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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.06.2017 – 10 B 16/16, 10 B 16/16 (10 C 3/17)

10. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2017:150617B10B16.16.0

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Beigeladene zu 3 ist beschwerdebefugt, weil sie durch das angegriffene Urteil materiell beschwert wird. Sie kann geltend machen, aufgrund der Rechtskraftwirkung des angegriffenen Urteils, die sich auf das Verneinen der materiellen Zuordnungsberechtigung der Klägerin erstreckt und die Beigeladene zu 3 gemäß § 121 Nr. 1 i.V.m. § 63 Nr. 3 VwGO bindet, präjudiziell und unmittelbar in ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG beeinträchtigt zu werden.

**Rn. 2**

Der Rechtssache kommt auch die von der Beigeladenen zu 3 geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründung führt auf die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob für die Bestimmung des zuständigen Verwaltungsträgers gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 des Einigungsvertrages (EV) bei der Zuordnung von Immobilien, die zum kommunalen Verwaltungsvermögen gehören, ausschließlich auf die Belegenheit im Gebiet eines Verwaltungsträgers abzustellen oder auch zu berücksichtigen ist, ob das betreffende Verwaltungsvermögen ausschließlich oder weitaus überwiegend der Wahrnehmung von Aufgaben eines anderen, gebietsfremden Verwaltungsträgers zu dienen bestimmt ist.

**Rn. 3**

Außerdem wird das Revisionsverfahren voraussichtlich Gelegenheit geben, die Voraussetzungen der Zuständigkeit eines Landkreises nach dem Grundgesetz im Sinne des Art. 21 Abs. 2 EV und deren Abgrenzung von der gemeindlichen Zuständigkeit zu präzisieren.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.06.2017 – 10 B 16/16, 10 B 16/16 (10 C 3/17), ECLI:DE:BVerwG:2017:150617B10B16.16.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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