Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2018

BVerwG Beschluss vom 16.02.2018 – 9 B 22/17, 9 B 22/17 (9 C 1/18)

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2018:160218B9B22.17.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2018-02-16/9-b-22-17-9-b-22-17-9-c-1-18#rd_1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass eine Vergnügungssteuersatzung die Haftung des Eigentümers eines Geldspielgerätes, der das Gerät an den Aufsteller vermietet, für die Vergnügungssteuerschuld des Aufstellers anordnet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2018-02-16/9-b-22-17-9-b-22-17-9-c-1-18#rd_2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.