Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2018

BVerwG Beschluss vom 06.06.2018 – 7 B 16/17, 7 B 16/17 (7 C 19/18)

7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2018:060618B7B16.17.0

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Gründe§

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Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Verfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, sich zum Zusammenhang von Klärschlammentwässerung und Abwasserbeseitigung im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG sowie zu den Kriterien zu verhalten, die bei der Abgrenzung von Abfall und Boden (am Ursprungsort) für die Annahme einer festen Verbindung im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB wesentlich sind.