Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2020

BVerwG Beschluss vom 27.11.2020 – 4 B 22/20, 4 B 22/20 (4 C 8/20)

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2020:271120B4B22.20.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 wird die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. Februar 2020 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2020-11-27/4-b-22-20-4-b-22-20-4-c-8-20#rd_1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit bieten, die Anforderungen an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für einen Windpark, insbesondere in Bezug auf den Artenschutz zu klären.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2020-11-27/4-b-22-20-4-b-22-20-4-c-8-20#rd_2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.