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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.06.2022 – 4 BN 34/21, 4 BN 34/21 (4 CN 2/22)

4. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2022:030622B4BN34.21.0

## Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 60 000 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob sich der Eigentümer eines im Innenbereich gelegenen Grundstücks im Wege der Normenkontrolle gegen einen Raumordnungsplan wenden kann, der ein die Nutzung des Grundstücks betreffendes Ziel der Raumordnung festlegt.

**Rn. 2**

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.06.2022 – 4 BN 34/21, 4 BN 34/21 (4 CN 2/22), ECLI:DE:BVerwG:2022:030622B4BN34.21.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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