Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2014

BVerwG Beschluss vom 22.10.2014 – 5 B 20/14

5. Senat

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Januar 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2014-10-22/5-b-20-14-2#rd_1

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2014-10-22/5-b-20-14-2#rd_2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, Fragen der Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG im Hinblick auf die Entschädigungsberechtigung zu klären.