Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2017
BVerwG Beschluss vom 23.01.2017 – 8 B 43/16, 8 B 43/16 (8 C 4/17)
8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2017:230117B8B43.16.0
VerwaltungsrechtVolltext
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-01-23/8-b-43-16-8-b-43-16-8-c-4-17#rd_1
Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zu klären, ob auf der Grundlage von § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG die Berechtigung für Beteiligungen an Unternehmen festgestellt werden kann, die zum Zeitpunkt der Schädigung ihren Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets hatten.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-01-23/8-b-43-16-8-b-43-16-8-c-4-17#rd_2
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.