Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2012

BVerwG Beschluss vom 19.04.2012 – 6 B 45/11, 6 B 45/11 (6 C 6/12)

6. Senat

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-04-19/6-b-45-11-6-b-45-11-6-c-6-12#rd_1

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG niedergelegten Voraussetzungen für die Genehmigung privater Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen - insbesondere im Hinblick auf das Merkmal der "Erziehungsziele" - weiterer Klärung zuzuführen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-04-19/6-b-45-11-6-b-45-11-6-c-6-12#rd_2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.