnungsplan wenden kann, der ein die Nutzung des Grundstücks betreffendes Ziel der Raumordnung festlegt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2022-06-03/4-bn-34-21-4-bn-34-21-4-cn-2-22#rd_2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.