Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2018

BVerwG Beschluss vom 23.07.2018 – 3 B 27/17, 3 B 27/17 (3 C 14/18)

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2018:230718B3B27.17.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2018-07-23/3-b-27-17-3-b-27-17-3-c-14-18#rd_1

Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob einem Krankenhaus die erforderliche Leistungsfähigkeit für die Aufnahme in den Krankenhausplan (§ 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 KHG) in personeller Hinsicht fehlt, wenn es zur Sicherstellung seiner ärztlichen Personalausstattung eine Kooperation mit einem anderen Krankenhaus eingeht und die Erbringung der ärztlichen Behandlungsleistungen ausschließlich oder überwiegend durch ärztliches Personal des Kooperationspartners erfolgt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2018-07-23/3-b-27-17-3-b-27-17-3-c-14-18#rd_2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.