Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2012

BVerwG Beschluss vom 21.09.2012 – 6 A 3.12

6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2012:210912B6A3.12.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. September 2012 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 587 749,96 € festgesetzt.

Gründe§

1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 17. September 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Es ist kein Umstand ersichtlich, der es entsprechend der von dem Kläger geäußerten Bitte rechtfertigen könnte, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.