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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.11.2020 – 4 B 22/20, 4 B 22/20 (4 C 8/20)

4. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2020:271120B4B22.20.0

## Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 wird die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. Februar 2020 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit bieten, die Anforderungen an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für einen Windpark, insbesondere in Bezug auf den Artenschutz zu klären.

**Rn. 2**

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.11.2020 – 4 B 22/20, 4 B 22/20 (4 C 8/20), ECLI:DE:BVerwG:2020:271120B4B22.20.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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