Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2012

BVerwG Beschluss vom 22.03.2012 – 3 B 12.12

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2012:220312B3B12.12.0

VerwaltungsrechtVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. März 2012 wird verworfen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht (vgl. auch § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.