Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2016

BVerwG Beschluss vom 05.10.2016 – 6 B 22/16, 6 B 22/16 (6 C 45/16)

6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2016:051016B6B22.16.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2016-10-05/6-b-22-16-6-b-22-16-6-c-45-16#rd_1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen polizeiliche Übersichtsaufnahmen im Vorfeld einer Versammlung einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG darstellen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2016-10-05/6-b-22-16-6-b-22-16-6-c-45-16#rd_2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.