Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2012
BVerwG Beschluss vom 24.02.2012 – 9 A 6.11
9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2012:240212B9A6.11.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Februar 2012 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 24. Februar 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.