Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2017

BVerwG Beschluss vom 23.01.2017 – 8 B 44/16, 8 B 44/16 (8 C 5/17)

8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2017:230117B8B44.16.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-01-23/8-b-44-16-8-b-44-16-8-c-5-17#rd_1

Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zu klären, ob auf der Grundlage von § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG die Berechtigung für Beteiligungen an Unternehmen festgestellt werden kann, die zum Zeitpunkt der Schädigung ihren Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets hatten.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-01-23/8-b-44-16-8-b-44-16-8-c-5-17#rd_2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.