Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2021

BVerwG Beschluss vom 09.03.2021 – 3 B 33/19, 3 B 33/19 (3 C 2/21)

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2021:090321B3B33.19.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 18. Juni 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2021-03-09/3-b-33-19-3-b-33-19-3-c-2-21#rd_1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, die Voraussetzungen weiter zu präzisieren, unter denen es gerechtfertigt ist, dass ein Verwaltungsgericht unter Verweis auf eine fehlende oder nicht tragfähige Bedarfsanalyse der Krankenhausplanungsbehörde von der Spruchreifmachung der Sache absieht und nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO die zuständige Landesbehörde verpflichtet, über den Antrag auf Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan (§ 8 Abs. 1 und 2 KHG) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2021-03-09/3-b-33-19-3-b-33-19-3-c-2-21#rd_2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.