Rechtsprechung / BVerwG / 10. Senat / 2012
BVerwG Beschluss vom 10.10.2012 – 10 B 11/12
10. Senat
VerwaltungsrechtVolltext
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-10-10/10-b-11-12#rd_1
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-10-10/10-b-11-12#rd_2
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zu klären, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteils im Flüchtlingsrecht unter Berufung auf § 826 BGB durchbrochen werden kann.