Rechtsprechung / BVerwG / 10. Senat / 2017

BVerwG Beschluss vom 15.06.2017 – 10 B 16/16, 10 B 16/16 (10 C 3/17)

10. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2017:150617B10B16.16.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-06-15/10-b-16-16-10-b-16-16-10-c-3-17#rd_1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Beigeladene zu 3 ist beschwerdebefugt, weil sie durch das angegriffene Urteil materiell beschwert wird. Sie kann geltend machen, aufgrund der Rechtskraftwirkung des angegriffenen Urteils, die sich auf das Verneinen der materiellen Zuordnungsberechtigung der Klägerin erstreckt und die Beigeladene zu 3 gemäß § 121 Nr. 1 i.V.m. § 63 Nr. 3 VwGO bindet, präjudiziell und unmittelbar in ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG beeinträchtigt zu werden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-06-15/10-b-16-16-10-b-16-16-10-c-3-17#rd_2

Der Rechtssache kommt auch die von der Beigeladenen zu 3 geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründung führt auf die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob für die Bestimmung des zuständigen Verwaltungsträgers gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 des Einigungsvertrages (EV) bei der Zuordnung von Immobilien, die zum kommunalen Verwaltungsvermögen gehören, ausschließlich auf die Belegenheit im Gebiet eines Verwaltungsträgers abzustellen oder auch zu berücksichtigen ist, ob das betreffende Verwaltungsvermögen ausschließlich oder weitaus überwiegend der Wahrnehmung von Aufgaben eines anderen, gebietsfremden Verwaltungsträgers zu dienen bestimmt ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-06-15/10-b-16-16-10-b-16-16-10-c-3-17#rd_3

Außerdem wird das Revisionsverfahren voraussichtlich Gelegenheit geben, die Voraussetzungen der Zuständigkeit eines Landkreises nach dem Grundgesetz im Sinne des Art. 21 Abs. 2 EV und deren Abgrenzung von der gemeindlichen Zuständigkeit zu präzisieren.