Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2019

BVerwG Beschluss vom 22.10.2019 – 8 B 40/19, 8 B 40/19 (8 C 22/19)

8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2019:221019B8B40.19.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2019-10-22/8-b-40-19-8-b-40-19-8-c-22-19#rd_1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Das Revisionsverfahren wird voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der von ihr aufgeworfenen, bislang höchstrichterlich nicht geklärten Frage bieten, ob bei der Einbeziehung eines den vom Kläger angefochtenen Bescheid ändernden Bescheides in das Klageverfahren die Frist des § 74 Abs. 1 VwGO gewahrt werden muss.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2019-10-22/8-b-40-19-8-b-40-19-8-c-22-19#rd_2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.